Rechtssatz RS0018052
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018052
Geschäftszahl
7Ob216/73; 1Ob707/89
Entscheidungsdatum
20.12.1989
Rechtssatz
Ein vertraglicher und unentgeltlicher Verzicht ist als Schenkung anzusehen. Dabei muss eine Schenkungsabsicht in dem Sinne hinzutreten, dass eine Seite der anderen eine Liberalität erweisen und diese sich eine solche vom Vertragspartner erweisen lassen will.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018052
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19731219_OGH0002_0070OB00216_7300000_001