Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der Gegenforderung des Beklagten muß zwischen zwei Ansprüchen unterschieden werden. Es handelt sich einerseits um den Schaden, den er dadurch erlitten haben will, daß die Auslieferung des am 12. Feber 1971 bestellten Ziehkartons erst am 20. April 1971 erfolgte, der Vertrag also nicht zur gehörigen Zeit erfüllt worden wäre (§ 918 ABGB), und andererseits um den Schaden, der dem Beklagten durch die Notwendigkeit der Umstellung des Betriebes auf die Verarbeitung finnischen Ziehkartons als Folge eines sittenwidrigen Boykotts im Zusammenhang mit dem zwischen der klagenden Partei und der Firma Josef B abgeschlossenen Exklusivvertrag erwachsen sein soll.Bei der Gegenforderung des Beklagten muß zwischen zwei Ansprüchen unterschieden werden. Es handelt sich einerseits um den Schaden, den er dadurch erlitten haben will, daß die Auslieferung des am 12. Feber 1971 bestellten Ziehkartons erst am 20. April 1971 erfolgte, der Vertrag also nicht zur gehörigen Zeit erfüllt worden wäre (Paragraph 918, ABGB), und andererseits um den Schaden, der dem Beklagten durch die Notwendigkeit der Umstellung des Betriebes auf die Verarbeitung finnischen Ziehkartons als Folge eines sittenwidrigen Boykotts im Zusammenhang mit dem zwischen der klagenden Partei und der Firma Josef B abgeschlossenen Exklusivvertrag erwachsen sein soll.
Was den ersten Anspruch betrifft, steht fest, daß die klagende Partei dem Beklagten bereits im Jahre 1970 (offenbar widerspruchslos) bekanntgegeben hatte, wegen eingetretener Zahlungsverzögerungen neue Lieferungen immer erst nach Bezahlung der letzten Lieferung vorzunehmen. Der Beklagte konnte dann aber nach den bestehenden Lieferbedingungen mit der Auslieferung der Bestellung vom 12. Feber 1971 vor Bezahlung der letzten Lieferung vom 12. Feber 1971 nicht rechnen. Nachteile, die dem Beklagten aus der erst am 20. April 1971 erfolgten Durchführung der letzten Lieferung entstanden, gehen dann aber ausschließlich zu seinen Lasten.
Seine weiteren Ansprüche leitet der Beklagte daraus ab, daß die klagende Partei, die die einzige Erzeugerin von Ziehkarton in Österreich sei, durch den Abschluß des Exklusivvertrages mit der Firma Josef B und der damit zusammenhängenden Belieferungssperre ihn aus dem Wettbewerb ausschalten habe wollen. Da zwischen der klagenden Partei und dem Beklagten kein Sukzessivlieferungsvertrag bestand und die klagende Partei auch sonst nicht vertraglich verpflichtet war, laufende Lieferungen an den Beklagten durchzuführen, könnte der Beklagte einen Schadenersatzanspruch nur damit begrunden, daß für die klagende Partei wegen ihrer Monopolstellung oder aus anderen gleichwertigen Gründen Kontrahierungszwang bestanden hätte; aus diesem Grund hätte sie den Exklusivvertrag mit der Firma Josef B nicht abschließen dürfen, dieser sei sittenwidrig und daher nach § 879 ABGB, § 1 UWG nichtig. Die Verweigerung eines Kontraktschlusses gilt auch als unsittlich, wenn jemand eine tatsächliche Monopolstellung hat und sie grundlos oder aus mißbilligungswerten Gründen ausnutzt, um einen anderen entweder überhaupt von einer bestimmten Güterbewegung auszuschließen oder ihn nur unter Bedingungen zuzulassen, die als unangemessen, unerträglich für den Betroffenen und darum unsittlich erscheinen (EvBl. 1972/157; Nipperdey Kontrahierungszwang und diktierter Vertrag, 61). Kontrahierungszwang besteht also überall dort, wo praktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt (Bydlinski Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes, 170). Wenn durch Nichtkontrahierung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt werden wurde, besteht die Rechtspflicht zur Schadensverhütung durch Kontrahieren (EvBl. 1972/157; Nipperdey Kontrahierungszwang, 57). Der Anspruch kommt erst mit seiner Geltendmachung zur Wirkung (Nipperdey Kontrahierungszwang, 113), der Verpflichtete hat den Vertragsantrag anzunehmen (Nipperdey Kontrahierungszwang, 116) und kann zur Abgabe der erforderlichen Willenserklärung auch im Rechtsweg gezwungen werden (Nipperdey Kontrahierungszwang, 117). Der zum Vertragsabschluß Verhaltene verletzt seine Verpflichtung (erst dann), wenn er sich in irgendeiner Form weigert, den Vertrag nach Maßgabe seiner Verpflichtung abzuschließen; (nur) wenn der Schuldner nicht kontrahiert, kann der Gläubiger, statt Erfüllung zu verlangen, nach den allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen Schadenersatz fordern (Nipperdey Kontrahierungszwang, 131).Seine weiteren Ansprüche leitet der Beklagte daraus ab, daß die klagende Partei, die die einzige Erzeugerin von Ziehkarton in Österreich sei, durch den Abschluß des Exklusivvertrages mit der Firma Josef B und der damit zusammenhängenden Belieferungssperre ihn aus dem Wettbewerb ausschalten habe wollen. Da zwischen der klagenden Partei und dem Beklagten kein Sukzessivlieferungsvertrag bestand und die klagende Partei auch sonst nicht vertraglich verpflichtet war, laufende Lieferungen an den Beklagten durchzuführen, könnte der Beklagte einen Schadenersatzanspruch nur damit begrunden, daß für die klagende Partei wegen ihrer Monopolstellung oder aus anderen gleichwertigen Gründen Kontrahierungszwang bestanden hätte; aus diesem Grund hätte sie den Exklusivvertrag mit der Firma Josef B nicht abschließen dürfen, dieser sei sittenwidrig und daher nach Paragraph 879, ABGB, Paragraph eins, UWG nichtig. Die Verweigerung eines Kontraktschlusses gilt auch als unsittlich, wenn jemand eine tatsächliche Monopolstellung hat und sie grundlos oder aus mißbilligungswerten Gründen ausnutzt, um einen anderen entweder überhaupt von einer bestimmten Güterbewegung auszuschließen oder ihn nur unter Bedingungen zuzulassen, die als unangemessen, unerträglich für den Betroffenen und darum unsittlich erscheinen (EvBl. 1972/157; Nipperdey Kontrahierungszwang und diktierter Vertrag, 61). Kontrahierungszwang besteht also überall dort, wo praktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt (Bydlinski Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes, 170). Wenn durch Nichtkontrahierung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt werden wurde, besteht die Rechtspflicht zur Schadensverhütung durch Kontrahieren (EvBl. 1972/157; Nipperdey Kontrahierungszwang, 57). Der Anspruch kommt erst mit seiner Geltendmachung zur Wirkung (Nipperdey Kontrahierungszwang, 113), der Verpflichtete hat den Vertragsantrag anzunehmen (Nipperdey Kontrahierungszwang, 116) und kann zur Abgabe der erforderlichen Willenserklärung auch im Rechtsweg gezwungen werden (Nipperdey Kontrahierungszwang, 117). Der zum Vertragsabschluß Verhaltene verletzt seine Verpflichtung (erst dann), wenn er sich in irgendeiner Form weigert, den Vertrag nach Maßgabe seiner Verpflichtung abzuschließen; (nur) wenn der Schuldner nicht kontrahiert, kann der Gläubiger, statt Erfüllung zu verlangen, nach den allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen Schadenersatz fordern (Nipperdey Kontrahierungszwang, 131).
Wenn also der Beklagte im vorliegenden Fall die Meinung vertrat, der Exklusivvertrag zwischen der klagenden Partei und der Firma Josef B sei als sittenwidrig nichtig, hätte er dies der klagenden Partei auf ihren Vorhalt, er hätte nunmehr die Zustimmung der Firma Josef B für Lieferungen an ihn einzuholen, mitteilen und darauf bestehen müssen, daß sie weiterhin an ihn ohne Rücksicht auf den abgeschlossenen Vertrag mit der Firma Josef B liefern müsse. Er hätte es bei Richtigkeit seines Standpunktes insbesondere ablehnen können, sich selbst mit der Konkurrenzfirma Josef B ins Einvernehmen zu setzen und die jeweilige Zustimmung zu Lieferungen zu erbitten. Tatsächlich hat der Beklagte zunächst auch eine Bestellung ohne Rücksicht auf den Vertrag der klagenden Partei mit der Firma Josef B getätigt, dann aber einfach keine weiteren Bestellungen mehr aufgegeben, sondern sich nach anderen Bezugsquellen umgesehen. Der Lieferungsauftrag vom 12. Feber 1971 wurde von der klagenden Partei durchgeführt. Für seinen weiteren Bedarf hat der Beklagte von der klagenden Partei aber gar nicht verlangt, mit ihm weiterhin zu kontrahieren. Es ist aber ausgeschlossen, von der klagenden Partei Schadenersatz wegen Verletzung einer Kontrahierungspflicht zu beanspruchen, wenn eine solche Verletzung tatsächlich schon allein deswegen nie stattgefunden hat, weil die Auslieferung auf Grund der Bestellung vom 12. Feber 1971, den Lieferungsbedingungen entsprechend, wie sie schon vor Abschluß der Vereinbarung mit der Firma Josef B bestanden hatten, erfolgte und der Beklagte weitere Vertragsabschlüsse gar nicht begehrte. Der Beklagte hat damit die klagende Partei gar nicht in die Lage gebracht, eventuell schuldhaft durch Nichtabschluß eines Vertrages trotz angeblich bestehenden Kontrahierungszwanges zu handeln. Der Beklagte hatte aber keineswegs das Recht, ohne solches schuldhaftes Verhalten der klagenden Partei seinen Betrieb sozusagen auf deren Rechnung umzustellen. Schon allein aus diesem Grund können Schadenersatzansprüche des Beklagten nicht bestehen. Auf die Frage, ob der Exklusivvertrag überhaupt sittenwidrig und unlauterer Wettbewerb und daher nichtig war, muß unter diesen Umständen gar nicht mehr eingegangen werden.