Entscheidungsgründe:
Mit Vertrag vom 28. Februar 1978 übertrug die Republik Österreich dem Kläger und Dipl.Ing. Werner S*** die statische und konstruktive Bearbeitung des Neubaus des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen in Wien 2., Schiffamtsgasse 1-3. Mit Vertrag vom 14. Februar 1980 trat die beklagte Partei anstelle der Republik Österreich in diesen Vertrag ein, was vom Kläger mit Schreiben vom 26. März 1980 zur Kenntnis genommen wurde. Da mehrere Anbieter eine vom Amtsvorschlag abweichende Variante für die Baugrubenumschließung (sogenannte Schlitzwandvariante) vorgeschlagen hatten, wurde der Kläger mit Schreiben der beklagten Partei vom 9. Mai 1980 ersucht, für drei angebotene Varianten ein Expose über die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten im Rahmen des ihm (von der Republik Österreich) seinerzeit erteilten Statikerauftrages zu erstellen. Der Kläger stellte mit dem an die beklagte Partei gerichteten Schreiben vom 12.Mai 1980 fest, daß diese Arbeit nicht von seinem Vertrag umfaßt werde, und ersuchte um Erteilung eines schriftlichen Auftrages; gemäß Punkt VII des mit der Republik Österreich abgeschlossenen Vertrages sei eine solche Arbeit nur nach Erhalt eines schriftlichen Zusatzauftrages durchzuführen und dann gesondert zu honorieren. Zur schriftlichen Auftragserteilung kam es nicht, doch wurde dem Kläger vom Vorstandsmitglied der beklagten Partei Josef K*** ein entsprechender Auftrag mündlich erteilt. Da zwei der drei Schlitzwandvarianten aus formellen Gründen ausgeschieden worden waren, erarbeitete der Kläger in der Zeit vom 23.Mai bis 28. Mai 1980 ein Gutachten über die von der Bietergemeinschaft Allgemeine Baugesellschaft A. P*** AG und Ed. A*** & Co Baugesellschaft mbH angebotene Variante. Am 6. August 1980 übersandte der Kläger von Herstellungskosten in der Höhe von 233,172.000 S ausgehend, eine erste Teilhonorarnote über 1,009.903,01 S.Mit Vertrag vom 28. Februar 1978 übertrug die Republik Österreich dem Kläger und Dipl.Ing. Werner S*** die statische und konstruktive Bearbeitung des Neubaus des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen in Wien 2., Schiffamtsgasse 1-3. Mit Vertrag vom 14. Februar 1980 trat die beklagte Partei anstelle der Republik Österreich in diesen Vertrag ein, was vom Kläger mit Schreiben vom 26. März 1980 zur Kenntnis genommen wurde. Da mehrere Anbieter eine vom Amtsvorschlag abweichende Variante für die Baugrubenumschließung (sogenannte Schlitzwandvariante) vorgeschlagen hatten, wurde der Kläger mit Schreiben der beklagten Partei vom 9. Mai 1980 ersucht, für drei angebotene Varianten ein Expose über die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten im Rahmen des ihm (von der Republik Österreich) seinerzeit erteilten Statikerauftrages zu erstellen. Der Kläger stellte mit dem an die beklagte Partei gerichteten Schreiben vom 12.Mai 1980 fest, daß diese Arbeit nicht von seinem Vertrag umfaßt werde, und ersuchte um Erteilung eines schriftlichen Auftrages; gemäß Punkt römisch sieben des mit der Republik Österreich abgeschlossenen Vertrages sei eine solche Arbeit nur nach Erhalt eines schriftlichen Zusatzauftrages durchzuführen und dann gesondert zu honorieren. Zur schriftlichen Auftragserteilung kam es nicht, doch wurde dem Kläger vom Vorstandsmitglied der beklagten Partei Josef K*** ein entsprechender Auftrag mündlich erteilt. Da zwei der drei Schlitzwandvarianten aus formellen Gründen ausgeschieden worden waren, erarbeitete der Kläger in der Zeit vom 23.Mai bis 28. Mai 1980 ein Gutachten über die von der Bietergemeinschaft Allgemeine Baugesellschaft A. P*** AG und Ed. A*** & Co Baugesellschaft mbH angebotene Variante. Am 6. August 1980 übersandte der Kläger von Herstellungskosten in der Höhe von 233,172.000 S ausgehend, eine erste Teilhonorarnote über 1,009.903,01 S.
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei den Betrag von 1,009.103,01 S sA als das nach der Gebührenordnung angemessene Honorar für die von ihm im Auftrag der beklagten Partei erbrachte Leistung.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, ein Honorar gebühre nicht, weil der Kläger das von ihm erarbeitete Expose als Nebenleistung im Rahmen des ihm erteilten Statikerauftrages zu erbringen hatte. Der von ihm behauptete Zusatzauftrag sei nicht erteilt worden, die Höhe des Honorars entspreche nicht den Grundsätzen der Gebührenordnung der Ziviltechniker für das Bauwesen, weil verschiedene darin genannte Berechnungsfaktoren unrichtig angewendet worden seien. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Teilbetrag von 99.888,79 S sA statt und wies das darüber hinausgehende Begehren auf Zahlung von weiteren 910.014,22 S ab. Es stellte fest, die vom Kläger erbrachte Leistung sei nach den Grundsätzen der Gebührenordnung der Ziviltechniker für das Bauwesen (GOB), Besonderer Teil für statische und konstruktive Bearbeitung von Hoch-, Industrie-, Wasser- und Sonderbauten (GOB-S), nicht als Nebenleistung im Rahemn des dem Kläger ursprünglich erteilten Statikerauftrages zu beurteilen. Unter Zugrundelegung des Schwierigkeitsfaktors 4, des Teilleistungsfaktors 0,155, eines Gebührensatzes von 7,8365 %, der fiktiven Kosten der Schlitzwand von 5,245.517,50 S und Verrechnung eines Zuschlages gemäß § 10 Abs. 3 GOB-S von 50 % betrage das Honorar des Klägers nach den Grundsätzen der vorerwähnten Gebührenordnung einschließlich 8 % Umsatzsteuer 99.888,79 S. In rechtlicher Hinsicht ging der Erstrichter davon aus, daß die beklagte Partei dem Kläger einen Auftrag zur Erbringung der in Rede stehenden Leistung erteilt habe; von der Einhaltung des Formerfordernisses gemäß Punkt VII des mit der Republik Österreich abgeschlossenen Statikervertrages, in den die beklagte Partei eingetreten sei, sei einvernehmlich Abstand genommen worden. Da ein Honorar für die vom Kläger erbrachte Leistung nicht vereinbart worden sei, gebühre gemäß § 1152 ABGB angemessene Entlohnung nach den Grundsätzen der Gebührenordnung für Bauwesen, Besonderer Teil (GOB-S). Das angemessene Entgelt betrage 99.888,70 S. Das Berufungsgericht gab der gegen den das Klagebegehren abweisenden Teil der Entscheidung des Erstgerichtes erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters.Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, ein Honorar gebühre nicht, weil der Kläger das von ihm erarbeitete Expose als Nebenleistung im Rahmen des ihm erteilten Statikerauftrages zu erbringen hatte. Der von ihm behauptete Zusatzauftrag sei nicht erteilt worden, die Höhe des Honorars entspreche nicht den Grundsätzen der Gebührenordnung der Ziviltechniker für das Bauwesen, weil verschiedene darin genannte Berechnungsfaktoren unrichtig angewendet worden seien. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Teilbetrag von 99.888,79 S sA statt und wies das darüber hinausgehende Begehren auf Zahlung von weiteren 910.014,22 S ab. Es stellte fest, die vom Kläger erbrachte Leistung sei nach den Grundsätzen der Gebührenordnung der Ziviltechniker für das Bauwesen (GOB), Besonderer Teil für statische und konstruktive Bearbeitung von Hoch-, Industrie-, Wasser- und Sonderbauten (GOB-S), nicht als Nebenleistung im Rahemn des dem Kläger ursprünglich erteilten Statikerauftrages zu beurteilen. Unter Zugrundelegung des Schwierigkeitsfaktors 4, des Teilleistungsfaktors 0,155, eines Gebührensatzes von 7,8365 %, der fiktiven Kosten der Schlitzwand von 5,245.517,50 S und Verrechnung eines Zuschlages gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GOB-S von 50 % betrage das Honorar des Klägers nach den Grundsätzen der vorerwähnten Gebührenordnung einschließlich 8 % Umsatzsteuer 99.888,79 S. In rechtlicher Hinsicht ging der Erstrichter davon aus, daß die beklagte Partei dem Kläger einen Auftrag zur Erbringung der in Rede stehenden Leistung erteilt habe; von der Einhaltung des Formerfordernisses gemäß Punkt römisch sieben des mit der Republik Österreich abgeschlossenen Statikervertrages, in den die beklagte Partei eingetreten sei, sei einvernehmlich Abstand genommen worden. Da ein Honorar für die vom Kläger erbrachte Leistung nicht vereinbart worden sei, gebühre gemäß Paragraph 1152, ABGB angemessene Entlohnung nach den Grundsätzen der Gebührenordnung für Bauwesen, Besonderer Teil (GOB-S). Das angemessene Entgelt betrage 99.888,70 S. Das Berufungsgericht gab der gegen den das Klagebegehren abweisenden Teil der Entscheidung des Erstgerichtes erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters.