Gemäß § 500 Abs. 4 ZPO findet gegen einen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs. 2 ZPO kein Rechtsmittel statt. Der Oberste Gerichtshof ist nur an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes, der den Bewertungsgrundsätzen der §§ 54 bis 60 JN widerspricht, nicht gebunden (ÖBl. 1987, 63; JBl. 1985, 113; Fasching, Lehrund Handbuch Rz 1830; Petrasch, ÖJZ 1985, 294). Die Klägerin hat den begehrten Unterhaltsbetrag (55 % des monatlichen Nettoeinkommens des Beklagten) im gesamten Verfahren mit S 6.211 beziffert. Ansprüche auf gesetzlichen oder vertraglichen Unterhalt sind gemäß § 58 Abs. 1 JN idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. 1983/135, mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Da die Klägerin den Unterhaltsbetrag 14 mal jährlich begehrt, beträgt die dreifache Jahresleistung S 260.862, so daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 nicht übersteigt. Auf den vom Erstgericht unter Anwendung der Wertsicherungsklauses ermittelten Unterhaltsbetrag von S 7.715 monatlich kommt es in diesem Verfahren nicht an, da die Klägerin nicht diesen, ihr vertraglich zustehenden Unterhaltsbetrag, sondern 55 % des Nettoeinkommens des Beklagten als Unterhalt begehrt. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Wert des gesamten Streitgegenstandes S 300.000 nicht übersteigt, ist demnach auch für den Obersten Gerichtshof bindend.Gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO findet gegen einen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO kein Rechtsmittel statt. Der Oberste Gerichtshof ist nur an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes, der den Bewertungsgrundsätzen der Paragraphen 54 bis 60 JN widerspricht, nicht gebunden (ÖBl. 1987, 63; JBl. 1985, 113; Fasching, Lehrund Handbuch Rz 1830; Petrasch, ÖJZ 1985, 294). Die Klägerin hat den begehrten Unterhaltsbetrag (55 % des monatlichen Nettoeinkommens des Beklagten) im gesamten Verfahren mit S 6.211 beziffert. Ansprüche auf gesetzlichen oder vertraglichen Unterhalt sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. 1983/135, mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Da die Klägerin den Unterhaltsbetrag 14 mal jährlich begehrt, beträgt die dreifache Jahresleistung S 260.862, so daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 nicht übersteigt. Auf den vom Erstgericht unter Anwendung der Wertsicherungsklauses ermittelten Unterhaltsbetrag von S 7.715 monatlich kommt es in diesem Verfahren nicht an, da die Klägerin nicht diesen, ihr vertraglich zustehenden Unterhaltsbetrag, sondern 55 % des Nettoeinkommens des Beklagten als Unterhalt begehrt. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Wert des gesamten Streitgegenstandes S 300.000 nicht übersteigt, ist demnach auch für den Obersten Gerichtshof bindend.
Die außerordentliche Revision ist gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückzuweisen. Im Hinblick auf die von den Streitteilen im Vergleich vom 15. November 1967 getroffene Regelung, auf jede Änderung der Unterhaltsvereinbarung wegen geänderter Verhältnisse, mögen diese vorhersehbar oder nicht vorhersehbar sein, zu verzichten, entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichtes dem Gesetz; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO ist zufolge dieser vertraglichen Regelung im Einzelfall nicht gegeben. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.Die außerordentliche Revision ist gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückzuweisen. Im Hinblick auf die von den Streitteilen im Vergleich vom 15. November 1967 getroffene Regelung, auf jede Änderung der Unterhaltsvereinbarung wegen geänderter Verhältnisse, mögen diese vorhersehbar oder nicht vorhersehbar sein, zu verzichten, entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichtes dem Gesetz; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist zufolge dieser vertraglichen Regelung im Einzelfall nicht gegeben. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.