Soweit Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes nicht schon nach § 528 Abs.1 Z 1 bis 6 ZPO unzulässig sind, müssen nach dem Recht der Zivilverfahrensnovelle 1983 die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Sinn des § 502 Abs. 4 ZPO vorliegen (§ 528 Abs. 2 ZPO). Dies hat, anders als nach der für das Berufungsverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 519 Abs. 1 Z 1 ZPO, auch für rekursgerichtliche Entscheidungen zu gelten, mit denen ein Rechtsmittel aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ohne daß das Rekursgericht in die Prüfung der Sache einging, weil § 528 Abs. 2 ZPO von allen anderen Fällen, d.h. allen Fällen, in denen der Revisionsrekurs nicht völlig ausgeschlossen ist, spricht. Auch der einen Rekurs zurückweisende Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz ist daher zu bewerten (JBl. 1985, 113; ÖBl. 1984, 50; 1 Ob 752/83 ua).Soweit Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ZPO unzulässig sind, müssen nach dem Recht der Zivilverfahrensnovelle 1983 die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO vorliegen (Paragraph 528, Absatz 2, ZPO). Dies hat, anders als nach der für das Berufungsverfahren anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, auch für rekursgerichtliche Entscheidungen zu gelten, mit denen ein Rechtsmittel aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ohne daß das Rekursgericht in die Prüfung der Sache einging, weil Paragraph 528, Absatz 2, ZPO von allen anderen Fällen, d.h. allen Fällen, in denen der Revisionsrekurs nicht völlig ausgeschlossen ist, spricht. Auch der einen Rekurs zurückweisende Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz ist daher zu bewerten (JBl. 1985, 113; ÖBl. 1984, 50; 1 Ob 752/83 ua).
Wenn in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, ist zu prüfen, ob diese mehreren Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht dann, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich unabhängig von dem anderen nicht bestehen kann oder wenn die Ansprüche aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei als Kriterium, daß die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (SZ 56/186; SZ 47/13; SZ 45/117 uva). Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht aber nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann oder wenn kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den mehreren Ansprüchen besteht (SZ 56/186; MietSlg. 34.768). Bei einer mehrere Gegenstände umfassenden Eigentumsklage liegt ein rechtlicher Zusammenhang dann vor, wenn die Klage auf einen einheitlichen Rechtsgrund gestützt wird (1 Ob 538/85). Dies ist auf Grund des Vorbringens des Klägers hier nur für die PZ 1 bis 9 der Fall. Daß die Gegenstände 10 bis 13 ihm auf Grund eines einzigen Schenkungsvertrages übergeben worden seien, geht - der Kläger selbst spricht von einer Mehrheit von Schenkungen - aus seinem Vorbringen nicht hervor. Das Rekursgericht wird daher gemäß § 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 und 3 ZPO auszusprechen haben, ob der vom Rekurs betroffene Wert des Streitgegenstandes für die Herausgabeansprüche der PZ 1 bis 9 sowie gesondert für jeden weiteren Herausgabeanspruch und dem gestellten Unterlassungsanspruch, der ein von den Herausgabeansprüchen verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann, S 15.000,--, bejahendenfalls ob er den Betrag von S 300.000,-- übersteigt. Würde letzteres verneint, wäre auch auszusprechen, ob der Rekurs in sinngemäßer Anwendung des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.Wenn in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, ist zu prüfen, ob diese mehreren Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht dann, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich unabhängig von dem anderen nicht bestehen kann oder wenn die Ansprüche aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei als Kriterium, daß die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (SZ 56/186; SZ 47/13; SZ 45/117 uva). Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht aber nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann oder wenn kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den mehreren Ansprüchen besteht (SZ 56/186; MietSlg. 34.768). Bei einer mehrere Gegenstände umfassenden Eigentumsklage liegt ein rechtlicher Zusammenhang dann vor, wenn die Klage auf einen einheitlichen Rechtsgrund gestützt wird (1 Ob 538/85). Dies ist auf Grund des Vorbringens des Klägers hier nur für die PZ 1 bis 9 der Fall. Daß die Gegenstände 10 bis 13 ihm auf Grund eines einzigen Schenkungsvertrages übergeben worden seien, geht - der Kläger selbst spricht von einer Mehrheit von Schenkungen - aus seinem Vorbringen nicht hervor. Das Rekursgericht wird daher gemäß Paragraph 526, Absatz 3, 500, Absatz 2 und 3 ZPO auszusprechen haben, ob der vom Rekurs betroffene Wert des Streitgegenstandes für die Herausgabeansprüche der PZ 1 bis 9 sowie gesondert für jeden weiteren Herausgabeanspruch und dem gestellten Unterlassungsanspruch, der ein von den Herausgabeansprüchen verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann, S 15.000,--, bejahendenfalls ob er den Betrag von S 300.000,-- übersteigt. Würde letzteres verneint, wäre auch auszusprechen, ob der Rekurs in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist.