[26] Die gegen das Berufungsurteil (im dritten Rechtsgang) vom Beklagten erhobene – von den Klägern und den Nebenintervenienten beantwortete – Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist auch berechtigt.
[27] 1. § 496 Abs 2 ZPO ordnet im Fall der Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO an, dass das Verfahren vor dem Prozessgericht auf die durch den Mangel betroffenen Teile des erstrichterlichen Verfahrens und Urteils zu beschränken ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch bei der Aufhebung wegen des Vorliegens von Erörterungs- bzw Feststellungsmängeln nur zu einem ganz bestimmten Teil des erstrichterlichen Verfahrens und Urteils das Verfahren im zweiten Rechtsgang auf diesen von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil des Verfahrens und Urteils zu beschränken (RS0042411). Abschließend erledigte Streitpunkte können demgemäß in der Rechtsrüge der Revision nicht wieder aufgerollt werden (RS0042411 [T5]). [27] 1. Paragraph 496, Absatz 2, ZPO ordnet im Fall der Aufhebung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO an, dass das Verfahren vor dem Prozessgericht auf die durch den Mangel betroffenen Teile des erstrichterlichen Verfahrens und Urteils zu beschränken ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch bei der Aufhebung wegen des Vorliegens von Erörterungs- bzw Feststellungsmängeln nur zu einem ganz bestimmten Teil des erstrichterlichen Verfahrens und Urteils das Verfahren im zweiten Rechtsgang auf diesen von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil des Verfahrens und Urteils zu beschränken (RS0042411). Abschließend erledigte Streitpunkte können demgemäß in der Rechtsrüge der Revision nicht wieder aufgerollt werden (RS0042411 [T5]).
[28] Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht, wenn ein früher ergangener Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts trotz Zulässigerklärung des Rekurses unbekämpft blieb oder ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof – wie hier – nicht beigefügt wurde (RS0042991; RS0119442).
[29] In diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof, wenn die Revision auch eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthält, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen (RS0043352). Anderes gilt, wenn sich die Rechtsrüge in der Revision nicht auf alle selbständigen Forderungen oder Gegenforderungen oder nicht auf alle rechtserzeugenden Tatsachen oder rechtsvernichtenden Einwendungen bezieht. Diese scheiden aus der ansonsten umfassenden Beurteilungspflicht des Obersten Gerichtshofs aus (RS0043338 ua; zu all dem auch Lovrek in Fasching/Konecny3 IV/1 § 503 ZPO Rz 186–188 [Stand 1. 9. 2019, rdb.at]). [29] In diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof, wenn die Revision auch eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthält, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen (RS0043352). Anderes gilt, wenn sich die Rechtsrüge in der Revision nicht auf alle selbständigen Forderungen oder Gegenforderungen oder nicht auf alle rechtserzeugenden Tatsachen oder rechtsvernichtenden Einwendungen bezieht. Diese scheiden aus der ansonsten umfassenden Beurteilungspflicht des Obersten Gerichtshofs aus (RS0043338 ua; zu all dem auch Lovrek in Fasching/Konecny3 IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 186–188 [Stand 1. 9. 2019, rdb.at]).
[30] Dies gilt hier für den nicht mehr aufrechterhaltenen Einwand des Beklagten, er habe die fragliche Dienstbarkeit ersessen. Demgegenüber sind die Fragen, ob eine gültige Vereinbarung über die Dienstbarkeit zustande gekommen ist oder ob der Beklagte nach § 418 Satz 3 ABGB Eigentum erworben hat, revisibel. Da die „subsidiäre“ Bestimmung des § 418 Satz 3 ABGB durch eine wirksame Vereinbarung über die Bauführung ausgeschlossen wird (RS0011052), stellt sich letztere Frage allerdings nicht, wenn erstere zu bejahen ist. [30] Dies gilt hier für den nicht mehr aufrechterhaltenen Einwand des Beklagten, er habe die fragliche Dienstbarkeit ersessen. Demgegenüber sind die Fragen, ob eine gültige Vereinbarung über die Dienstbarkeit zustande gekommen ist oder ob der Beklagte nach Paragraph 418, Satz 3 ABGB Eigentum erworben hat, revisibel. Da die „subsidiäre“ Bestimmung des Paragraph 418, Satz 3 ABGB durch eine wirksame Vereinbarung über die Bauführung ausgeschlossen wird (RS0011052), stellt sich letztere Frage allerdings nicht, wenn erstere zu bejahen ist.
[31] 2. Der Beklagte zeigt in seiner Revision zutreffend auf, dass die Vorinstanzen eine Willenseinigung zwischen ihm und den beiden Nebenintervenienten über die Einräumung einer Dienstbarkeit des Wasserbezugs und der Wasserleitung zugunsten des Grundstücks Nr 7 zu Unrecht verneint haben.
[32] 2.1. Erwerbstitel einer Dienstbarkeit ist – neben den in § 480 ABGB genannten anderen Fällen – grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (§ 863 ABGB) geschlossen werden kann. Für die Begründung einer Dienstbarkeit ist die Zustimmung aller Miteigentümer des dienenden Grundstücks erforderlich. Derjenige, der die Kosten für die Errichtung einer Anlage zur Ausübung einer Dienstbarkeit aufwendet, kann nach der Rechtsprechung damit rechnen, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks, der dies duldet, mit der Begründung der Dienstbarkeit einverstanden ist (RS0114010). [32] 2.1. Erwerbstitel einer Dienstbarkeit ist – neben den in Paragraph 480, ABGB genannten anderen Fällen – grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (Paragraph 863, ABGB) geschlossen werden kann. Für die Begründung einer Dienstbarkeit ist die Zustimmung aller Miteigentümer des dienenden Grundstücks erforderlich. Derjenige, der die Kosten für die Errichtung einer Anlage zur Ausübung einer Dienstbarkeit aufwendet, kann nach der Rechtsprechung damit rechnen, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks, der dies duldet, mit der Begründung der Dienstbarkeit einverstanden ist (RS0114010).
[33] Das Berufungsgericht hat richtig ausgeführt, dass die Antwort des Erstnebenintervenienten auf das Ansuchen des Beklagten, auf der Wiese der Nebenintervenienten Grundstücke Nr 714 und 715 einen Brunnen errichten zu dürfen: „Wenn du Wasser findest, dann ist das in Ordnung, wenn du nichts findest, dann hast du Pech!“ nur so verstanden werden kann, dass der Beklagte einen Brunnen (samt Leitungen) errichten dürfe, wenn er Wasser finden sollte. Diese Äußerung erlaubte dem Beklagten eine freie Suche auf der Wiese und beschränkte weder den Standort des späteren Brunnens noch die Zahl der Grabungsversuche bis zur erfolgreichen Einrichtung einer tauglichen Wasserversorgung.
[34] Nach § 479 Satz 2 ABGB ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine Servitut (ihrem gesetzlichen Typus entsprechend) und kein obligatorisches Recht eingeräumt wurde (RS0058319; vgl Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 479 Rz 13 [Stand 15. 12. 2023, rdb.at]). So sind Wasserbezugsrechte, die zur Benutzung eines Baugrundstücks eingeräumt wurden, im Zweifel Grunddienstbarkeiten (RS0011601). § 479 ABGB gelangt auch dann zur Anwendung, wenn die Frage strittig ist, ob eine nicht verbücherte Servitut eingeräumt wurde oder nur ein jederzeit widerrufliches Recht (RS0011629). [34] Nach Paragraph 479, Satz 2 ABGB ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine Servitut (ihrem gesetzlichen Typus entsprechend) und kein obligatorisches Recht eingeräumt wurde (RS0058319; vergleiche Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 Paragraph 479, Rz 13 [Stand 15. 12. 2023, rdb.at]). So sind Wasserbezugsrechte, die zur Benutzung eines Baugrundstücks eingeräumt wurden, im Zweifel Grunddienstbarkeiten (RS0011601). Paragraph 479, ABGB gelangt auch dann zur Anwendung, wenn die Frage strittig ist, ob eine nicht verbücherte Servitut eingeräumt wurde oder nur ein jederzeit widerrufliches Recht (RS0011629).
[35] Der Klagsseite ist der Beweis (vgl RS0058319 [T2]) für die Abweichung von dem gesetzlich unterstellten Normfall, insbesondere für ein jederzeit widerrufbares Nutzungsrecht, nicht gelungen. Dass die Anfrage des Beklagten vor Errichtung der Brunnen im Bereich des Jahres 1990 (nachdem er seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 1989 übernommen hatte) nur aufgrund einer temporären Wasserknappheit erfolgt wäre oder die Einwilligung sich nur auf eine solche bezogen hätte, steht nicht fest. Vielmehr lässt der Sachverhalt offen, ob das herrschende Grundstück vor Errichtung des (zweiten) Brunnens nicht an einer permanenten (chronischen) Wasserknappheit litt. Anhaltspunkte für ein bloß befristetes oder widerrufliches Nutzungsrecht liegen damit nicht vor. [35] Der Klagsseite ist der Beweis vergleiche RS0058319 [T2]) für die Abweichung von dem gesetzlich unterstellten Normfall, insbesondere für ein jederzeit widerrufbares Nutzungsrecht, nicht gelungen. Dass die Anfrage des Beklagten vor Errichtung der Brunnen im Bereich des Jahres 1990 (nachdem er seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 1989 übernommen hatte) nur aufgrund einer temporären Wasserknappheit erfolgt wäre oder die Einwilligung sich nur auf eine solche bezogen hätte, steht nicht fest. Vielmehr lässt der Sachverhalt offen, ob das herrschende Grundstück vor Errichtung des (zweiten) Brunnens nicht an einer permanenten (chronischen) Wasserknappheit litt. Anhaltspunkte für ein bloß befristetes oder widerrufliches Nutzungsrecht liegen damit nicht vor.
[36] 2.2. Der Einwand der Klagsseite, die unentgeltliche Einräumung einer Grunddienstbarkeit ohne wirkliche Übergabe unterliege als Schenkung der Notariatsaktform (RS0070923), verfängt nicht.
[37] Bei einem Recht wie der Einräumung einer Grunddienstbarkeit kommt zur wirklichen Übergabe vor allem die tatsächliche Gestattung der Ausübung dieses Rechts oder die Übergabe einer verbücherungsfähigen Urkunde in Betracht (RS0018936; vgl RS0018975). [37] Bei einem Recht wie der Einräumung einer Grunddienstbarkeit kommt zur wirklichen Übergabe vor allem die tatsächliche Gestattung der Ausübung dieses Rechts oder die Übergabe einer verbücherungsfähigen Urkunde in Betracht (RS0018936; vergleiche RS0018975).
[38] Bereits das Berufungsgericht hat darin, dass die Eigentümer des dienenden Grundstücks die Errichtung des (ersten und zweiten) Brunnens samt der Leitungen durch den Beklagten und die offene Ausübung der Dienstbarkeit duldeten, zutreffend eine wirkliche Übergabe im Sinne dieser Rechtsprechung erblickt.
[39] 2.3. Ob der Beklagte berechtigt war, Leitungen auf öffentlichem Grund zu verlegen, ist für den Rechtsstreit nicht weiter von Belang. Eine allenfalls fehlende (nachholbare) Genehmigung der Stadtgemeinde betreffend die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes macht die Dienstbarkeit weder zwecklos noch deren Ausübung unmöglich (vgl RS0011582), was sich – wie auch das Berufungsgericht festgehalten hat – schon daran zeigt, dass der Beklagte das in Anspruch genommene Recht tatsächlich (seit mehr als 30 Jahren) ausübt. [39] 2.3. Ob der Beklagte berechtigt war, Leitungen auf öffentlichem Grund zu verlegen, ist für den Rechtsstreit nicht weiter von Belang. Eine allenfalls fehlende (nachholbare) Genehmigung der Stadtgemeinde betreffend die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes macht die Dienstbarkeit weder zwecklos noch deren Ausübung unmöglich vergleiche RS0011582), was sich – wie auch das Berufungsgericht festgehalten hat – schon daran zeigt, dass der Beklagte das in Anspruch genommene Recht tatsächlich (seit mehr als 30 Jahren) ausübt.
[40] 2.4. Richtig hat das Berufungsgericht den Klägern entgegengehalten, dass derjenige, der einen gültigen Titel besitzt, bei offenkundigen Dienstbarkeiten, bei denen das Eintragungsprinzip nach herrschender Ansicht durchbrochen wird, trotz Nichtverbücherung geschützt ist. Kannte der Erwerber der belasteten Liegenschaft die zu verbüchernde, aber nicht verbücherte Dienstbarkeit oder musste er sie wegen ihrer Offenkundigkeit kennen, so ist sie ihm gegenüber – unabhängig von einer vertraglichen Überbindung – wirksam (RS0011631).
[41] Nach den Feststellungen war zum Zeitpunkt des Kaufs 1999 sowohl den Nebenintervenienten (Verkäufern) als auch den Klägern (Käufern) die Existenz des Brunnens samt Leitungsanlagen und die Person des Berechtigten bzw das nutznießende Grundstück bekannt.
[42] Von einem gutgläubigen lastenfreien Erwerb (vgl RS0012151; RS0011676) durch die Kläger kann daher – wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat – keine Rede sein. [42] Von einem gutgläubigen lastenfreien Erwerb vergleiche RS0012151; RS0011676) durch die Kläger kann daher – wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat – keine Rede sein.
[43] 2.5. Insoweit ist die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Es hat allerdings die Feststellungen unrichtig beurteilt, wonach der Erstnebenintervenient die Zweitnebenintervenientin – seine Ehegattin – im Nachhinein über den Inhalt des Gesprächs mit dem Beklagten über die Errichtung eines Brunnens informierte und sie sich dazu nicht äußerte; dies unter Berücksichtigung der (dislozierten) erstinstanzlichen Feststellungen, wonach im damaligen zeitlichen Umfeld sämtliche grundstückbezogene Angelegenheiten mit Außenwirkung ausschließlich von Männern vorgenommen wurden und die jeweilige Ehegattin im Nachhinein verständigt und um Zustimmung gebeten wurde.
[44] 2.5.1. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zunächst, dass der Erstnebenintervenient gegenüber dem Beklagten erkennbar auch im Namen seiner Frau (der Zweitnebenintervenientin) handelte. In weiterer Folge hat sich der Beklagte in dem Zusammenhang zwar nicht ausdrücklich auf die Bestimmung des § 1016 ABGB gestützt oder die Rechtsbegriffe Stellvertretung und Bevollmächtigung verwendet, er hat sich aber auf genau diesen Lebenssachverhalt berufen (Hauptgespräch nur zwischen den Männern; unmittelbare Information der Zweitnebenintervenientin durch ihren Mann über den Inhalt des Gesprächs; kein Widerspruch durch die Zweitnebenintervenientin gegen die Vorgangsweise, sondern jahrelange Duldung der Servitut) und daraus eine (nachträgliche) konkludente Zustimmung der Zweitnebenintervenientin zur Dienstbarkeitsvereinbarung abgeleitet. Damit hat er ein ausreichendes Tatsachenvorbringen in Richtung einer nachträglichen Genehmigung des (allenfalls) vollmachtslosen Handelns des Erstnebenintervenienten durch die Zweitnebenintervenientin erstattet. Zu einer rechtlichen Würdigung des Tatsachenvortrags war er nicht verhalten („iura novit curia“). [44] 2.5.1. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zunächst, dass der Erstnebenintervenient gegenüber dem Beklagten erkennbar auch im Namen seiner Frau (der Zweitnebenintervenientin) handelte. In weiterer Folge hat sich der Beklagte in dem Zusammenhang zwar nicht ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 1016, ABGB gestützt oder die Rechtsbegriffe Stellvertretung und Bevollmächtigung verwendet, er hat sich aber auf genau diesen Lebenssachverhalt berufen (Hauptgespräch nur zwischen den Männern; unmittelbare Information der Zweitnebenintervenientin durch ihren Mann über den Inhalt des Gesprächs; kein Widerspruch durch die Zweitnebenintervenientin gegen die Vorgangsweise, sondern jahrelange Duldung der Servitut) und daraus eine (nachträgliche) konkludente Zustimmung der Zweitnebenintervenientin zur Dienstbarkeitsvereinbarung abgeleitet. Damit hat er ein ausreichendes Tatsachenvorbringen in Richtung einer nachträglichen Genehmigung des (allenfalls) vollmachtslosen Handelns des Erstnebenintervenienten durch die Zweitnebenintervenientin erstattet. Zu einer rechtlichen Würdigung des Tatsachenvortrags war er nicht verhalten („iura novit curia“).
[45] 2.5.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist § 1016 ABGB, obwohl er nach seinem Wortlaut nur die Vollmachtsüberschreitung regelt, auch auf vollmachtsloses Handeln (Scheinvertretung) anzuwenden (RS0019655). Zwar ist bloßes Stillschweigen bzw Untätigkeit des Scheingeschäftsherrn regelmäßig nicht als Genehmigung zu deuten, doch kommt ihm nach allgemeinen Grundsätzen ausnahmsweise diese Wirkung zu, wenn Treu und Glauben Widerspruch verlangen (RS0013958; RS0014122). So hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass dann, wenn die Eigentümer eines Grundstücks erkennen, dass einer der Miteigentümer Verträge zu Lasten dieser Liegenschaft schließt, die Duldung der aus diesen Verträgen entspringenden, (dort) in Anbetracht der Anzahl der Berechtigten keineswegs unbeachtlichen Nutzung der Liegenschaft als (konkludente) Genehmigung zu deuten ist, weil sowohl der Vertreter als auch die Dritten darauf vertrauen konnten, die vollmachtslos Vertretenen wollten ihnen gegenüber damit zum Ausdruck bringen, dass sie mit dem ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäft einverstanden sind (RS0019650 = 8 Ob 644/93). [45] 2.5.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist Paragraph 1016, ABGB, obwohl er nach seinem Wortlaut nur die Vollmachtsüberschreitung regelt, auch auf vollmachtsloses Handeln (Scheinvertretung) anzuwenden (RS0019655). Zwar ist bloßes Stillschweigen bzw Untätigkeit des Scheingeschäftsherrn regelmäßig nicht als Genehmigung zu deuten, doch kommt ihm nach allgemeinen Grundsätzen ausnahmsweise diese Wirkung zu, wenn Treu und Glauben Widerspruch verlangen (RS0013958; RS0014122). So hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass dann, wenn die Eigentümer eines Grundstücks erkennen, dass einer der Miteigentümer Verträge zu Lasten dieser Liegenschaft schließt, die Duldung der aus diesen Verträgen entspringenden, (dort) in Anbetracht der Anzahl der Berechtigten keineswegs unbeachtlichen Nutzung der Liegenschaft als (konkludente) Genehmigung zu deuten ist, weil sowohl der Vertreter als auch die Dritten darauf vertrauen konnten, die vollmachtslos Vertretenen wollten ihnen gegenüber damit zum Ausdruck bringen, dass sie mit dem ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäft einverstanden sind (RS0019650 = 8 Ob 644/93).
[46] Auch wenn sich aus den Feststellungen nicht ergibt, dass der Erstnebenintervenient von der Zweitnebenintervenientin zu einer vertraglichen Regelung mit dem Beklagten bevollmächtigt gewesen wäre, ist daraus abzuleiten, dass das vollmachtslose Handeln im Sinn des § 1016 ABGB von der Zweitnebenintervenientin als Miteigentümerin genehmigt wurde. [46] Auch wenn sich aus den Feststellungen nicht ergibt, dass der Erstnebenintervenient von der Zweitnebenintervenientin zu einer vertraglichen Regelung mit dem Beklagten bevollmächtigt gewesen wäre, ist daraus abzuleiten, dass das vollmachtslose Handeln im Sinn des Paragraph 1016, ABGB von der Zweitnebenintervenientin als Miteigentümerin genehmigt wurde.
[47] Die nachträgliche Zurechnung vollmachtslosen Handelns im Falle schlüssiger Genehmigung setzt voraus, dass entweder der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falls darauf vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, dass er mit einem ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäft einverstanden ist. Es durfte für den Vertreter oder den Dritten kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig sein, dass der unwirksam Vertretene ihm gegenüber einen solchen Willen äußern wollte (RS0014374).
[48] Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens einer schlüssigen Genehmigung daher nicht allein auf den Empfängerhorizont des Geschäftspartners (hier des Beklagten) an, sondern reicht auch aus, dass der Scheinvertreter auf die Einwilligung vertrauen durfte. Das war hier zweifellos der Fall, weil der Erstnebenintervenient davon ausgehen durfte und musste, seine Ehefrau (die Zweitnebenintervenientin) werde im vertraulichen Zwiegespräch bei Missbilligung der von ihm mit dem Beklagten vereinbarten Vorgangsweise dagegen Widerspruch erheben oder sich zumindest in irgendeiner Form kritisch äußern, nicht aber diese schweigend zur Kenntnis nehmen.
[49] 3. Aus diesen Gründen wurde wirksam eine Dienstbarkeit des Wasserbezugs und der Wasserleitung zu Lasten der Grundstücke Nr 714 und 715 der Kläger begründet und erweist sich das Klagebegehren als unberechtigt.
[50] Der Revision des Beklagten ist daher Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen.
[51] 4. Die Aufhebung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen beruht auf einer sinngemäßen Anwendung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO (RS0124588; hier: drei Rechtsgänge). Der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass in solchen Fällen auch eine Aufhebung in die erste Instanz möglich ist (RS0124588 [T13]). Dafür spricht auch die Überlegung, dass dadurch die Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung im Rekursweg ermöglicht wird (etwa 1 Ob 99/23z Rz 16). [51] 4. Die Aufhebung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen beruht auf einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO (RS0124588; hier: drei Rechtsgänge). Der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass in solchen Fällen auch eine Aufhebung in die erste Instanz möglich ist (RS0124588 [T13]). Dafür spricht auch die Überlegung, dass dadurch die Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung im Rekursweg ermöglicht wird (etwa 1 Ob 99/23z Rz 16).
[52] Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. [52] Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.