Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ 751 KG Deutsch-Wagram mit einem darauf errichteten Haus. Sie beabsichtigte, die zweite Liegenschaftshälfte für ihren Sohn Günther B*** zu erwerben. Da Günther B*** erhebliche Schulden hatte, kam man überein, daß die Beklagte, die Schwiegertochter der Klägerin, die Liegenschaftshälfte erwerben solle. Für den Ankauf wurde von den Streitteilen ein Kredit bei der Volksbank Obersdorf-Wolkersdorf-Deutsch-Wagram aufgenommen. Die Kreditvaluta von S 600.000 wurde der Klägerin und der Beklagten zugezählt. Über die Rückzahlung des Kredits wurden zwischen den Streitteilen und Günther B*** keine besonderen Vereinbarungen getroffen, es war aber allen Beteiligten klar, daß die Rückzahlung im wesentlichen vom Sohn der Klägerin und nicht von der Beklagten, die nur Karenzgeld bezog, geleistet werden sollte. In dem auf der Liegenschaft errichteten Haus befindet sich die Ehewohnung der Beklagten und ihres Ehemannes Günther B***. In der Folge leisteten die Klägerin, die Beklagte und Günther B*** Zahlungen. Günther B*** befand sich in der Zeit vor April 1986 längere Zeit in Haft. Als er zu seiner Familie zurückkehrte, waren seine finanziellen Mittel erschöpft; er ersuchte deshalb seine Mutter, die vom Kreditinstitut dringend verlangte Rückzahlung des fälligen Darlehensrestes in der Höhe des Klagsbetrages zu leisten. Die Klägerin gab seinem Drängen nach, verlangte aber, daß auf der Liegenschaftshälfte der Beklagten ein lebenslängliches Wohnrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu seinen Gunsten einverleibt werde. Unter dieser Bedingung war sie bereit, die offene Kreditverbindlichkeit zu bezahlen. Die Klägerin zahlte in der Folge den Kreditrest in der Höhe des Klagsbetrages.
Die Klägerin begehrt den Ersatz des von ihr bezahlten Betrages von S 311.062 s.A. Die Streitteile hätten den Kredit zum Zweck des Ankaufs der Liegenschaftshälfte der EZ 751 KG Deutsch-Wagram aufgenommen, die Kreditvaluta sei ausschließlich der Beklagten zugute gekommen.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, es sei zwischen den Streitteilen vereinbart worden, daß sie als Gegenleistung für die Kreditrückzahlung durch die Klägerin ihrem Gatten, dem Sohn der Klägerin, auf ihrer Liegenschaftshälfte die Dienstbarkeit des lebenslänglichen Wohnrechtes sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einräume, was auch geschehen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte fest:
Die Beklagte und Günther B*** als von seiner Mutter bevollmächtigter Vertreter hätten eine Vereinbarung im Sinne des Wunsches der Klägerin getroffen, worauf die Beklagte ihrem Ehemann als Gegenleistung für die Kreditrückzahlung durch die Klägerin mit Notariatsakt des öffentlichen Notars Dr. Adalbert K*** vom 17.4.1986 unentgeltlich das lebenslängliche Mitbewohnungs- und Mitbenützungsrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerugsverbot auf ihrer Liegenschaftshälfte eingeräumt habe. Mit diesem Notariatsakt habe die Klägerin ihrem Enkelkind Manfred B***, geboren 25.4.1981, die ihr gehörige Liegenschaftshälfte der EZ 751 KG Deutsch-Wagram übertragen; auch der Minderjährige habe seinem Vater ein Mitbewohnungs- und Mitbenützungsrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt.
In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, vor der von der Klägerin geleisteten Darlehensrückzahlung sei vereinbart worden, daß die Klägerin die Lastenfreistellung gegen Einräumung bestimmter Rechte durch die Beklagte zugunsten des Sohnes der Klägerin bewirke. Die Klägerin habe demnach zumindest schlüssig der Beklagten gegenüber auf einen Rückersatz der Darlehensvaluta verzichtet. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters.