Soweit der Revisionsrekurs der Mutter die Entscheidung des Rekursgerichtes über ihren Ablehnungsantrag und die Besuchsrechtsregelung bekämpft, ist er unzulässig, im übrigen ist er zulässig (EFSlg. 47.126 uva) und berechtigt.
Bei der nach § 177 Abs2 ABGB zu treffenden Entscheidung, welchem Elternteil die im § 144 ABGB genannten rein persönlichen Rechte und Pflichten allein zustehen sollen, ist in erster Linie das Kindeswohl ausschlaggebend (EFSlg. 48.422, 48.420, 43.353 uva). Die bei beiden Elternteilen bestehenden Lebensverhältnisse und die sich daraus ergebenden Prognosen sind einander gegenüberzustellen und abzuwägen. Oft werden solche Umstände teils für den einen, teils für den anderen Elternteil sprechen. Das Gericht hat dann unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse die bessere Alternative für die Kinder zu wählen. Die konkreten Verhältnisse sprechen, ohne daß es noch weiterer Erhebungen bedürfte, eindeutig für die Mutter. Die Mutter ist nicht berufstätig. Die Wohn- und Lebensverhältnisse beim berufstätigen Vater sind, wie vom Rekursgericht richtig erkannt wurde und sich aus den eigenen Angaben des Vaters im Scheidungsverfahren ergibt, nicht derart, daß eine gleichmäßige Betreuung durch ihn erwartet werden könnte. Die Kinder sind erst 7 1/2 und 4 1/2 Jahre alt (vgl. EFSlg. 48.445). Soweit Auffälligkeiten in psychischer Hinsicht bestanden haben, sind diese nicht auf die Erziehungsunfähigkeit der Eltern, sondern auf die Angst der Kinder vor neuerlichen Änderungen ihre Betreuungssituation zurückzuführen, so daß auch die KontinuitätBei der nach Paragraph 177, Abs2 ABGB zu treffenden Entscheidung, welchem Elternteil die im Paragraph 144, ABGB genannten rein persönlichen Rechte und Pflichten allein zustehen sollen, ist in erster Linie das Kindeswohl ausschlaggebend (EFSlg. 48.422, 48.420, 43.353 uva). Die bei beiden Elternteilen bestehenden Lebensverhältnisse und die sich daraus ergebenden Prognosen sind einander gegenüberzustellen und abzuwägen. Oft werden solche Umstände teils für den einen, teils für den anderen Elternteil sprechen. Das Gericht hat dann unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse die bessere Alternative für die Kinder zu wählen. Die konkreten Verhältnisse sprechen, ohne daß es noch weiterer Erhebungen bedürfte, eindeutig für die Mutter. Die Mutter ist nicht berufstätig. Die Wohn- und Lebensverhältnisse beim berufstätigen Vater sind, wie vom Rekursgericht richtig erkannt wurde und sich aus den eigenen Angaben des Vaters im Scheidungsverfahren ergibt, nicht derart, daß eine gleichmäßige Betreuung durch ihn erwartet werden könnte. Die Kinder sind erst 7 1/2 und 4 1/2 Jahre alt vergleiche EFSlg. 48.445). Soweit Auffälligkeiten in psychischer Hinsicht bestanden haben, sind diese nicht auf die Erziehungsunfähigkeit der Eltern, sondern auf die Angst der Kinder vor neuerlichen Änderungen ihre Betreuungssituation zurückzuführen, so daß auch die Kontinuität
(vgl. EFSlg. 48.430 bis 48.432 uva) für die mütterliche Erziehung spricht. Die Mutter lernt mit der nunmehr schulpflichtigen Daniela und führte sie zu einem überdurchschnittlichen Lernerfolg und zu einer Integration in die Klassengemeinschaft. Dagegen wandte der Vater in seinem gegen den erstgerichtlichen Beschluß gerichteten Rekurs nur ein, das - für ihn sprechende - Gutachten des beigezogenen Sachverständigen, dem sich das Erstgericht allerdings nicht angeschlossen hatte, läge schon Monate zurück. Konkrete Anhaltspunkte, daß sich der Erziehungsstil der Mutter geändert habe und sich dies auf das Wohl der Kinder ungünstig ausgewirkt haben könnte, wurden von ihm weder behauptet noch vom Rekursgericht angenommen. Dieser hielt es nur ungeachtet der von ihm selbst als für die Mutter sprechend angenommenen Argumente die nochmalige (dritte!) Vorstellung der Kinder bei einem Psychiater bloß deshalb für erforderlich, um mit einem größeren Maß an Verläßlichkeit zu überprüfen, ob der Erziehungsstil der Mutter bei ununterbrochener Betreuungssituation mehr dem Wohl der Kinder entspräche als jener des Vaters. Die Mutter hat aber die Pflege und Erziehung der beiden Kinder mit Ausnahme des Zeitraumes vom 1. Februar 1986 bis 4. Juli 1986, in dem sich die Kinder gegen ihren Willen beim Vater und dessen Lebensgefährtin befanden, immer selbst ausgeübt. Zur Beurteilung ihrer Erziehungsfähigkeit stand daher dem Erstgericht ein ausreichend großer Zeitraum zur Verfügung. Darüber hinaus hat die Mutter gerade auch in den Monaten nach der letzten Vorstellung der Kinder beim Sachverständigen ihre Erziehungsfähigkeit durch die Betreuung der im ersten Schuljahr stehenden Daniela eindeutig unter Beweis gestellt.vergleiche EFSlg. 48.430 bis 48.432 uva) für die mütterliche Erziehung spricht. Die Mutter lernt mit der nunmehr schulpflichtigen Daniela und führte sie zu einem überdurchschnittlichen Lernerfolg und zu einer Integration in die Klassengemeinschaft. Dagegen wandte der Vater in seinem gegen den erstgerichtlichen Beschluß gerichteten Rekurs nur ein, das - für ihn sprechende - Gutachten des beigezogenen Sachverständigen, dem sich das Erstgericht allerdings nicht angeschlossen hatte, läge schon Monate zurück. Konkrete Anhaltspunkte, daß sich der Erziehungsstil der Mutter geändert habe und sich dies auf das Wohl der Kinder ungünstig ausgewirkt haben könnte, wurden von ihm weder behauptet noch vom Rekursgericht angenommen. Dieser hielt es nur ungeachtet der von ihm selbst als für die Mutter sprechend angenommenen Argumente die nochmalige (dritte!) Vorstellung der Kinder bei einem Psychiater bloß deshalb für erforderlich, um mit einem größeren Maß an Verläßlichkeit zu überprüfen, ob der Erziehungsstil der Mutter bei ununterbrochener Betreuungssituation mehr dem Wohl der Kinder entspräche als jener des Vaters. Die Mutter hat aber die Pflege und Erziehung der beiden Kinder mit Ausnahme des Zeitraumes vom 1. Februar 1986 bis 4. Juli 1986, in dem sich die Kinder gegen ihren Willen beim Vater und dessen Lebensgefährtin befanden, immer selbst ausgeübt. Zur Beurteilung ihrer Erziehungsfähigkeit stand daher dem Erstgericht ein ausreichend großer Zeitraum zur Verfügung. Darüber hinaus hat die Mutter gerade auch in den Monaten nach der letzten Vorstellung der Kinder beim Sachverständigen ihre Erziehungsfähigkeit durch die Betreuung der im ersten Schuljahr stehenden Daniela eindeutig unter Beweis gestellt.
Besteht aber kein Anhaltspunkt dafür, daß ungeachtet diese Erziehungserfolges sich die Gesamtsituation dennoch verschlechtert haben könnte, so beruht der Erhebungsauftrag des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, die dazu führt, daß in Abänderung des Aufhebungsbeschlusses die Sachentscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen ist.
Im übrigen ist das Rechtsmittel der Muter allerdings unzulässig. Abgesehen davon, daß durch die endgültige Entscheidung nach § 177 Abs2 ABGB die Beschwer der Mutter, daß ihrem gegen den Sachverständigen gerichteten Ablehnungsantrag nicht Folge gegeben wurde, weggefallen wäre, übersieht die Rekurswerberin, daß im Außerstreitverfahren die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm und Zivilprozeßordnung über die Ablehnung von Richtern auch auf die Ablehnung von Sachverständigen Anwendung finden (SZ 38/89 ua). Auch in Sachverständige betreffenden Ablehnungssachen ist der Rechtszug im § 24 Abs2 JN geregelt (1 Ob 635/87; 8 Ob 544/81). Danach findet aber gegen die Zurückweisung der Ablehnung des Sachverständigen nur der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht, aber kein weiterer Rechtszug mehr statt.Im übrigen ist das Rechtsmittel der Muter allerdings unzulässig. Abgesehen davon, daß durch die endgültige Entscheidung nach Paragraph 177, Abs2 ABGB die Beschwer der Mutter, daß ihrem gegen den Sachverständigen gerichteten Ablehnungsantrag nicht Folge gegeben wurde, weggefallen wäre, übersieht die Rekurswerberin, daß im Außerstreitverfahren die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm und Zivilprozeßordnung über die Ablehnung von Richtern auch auf die Ablehnung von Sachverständigen Anwendung finden (SZ 38/89 ua). Auch in Sachverständige betreffenden Ablehnungssachen ist der Rechtszug im Paragraph 24, Abs2 JN geregelt (1 Ob 635/87; 8 Ob 544/81). Danach findet aber gegen die Zurückweisung der Ablehnung des Sachverständigen nur der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht, aber kein weiterer Rechtszug mehr statt.
Was die bestätigende Besuchsrechtsregelung betrifft, ist die Mutter auf die Revisionsrekursgründe des § 16 AußStrG beschränkt. Sie macht zwar das Vorliegen einer offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend, diese ist aber nicht gegeben. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur in jenen Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor, in denen entweder ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde oder in denen das Gericht gegen ein Grundprinzip des Rechts wie etwa gegen das Wohl des Kindes verstoßen hatWas die bestätigende Besuchsrechtsregelung betrifft, ist die Mutter auf die Revisionsrekursgründe des Paragraph 16, AußStrG beschränkt. Sie macht zwar das Vorliegen einer offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend, diese ist aber nicht gegeben. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur in jenen Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor, in denen entweder ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde oder in denen das Gericht gegen ein Grundprinzip des Rechts wie etwa gegen das Wohl des Kindes verstoßen hat
(EFSlg. 49.930, 49.931, 47.208, 44.648 uva). Wurden im Falle einer Entscheidung über die Besuchsrechtsregelung alle nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Kriterien und insbesondere das Wohl des Kindes in die Ermessenserwägungen einbezogen, liegt eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vor (EFSlg. 49.966, 44.656, 44.657 uva). Die Vorinstanzen meinten, daß selbst unter Annahme der von der Mutter behaupteten Veränderung in den Wohn- und Lebensverhältnissen des Vaters der regelmäßige Kontakt der Kinder zum Vater für die weitere Entwicklung der Kinder wichtig sei. Die Mutter wiederholt nur ihre gegen die Ausübung des Besuchsrechts sprechenden Befürchtungen, der Vater könnte die Besuchskontakte erneut dazu nutzen, um ihr die Kinder zu entziehen. Die rechtliche Situation hat sich aber insofern geändert, daß nunmehr eine endgültige Zuteilung der Kinder an die Mutter nach § 177 Abs2 ABGB erolgt, sodaß ihr bei einem gewiß niemals ausschließbaren rechtswidrigen Verhalten des anderen Elternteiles alle rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, dagegen vorzugehen.(EFSlg. 49.930, 49.931, 47.208, 44.648 uva). Wurden im Falle einer Entscheidung über die Besuchsrechtsregelung alle nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Kriterien und insbesondere das Wohl des Kindes in die Ermessenserwägungen einbezogen, liegt eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vor (EFSlg. 49.966, 44.656, 44.657 uva). Die Vorinstanzen meinten, daß selbst unter Annahme der von der Mutter behaupteten Veränderung in den Wohn- und Lebensverhältnissen des Vaters der regelmäßige Kontakt der Kinder zum Vater für die weitere Entwicklung der Kinder wichtig sei. Die Mutter wiederholt nur ihre gegen die Ausübung des Besuchsrechts sprechenden Befürchtungen, der Vater könnte die Besuchskontakte erneut dazu nutzen, um ihr die Kinder zu entziehen. Die rechtliche Situation hat sich aber insofern geändert, daß nunmehr eine endgültige Zuteilung der Kinder an die Mutter nach Paragraph 177, Abs2 ABGB erolgt, sodaß ihr bei einem gewiß niemals ausschließbaren rechtswidrigen Verhalten des anderen Elternteiles alle rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, dagegen vorzugehen.