Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat, gestützt auf die Ausführungen Bydlinskis in JBl 1984, 241 ff., bereits mehrfach mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß die Miete eines Grundstückes, auf dem vereinbarungsgemäß vom Mieter ein zu geschäftlichen Zwecken verwendetes Superädifikat errichtet wurde, ungeachtet des Wegfalles des Kündigungsschutzes für bloße Lagerplätze weiterhin Kündigungsschutz nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes genießt (JBl 1985, 107; MietSlg. 36.236/48, welche Entscheidung einen gleichgelagerten Fall betraf). Diese Rechtsprechung wurde von der Lehre einhellig gebilligt (Schilcher in Korinek-Krejci HBzMRG 53 ff.; Bernat ebendort 107; Glosse in RdW 1985, 75). Der Oberste Gerichtshof hielt an dieser Rechtsprechung auch in seiner Entscheidung 6 Ob 517/85 fest.
Die Ausführungen der Revision bieten keinen Anlaß, davon abzugehen. Aus den Gründen der Entscheidungen EvBl 1983/130 und RZ 1985/49 kann die Revisionswerberin für sie günstige Schlüsse nicht ableiten. Die erstgenannte Entscheidung betraf den Fall einer bloßen Grundstücksmiete, die zuletzt genannte verneinte für den Fall eines bloß als Provisorium errichteten Überbaues die Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes. Beide Fälle betrafen demnach anders gelagerte Sachverhalte. Würth in Rummel, ABGB, § 1 MRG, Rdz 6, auf den sich die Revisionswerberin gleichfalls beruft, behandelt die Frage der Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen auf derartige Superädifikate zwar, bezeichnet es aber bloß als fraglich, ob die Miete zur Aufstellung von Geschäftshallen einer Raummiete gleichzustellen ist. Soweit die Revision die dogmatischen Voraussetzungen für die analoge Heranziehung der Kündigungsschutzbestimmungen bestreitet, übersieht sie, daß die Einbeziehung solcher Bestandverhältnisse in den Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes nicht ausschließlich mit Analogie begründet wurde, sondern sowohl aus den Grundwertungen des Mietrechtsgesetzes abgeleitet wird als auch sich aus einem Größenschluß ergibt. Der Flächenmieter hätte bei Wegfall des Kündigungsschutzes nicht nur den Verlust des in Bestand genommenen Raumes, sondern bei Kündigung zusätzlich zu befürchten, daß er das von ihm errichtete Bauwerk abtragen muß. Daraus folgt, daß er typischerweise schutzwürdiger ist als der Mieter eines Geschäftsraumes (Schilcher aaO 55; Bydlinski aaO 251). Bejaht man aber die Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes, ist es gleichgültig, ob im konkreten Fall eine besondere Schutzbedürftigkeit des Bestandnehmers oder eine anders geartete als die typische Interessenlage vorliegt.Die Ausführungen der Revision bieten keinen Anlaß, davon abzugehen. Aus den Gründen der Entscheidungen EvBl 1983/130 und RZ 1985/49 kann die Revisionswerberin für sie günstige Schlüsse nicht ableiten. Die erstgenannte Entscheidung betraf den Fall einer bloßen Grundstücksmiete, die zuletzt genannte verneinte für den Fall eines bloß als Provisorium errichteten Überbaues die Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes. Beide Fälle betrafen demnach anders gelagerte Sachverhalte. Würth in Rummel, ABGB, Paragraph eins, MRG, Rdz 6, auf den sich die Revisionswerberin gleichfalls beruft, behandelt die Frage der Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen auf derartige Superädifikate zwar, bezeichnet es aber bloß als fraglich, ob die Miete zur Aufstellung von Geschäftshallen einer Raummiete gleichzustellen ist. Soweit die Revision die dogmatischen Voraussetzungen für die analoge Heranziehung der Kündigungsschutzbestimmungen bestreitet, übersieht sie, daß die Einbeziehung solcher Bestandverhältnisse in den Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes nicht ausschließlich mit Analogie begründet wurde, sondern sowohl aus den Grundwertungen des Mietrechtsgesetzes abgeleitet wird als auch sich aus einem Größenschluß ergibt. Der Flächenmieter hätte bei Wegfall des Kündigungsschutzes nicht nur den Verlust des in Bestand genommenen Raumes, sondern bei Kündigung zusätzlich zu befürchten, daß er das von ihm errichtete Bauwerk abtragen muß. Daraus folgt, daß er typischerweise schutzwürdiger ist als der Mieter eines Geschäftsraumes (Schilcher aaO 55; Bydlinski aaO 251). Bejaht man aber die Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes, ist es gleichgültig, ob im konkreten Fall eine besondere Schutzbedürftigkeit des Bestandnehmers oder eine anders geartete als die typische Interessenlage vorliegt.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.