Die Revision ist berechtigt.
Der Kläger begehrt die Feststellung des Nichtbestehens von Mietrechten des Beklagten. Mit Recht bejahten die Untergerichte die Zulässigkeit dieser negatorischen Feststellungsklage. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist dann anzuerkennen, wenn der Beklagte das Recht ernsthaft behauptet, so daß es zweckmäßig ist, den für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beendigen, die Anmaßung als Ursache der bestehenden Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben (SZ 39/92; SZ 26/116 u.v.a.). Notwendig ist es nur, daß die Berühmung eine Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers zur Folge hat (SZ 32/89 u.a.). Wie sich schon aus der Klagebeantwortung ergibt, behauptet der Beklagte auch im Rechtsstreit das Bestehen eines Mietrechtes. Da dadurch die Rechte des Klägers als Miteigentümer eingeschränkt sein könnten, liegt in der Behauptung eine Gefährdung seiner Rechtsstellung. Sein Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens des Mietverhältnisses ist daher anzuerkennen. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, daß jeder Miteigentümer für sich allein gegen einen anderen Miteigentümer, der Bestandrechte an der gemeinsamen Sache behauptet, die Feststellungsklage erheben kann, daß diese Bestandrechte nicht bestehen (MietSlg 25.515) Rechtsgeschäfte zwischen der Gesamtheit einer Eigentümergemeinschaft und einem einzelnen Teilhaber sind allgemein möglich, insbesondere auch der Abschluß von Mietverträgen (MietSlg 18.154, 17.113 u.a.; Klang in seinem Komm.2 III 1091 f.; Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz 48). Ein solcher Bestandvertrag ist anzunehmen, wenn die Gesamtheit der Miteigentümer einem von ihnen den ausschließlichen Gebrauch von Teilen der gemeinsamen Sache gegen Zahlung eines Entgelts in die Ertragsmasse überläßt (SZ 44/37 Klang a.a.O. V 35). Ein Bestandvertrag kann auch vorliegen, wenn das vom Bestandnehmer zu leistende Entgelt nur in der Bestreitung der Kosten der Erhaltung und Verwaltung des Bestandgegenstandes besteht (JB1 1966, 146; MietSlg 16.079 u.a.). Ob ein Bestandvertrag oder bloß eine Vereinbarung über die Ordnung des gemeinsamen Gebrauches vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles (Klang a.a.O. III 1092). Den Untergerichten ist beizupflichten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Abschluß eines Mietvertrages zwischen Miteigentümern nur dann angenommen werden kann, wenn die Parteien eindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, durch die Vereinbarung mehr zu beabsichtigen als eine bloße Gebrauchsregelung; der bloße Wille, einen Teil des gemeinsamen Gutes auf längere Zeit gegen Entgelt zu überlassen, der sonst zur Begründung eines Mitverhältnisses ausreicht, genügt daher nicht, da ein solcher Vertragsinhalt auch einer bloßen Gebrauchsregelung unter Miteigentümern, die als Regelfall zu gelten hat, entsprechen würde (MietSlg 25.098, 23.106; SZ 37/6 u.v.a.).Der Kläger begehrt die Feststellung des Nichtbestehens von Mietrechten des Beklagten. Mit Recht bejahten die Untergerichte die Zulässigkeit dieser negatorischen Feststellungsklage. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist dann anzuerkennen, wenn der Beklagte das Recht ernsthaft behauptet, so daß es zweckmäßig ist, den für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beendigen, die Anmaßung als Ursache der bestehenden Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben (SZ 39/92; SZ 26/116 u.v.a.). Notwendig ist es nur, daß die Berühmung eine Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers zur Folge hat (SZ 32/89 u.a.). Wie sich schon aus der Klagebeantwortung ergibt, behauptet der Beklagte auch im Rechtsstreit das Bestehen eines Mietrechtes. Da dadurch die Rechte des Klägers als Miteigentümer eingeschränkt sein könnten, liegt in der Behauptung eine Gefährdung seiner Rechtsstellung. Sein Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens des Mietverhältnisses ist daher anzuerkennen. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, daß jeder Miteigentümer für sich allein gegen einen anderen Miteigentümer, der Bestandrechte an der gemeinsamen Sache behauptet, die Feststellungsklage erheben kann, daß diese Bestandrechte nicht bestehen (MietSlg 25.515) Rechtsgeschäfte zwischen der Gesamtheit einer Eigentümergemeinschaft und einem einzelnen Teilhaber sind allgemein möglich, insbesondere auch der Abschluß von Mietverträgen (MietSlg 18.154, 17.113 u.a.; Klang in seinem Komm.2 römisch drei 1091 f.; Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz 48). Ein solcher Bestandvertrag ist anzunehmen, wenn die Gesamtheit der Miteigentümer einem von ihnen den ausschließlichen Gebrauch von Teilen der gemeinsamen Sache gegen Zahlung eines Entgelts in die Ertragsmasse überläßt (SZ 44/37 Klang a.a.O. V 35). Ein Bestandvertrag kann auch vorliegen, wenn das vom Bestandnehmer zu leistende Entgelt nur in der Bestreitung der Kosten der Erhaltung und Verwaltung des Bestandgegenstandes besteht (JB1 1966, 146; MietSlg 16.079 u.a.). Ob ein Bestandvertrag oder bloß eine Vereinbarung über die Ordnung des gemeinsamen Gebrauches vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles (Klang a.a.O. römisch drei 1092). Den Untergerichten ist beizupflichten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Abschluß eines Mietvertrages zwischen Miteigentümern nur dann angenommen werden kann, wenn die Parteien eindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, durch die Vereinbarung mehr zu beabsichtigen als eine bloße Gebrauchsregelung; der bloße Wille, einen Teil des gemeinsamen Gutes auf längere Zeit gegen Entgelt zu überlassen, der sonst zur Begründung eines Mitverhältnisses ausreicht, genügt daher nicht, da ein solcher Vertragsinhalt auch einer bloßen Gebrauchsregelung unter Miteigentümern, die als Regelfall zu gelten hat, entsprechen würde (MietSlg 25.098, 23.106; SZ 37/6 u.v.a.).
Im vorliegenden Fall ist festgestellt, daß der Beklagte schon vor dem Jahre 1968 nicht nur unentgeltlich die gemeinschaftliche Liegenschaft verwaltete und Investitionen in der klagsgegenständlichen Wohnung vornahm, sondern diese auch seit 1963, von kürzeren Besuchen seiner Schwester und einem einwöchigen Aufenthalt der G* abgesehen, allein und ausschließlich benützte, so daß zumindest eine einer Benützungsregelung sehr ähnliche Lage bestand. Wenn nun im Jahre 1968 der Beklagte und seine Schwester das Haus in Wien verkaufen mußten, um Schulden abzudecken, war gewiß auch für G*die Vermutung keineswegs ferneliegend, daß der Beklagte, wenn er damit seine Wohnung in Wien verlor, bestrebt gewesen sein könnte, sich seine bisher nur aus der Duldung der Miteigentümer abgeleitete nunmehr einzige Wohnmöglichkeit in W* rechtlich bestmöglich zu sichern. Festgestellt ist, daß der Beklagte G* unter Hinweis auf den Verlust seiner Wohnung in Wien ausdrücklich gebeten habe, ihm Hauptmietrechte an der gegenständlichen Wohnung einzuräumen. Die Mietengesetzgebung ist in Österreich seit Jahrzehnten auch der juristisch nicht gebildeten Bevölkerung, jedenfalls aber Hauseigentümern, so bekannt, daß das Wissen, mit der Zustimmung zur Begründung von Hauptmietrechten werde auch besonderer Schutz eingeräumt, durchaus vorausgesetzt werden kann. Es ist jedenfalls nicht festgestellt, daß G* die Bedeutung des Wortes "Hauptmietrechte" nicht erfaßt hätte. Da nicht einmal behauptet wurde, daß G* geistig beeinträchtigt oder sonst nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung des Wunsches des Beklagten zu erfassen, sie auch nichts aufzugeben hatte, was für sie persönlich von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre, der Beklagte aber erkennbar die Verbesserung seiner Rechtsstellung aus durchaus plausiblen Gründen erreichen wollte, wären entgegen der Auffassung der Untergerichte die getroffenen Feststellungen rechtlich dahin zu werten, daß G* mit der Erteilung ihrer Zustimmung zur Bitte des Beklagten auch tatsächlich bereit war, ihm über ein bloß aus dem Miteigentum abgeleitetes Benützungsrecht hinausgehendes Hauptmietrecht an der Wohnung einzuräumen. Bei ihrer damals offenbar noch vorhandenen Absicht, den Beklagten und seine Schwester über ein Vermächtnis ohnehin Hälfteeigentümer werden zu lassen, müßte G* auch gegen eine in Gegenwart seiner Schwester erteilte Zustimmung zur Einräumung von gegenüber dem Miteigentum, aber auch einer Benützungsregelung erweiterten Rechten an den Beklagten kaum Bedenken gehabt haben. Die Judikatur des Obersten Gerichtshofes, auf die die Untergerichte sich stützten, erging auch nicht in Fällen, in denen bei bereits bestehender Benützung einer Wohnung durch einen Miteigentümer ausdrücklich um die Gewährung eines Hauptmietrechtes ersucht worden war.
Ginge man also von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, kann nicht allein aus rechtlichen Gründen das Zustandekommen einer G*bindenden Vereinbarung mit dem Beklagten über die Einräumung von Hauptmietrechten verneint werden. Auf die Mängelrüge der Revision muß unter diesen Umständen nicht eingegangen werden. In seiner Berufungsmitteilung bekämpfte der Kläger allerdings die Feststellungen des Erstgerichtes, ohne daß sich das Berufungsgericht, von seiner Rechtsauffassung ausgehend, damit befaßte. Es bedarf nun noch einer Erörterung der Beweisrüge des Klägers durch das Berufungsgericht, so daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
Falls das Zustandekommen eines G* bindenden Übereinkommens wegen Übernahme der Feststellungen des Erstgerichtes zu bejahen wäre, wird auch noch zu prüfen sein, ob, wie es der Beklagte ohne substantiierte Bestreitung durch den Kläger behauptete, auch die Schwester des Beklagten als Miteigentümerin dem Abschluß des Bestandvertrages mit dem Beklagten zustimmte. Nach ständiger Rechtsprechung gehört nämlich der Abschluß eines Bestandvertrages mit einem Miteigentümer nicht zur ordentlichen Verwaltung, er bedarf daher nicht nur der Zustimmung der Mehrheit, sondern aller (anderen) Miteigentümer (SZ 41/30; SZ 34/79 u.v.a.). Die Auffassung der Revisionsbeantwortung, aus dem festgestellten Verhalten der Schwester des Beklagten lasse sich bereits derzeit abschließend beurteilen, eine solche Zustimmung liege nicht vor, ist jedenfalls nicht berechtigt, befaßte sich das Erstgericht doch mit dieser Rechtsfrage gar nicht. Die Schwester des Beklagten wurde noch nicht einmal direkt gefragt, ob sie den Beklagten als Hauptmieter anerkannte, obwohl dies nach ihrem Verhalten naheliegt. Es können daher auch noch nicht abschließende rechtliche Schlußfolgerungen aus dem vom Erstgericht festgestellten Verhalten der Schwester des Beklagten gezogen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.