Rechtssatz RS0016616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016616
Entscheidungsdatum
18.12.1992
Rechtssatz
Wenn durch Nichtkontrahierung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt werden würde, besteht die Rechtspflicht zur Schadensverhütung durch Kontrahierung. Der Anspruch kommt erst mit seiner Geltendmachung zur Wirkung. Der zum Vertragsabschluß Verhaltene verletzt seine Verpflichtung erst dann, wenn er sich in irgendeiner Form weigert, den Vertrag nach Maßgabe seiner Verpflichtung abzuschließen; nur wenn der Schuldner nicht kontrahiert, kann der Gläubiger, statt Erfüllung zu verlangen, nach den allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen Schadenersatz fordern.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 71/73
Entscheidungstext OGH 23.05.1973 1 Ob 71/73
Veröff: ÖBl 1974,10 = SZ 46/54
- 4 Ob 388/87
Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 388/87
Auch; Beisatz: Eine Mitteilungspflicht kann nicht drauf gegründet werden, daß jemand allein in Kenntnis irgendeiner Tatsache ist. Die Mitteilung eines Vorhabens (hier: Veranstaltungsprogramm) kann nicht der Lieferung eines "lebenswichtigen Gutes" oder einer Leistung des "allgemeinen Bedarfs" gleichgehalten werden, zu deren Erbringung ein Unternehmer allenfalls verpflichtet sein kann. (T1) Veröff: RdW 1988,192 = WBl 1988,454 = ÖBl 1989,19
- 6 Ob 563/92
Entscheidungstext OGH 18.12.1992 6 Ob 563/92
nur: Wenn durch Nichtkontrahierung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt werden würde, besteht die Rechtspflicht zur Schadensverhütung durch Kontrahierung. (T2) Veröff: SZ 65/166 = ÖZW 1993,55
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0016616
Dokumentnummer
JJR_19730523_OGH0002_0010OB00071_7300000_001