Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei ist eine im Hotelgewerbe tätige GesmbH & Co KG mit dem Sitz in K*****. Auch ihre Gesellschafter haben ihren Wohnsitz in K*****. Im Jahre 1984 kaufte die klagende Partei von einem E***** Gemeindebürger, der dort länger als fünf Jahre ansässig war, das Hotel "K*****" in E***** und führte in der Folge Ausbauarbeiten durch. Auf Grund dieser Ausbauarbeiten schrieb der Bürgermeister der beklagten Partei der Klägerin mit Abgabenbescheid vom 26.1.1988 eine Ergänzungsgebühr auf die Wasserleitungsgebühr und die Kanalisationsgebühr sowie einen Erschließungskostenbeitrag in Höhe von insgesamt S 1,463.617 zur Zahlung vor.
Mit Gemeinderatsbeschluß der beklagten Partei vom 7.2.1985 wurde eine neue Baukostenzuschußregelung getroffen. Danach gewährt die Gemeinde E***** zu den Erschließungskosten für bewilligte Bauvorhaben (Wasser- und Kanalanschlußgebühren und Erschließungsbeiträge nach §§ 19 und 20 TBO) Baukostenzuschüsse, wobei bewilligte Bauvorhaben bestehenden Gebäuden gleichgestellt sind, die nach Inkrafttreten dieser Regelung an die Gemeindeversorgungsanlagen angeschlossen werden. Solche Baukostenzuschüsse werden über schriftlichen Antrag nur an natürliche Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und unter der Voraussetzung gewährt, daß der Antragsteller tatsächlich seit mindestens fünf Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz in E***** gehabt hat und mit dem Hauptwohnsitz in E***** gemeldet war. Dieselbe Voraussetzung erfüllen auch Personen, die in einem früheren Zeitpunkt mindestens fünf Jahre einen ordentlichen Wohnsitz in E***** gehabt haben und nur aus etwa beruflichen oder familiären Gründen vorübergehend außerhalb des Gemeindegebietes wohnhaft waren. Bei Inanspruchnahme der Förderungsmittel ist jedoch die Wiederanmeldung mit dem ordentlichen Wohnsitz in E***** Voraussetzung. Eine nur formale Anmeldung mit dem Hauptwohnsitz ersetzt die Voraussetzung des nachzuweisenden ordentlichen Wohnsitzes nicht. Bei Ehepartnern genügt es, wenn ein Ehepartner die Voraussetzung des fünfjährigen Wohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllt. Die Höhe der Baukostenzuschüsse richtet sich im wesentlichen nach der in den Kanal- und Wasseranschlußgebührenbescheiden festgesetzten Kubatur bzw. nach der Höhe des bescheidmäßig vorgeschriebenen Erschließungsbeitrages. Der Baukostenzuschuß gelangt in Verrechnung mit den Abgabenfälligkeiten (Kanal- und Wasseranschlußgebühren bzw. Erschließungskostenbeitrag) in drei gleichbleibenden Jahresbeträgen zur Auszahlung der Antragsteller. Die Gemeinde E***** behält sich auch das Recht vor, den gewährten Baukostenzuschuß zurückzufordern, wenn das geförderte Objekt vor Ablauf von 10 Jahren auf einen Besitzer oder Eigentümer übergeht, der die Voraussetzungen des förderbaren Personenkreises nicht erfüllen kann.Mit Gemeinderatsbeschluß der beklagten Partei vom 7.2.1985 wurde eine neue Baukostenzuschußregelung getroffen. Danach gewährt die Gemeinde E***** zu den Erschließungskosten für bewilligte Bauvorhaben (Wasser- und Kanalanschlußgebühren und Erschließungsbeiträge nach Paragraphen 19 und 20 TBO) Baukostenzuschüsse, wobei bewilligte Bauvorhaben bestehenden Gebäuden gleichgestellt sind, die nach Inkrafttreten dieser Regelung an die Gemeindeversorgungsanlagen angeschlossen werden. Solche Baukostenzuschüsse werden über schriftlichen Antrag nur an natürliche Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und unter der Voraussetzung gewährt, daß der Antragsteller tatsächlich seit mindestens fünf Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz in E***** gehabt hat und mit dem Hauptwohnsitz in E***** gemeldet war. Dieselbe Voraussetzung erfüllen auch Personen, die in einem früheren Zeitpunkt mindestens fünf Jahre einen ordentlichen Wohnsitz in E***** gehabt haben und nur aus etwa beruflichen oder familiären Gründen vorübergehend außerhalb des Gemeindegebietes wohnhaft waren. Bei Inanspruchnahme der Förderungsmittel ist jedoch die Wiederanmeldung mit dem ordentlichen Wohnsitz in E***** Voraussetzung. Eine nur formale Anmeldung mit dem Hauptwohnsitz ersetzt die Voraussetzung des nachzuweisenden ordentlichen Wohnsitzes nicht. Bei Ehepartnern genügt es, wenn ein Ehepartner die Voraussetzung des fünfjährigen Wohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllt. Die Höhe der Baukostenzuschüsse richtet sich im wesentlichen nach der in den Kanal- und Wasseranschlußgebührenbescheiden festgesetzten Kubatur bzw. nach der Höhe des bescheidmäßig vorgeschriebenen Erschließungsbeitrages. Der Baukostenzuschuß gelangt in Verrechnung mit den Abgabenfälligkeiten (Kanal- und Wasseranschlußgebühren bzw. Erschließungskostenbeitrag) in drei gleichbleibenden Jahresbeträgen zur Auszahlung der Antragsteller. Die Gemeinde E***** behält sich auch das Recht vor, den gewährten Baukostenzuschuß zurückzufordern, wenn das geförderte Objekt vor Ablauf von 10 Jahren auf einen Besitzer oder Eigentümer übergeht, der die Voraussetzungen des förderbaren Personenkreises nicht erfüllen kann.
Mit Gemeinderatsbeschluß vom 5.5.1988 wurde eine neue Baukostenzuschußregelung getroffen, die im wesentlichen der aus 1985 entspricht, aber zusätzlich eine Sonderregelung enthält, nach der für bauliche Anlagen, welche auf Grund ihres Verwendungszweckes von besonderem öffentlichen Interesse sind (Arbeitsplätze) eine andere als die in den Richtlinien festgelegte Baukostenzuschußregelung im Ermessen des Gemeinderates liegt.
Wären der klagenden Partei Baukostenzuschüsse nach den Baukostenzuschußregelungen 1985 oder 1988 zugestanden, so hätten diese insgesamt S 644.064,80 betragen. Die beklagte Partei hat es abgelehnt, der klagenden Partei Baukostenzuschüsse zu gewähren.
Die klagende Partei erhob gegen den Abgabenbescheid vom 26.1.1988 Berufung, die als unbegründet abgewiesen wurde. Der Verfassungsgerichtshof verwarf eine an ihn gerichtete Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof, an den die Beschwerde abgetreten worden war, wies diese mit Erkenntnis vom 23.11.1990 als unbegründet ab und führte in seiner Entscheidung unter anderem aus, der Umstand, daß die beklagte Partei einerseits auf Grund entsprechender Abgabenvorschriften Abgaben erhob und andererseits bestimmten Personen auf privatwirtschaftlichem Wege Baukostenzuschüsse gewähre, rechtfertige es nicht, die rechtliche Eigenständigkeit der Baukostenzuschüsse zu verneinen und sie quasi als negative Abgabenansprüche zu werten. Ob die beteiligte Gemeinde bei der Vergabe von Baukostenzuschüssen den Gleichheitssatz verletzt habe und dadurch der Beschwerdeführerin ein durchsetzbarer Anspruch auf Subvention bzw. auf Schadenersatz erwachsen sei, sei vom Verwaltungsgerichtshof bei der Behandlung der Beschwerde nicht zu beurteilen.
Die beklagte Partei hat in Ausnahmefällen auch natürlichen Personen Baukostenzuschüsse gewährt, die die Voraussetzungen des fünfjährigen ordentlichen Wohnsitzes nicht erfüllen konnten, deren Lebensinteressen aber zumindest überwiegend im Gemeindegebiet der beklagten Partei liegen.
Als handelsrechtliche Gesellschaft erhielt in der Vergangenheit lediglich die "S***** GesmbH & Co KG" Baukostenzuschüsse. Diese betreibt in E***** Liftanlagen und ist ein Unternehmen, das für die Entwicklung der beklagten Gemeinde wichtig ist. An dieser Gesellschaft sind die beklagte Partei, der Fremdenverkehrsverband E***** sowie verschiedene E***** Betriebe und Privatleute beteiligt.
Die klagende Partei stellte das Begehren, ihr im Hinblick auf die mit Bescheid vom 26.1.1988 vorgeschriebenen Abgaben einen unter bestimmten, näher angeführten Bedingungen rückforderbaren Baukostenzuschuß in Höhe von S 644.064,80 zu gewähren, in eventu mit der klagenden Partei einen Vertrag über die Gewährung eines solchen Baukostenzuschusses abzuschließen, in eventu der klagenden Partei einen Betrag von S 727.269 sA zu zahlen. Sie brachte dazu im wesentlichen vor, die Gebührenvorschreibungen seien im Bereich der Hoheitsverwaltung ergangen, bei der Vergabe von Baukostenzuschüssen werde die beklagte Partei im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig, für welche nur der Rechtsschutz der Zivilgerichte bestehe. Auch bei privatrechtlicher Subventionsvergabe sei die Gemeinde an den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Daraus ergebe sich ein Verbot unsachlicher Differenzierung. Eine solche liege hier aber vor, weil eine Differenzierung sowohl nach dem Personenkreis (Vergabe nur an natürliche Personen mit fünf Jahren Wohnsitz in der Gemeinde) als auch zwischen natürlichen und juristischen Personen sachlich nicht gerechtfertigt sei. In Wahrheit verschleiere die Gemeinde damit eine Regelung der Abgabenordnung in der Weise, daß nicht ortsansässige Bauwerber und/oder juristische Personen das doppelte an Wasserleitungs-, Kanalisationsgebühren und Erschließungskosten zu zahlen hätten. Die Subventionen seien nur ein Ausgleich für die hohen Anschlußgebühren. Damit verhalte sich die beklagte Partei gleichheitswidrig und verzerre rechtswidrig die Wettbewerbssituation zu Lasten der klagenden Partei. Auch auf Grund des im Bereich der Subventionsverwaltung geltenden Kontrahierungszwanges sei die beklagte Partei verpflichtet, der Klägerin, die ihre Forderung auch auf den Titel des Schadenersatzes stützte, den Baukostenzuschuß zu gewähren.
Die beklagte Partei wandte ein, die getroffene Subventionsregelung verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dieser verlange keine Subventionsvergabe nach dem Gießkannenprinzip. Die getroffene Schwerpunktbildung - die Beschränkung auf natürliche Personen mit mindestens fünfjährigem Wohnsitz - entspreche der vom Gleichheitsgrundsatz geforderten Sachgerechtigkeit, weil damit sichergestellt werden solle, daß hauptsächlich Bauten für den dauernden Wohnbedarf, für landwirtschaftliche Betriebe und Kleingewerbebetriebe gefördert würden. Die Auszahlung im Verrechnungsweg mit fällig werdenden Abgaben beruhe - ohne Herstellung eines rechtlichen Konnexes - lediglich auf verwaltungsökonomischen Gründen.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren zur Gänze ab und führte rechtlich aus, die Richtlinien zur Gewährung von Baukostenzuschüssen an einen bestimmten Personenkreis stelle eine privatrechtliche Willenserklärung dar, die nicht der verfassungsrechtlichen Normenkontrolle unterworfen, sondern als rechtsgeschäftliche Erklärung auszulegen sei. Nach dem Inhalt der Regelung stehe der klagenden Partei ein Anspruch auf einen Zuschuß nicht zu, weil diese keine natürliche Person mit mindestens fünfjährigem ordentlichem Wohnsitz in der Gemeinde sei. Vertrete man mit einem Teil der Lehre die Ansicht, daß die privatwirtschaftlich eingerichtete Förderungsverwaltung an den Gleichheitsgrundsatz gebunden sei und dem Übergangenen bei gleichheitswidriger Benachteiligung ein Anspruch auf Vertragsabschluß (im vorliegenden Fall auf Gewährung des Baukostenzuschusses) einzuräumen sei, könne in der Weigerung der beklagten Partei, einen Baukostenzuschuß an die Klägerin zu gewähren, auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz erblickt werden. Eine Subventionsvergabe habe nach dem Prinzip der Schwerpunktbildung zu erfolgen. So lange diese sachlich begründet sei und wie im vorliegenden Fall auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse Rücksicht nehme, bewege sich eine Subventionsnorm durchaus im Rahmen des Gleichheitsgebotes.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei keine Folge.
Die der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnenden Baukostenzuschüsse könnten nicht als versteckte Abgabenminderungen - also gleichsam als negative Abgabenansprüche - gewertet werden; diesen komme vielmehr, wie schon der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt habe, rechtliche Eigenständigkeit zu. Diese sei auch überhaupt Voraussetzung für die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges vor den Zivilgerichten, weil eine Überprüfung der im hoheitsrechtlichen Bereich vorgeschriebenen Abgaben den Zivilgerichten nicht zustehe. In der Lehre werde heute überwiegend der Standpunkt vertreten, daß auch die privatwirtschaftlich eingerichtete Förderungsverwaltung an den Gleichheitsgrundsatz gebunden sei. Es werde dem bei der Subventionsgewährung Übergangenen bei gleichheitswidriger Benachteiligung unter Berufung auf den aus dem Gleichheitssatz ableitbaren Kontrahierungszwang ein Anspruch auf Vertragsabschluß, allenfalls ein Schadenersatzanspruch eingeräumt. Eine Verletzung des Gleichheitsprinzips liege hier aber nicht vor. Von der Subventionsverwaltung werde keine Vergabe nach dem "Gießkannenprinzip" verlangt Differenzierende Rechtsfolgen müßten allerdings an objektiv bestimmbare Merkmale anknüpfen und im öffentlichen Interesse begründet sein und zwischen beiden müsse ein inhaltlicher Bezug bestehen. Die Gemeinde E***** liege in einem sehr frequentierten Fremdenverkehrsgebiet in Tirol, in dem seitens Ortsfremder eine große Nachfrage nach Immobilien, insbesondere auch nach Baugründen, bestehe. Dies habe eine Erhöhung des Preisniveaus zur Folge, die den alteingesessenen Gemeindebürgern die Beschaffung von Baugründen und Wohnungen und damit die Möglichkeit des Bauens erheblich erschwere. Um eine durch diese Schwierigkeiten veranlaßte Abwanderung von Gemeindebürgern, die in das Gemeinschaftsleben integriert seien und im dörflichen Leben die verschiedensten Funktionen innehätten, hintanzuhalten, erscheine es als legitime Zielsetzung im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einer Gemeinde, Baukostenzuschüsse zum Ausgleich für die angeführten Nachteile zu gewähren. Allein aus der gleichen Abgabenleistung könne noch kein Anspruch auf gleiche Subventionsleistung abgeleitet werden, weil eine Subvention auch auf andere Kriterien als auf die Abgabenleistung gestützt werden könne, so lange dadurch keine unsachliche Differenzierung erfolge. Daß die beklagte Partei allenfalls in Einzelfällen auch Personen, die die Richtlinien nicht erfüllt hätten, Baukostenzuschüsse gewährt habe, könne einen Anspruch der klagenden Partei auch nicht begründen, weil diese keinen Anspruch darauf habe, daß sich die beklagte Partei auch ihr gegenüber rechtswidrig verhalte. Ein Anspruch auf rechtswidrige Meistbegünstigung bestehe nicht. Damit seien aber alle gestellten Begehren vom Erstgericht zu Recht abgewiesen worden.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der Bindung von Gemeinden an den Gleichheitsgrundsatz auch im Rahmen der Pirvatwirtschaftsverwaltung und der sich aus einem allfälligen Verstoß dagegen ergebenden zivilrechtlichen Folgen keine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe und dieser Frage erhebliche Bedeutung für die Rechtsentwicklung zukomme.