Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der klagenden Partei kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 509 ABGB ist der Fruchtgenuß das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Dem Fruchtnießer stehen als Rechtsbesitzer alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse (MietSlg. 28.044; SZ 25/233; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 509) und damit auch das Recht zur Vermietung und Verpachtung der Sache zu (RZ 1981/17; Petrasch aaO;Gemäß Paragraph 509, ABGB ist der Fruchtgenuß das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Dem Fruchtnießer stehen als Rechtsbesitzer alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse (MietSlg. 28.044; SZ 25/233; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 509,) und damit auch das Recht zur Vermietung und Verpachtung der Sache zu (RZ 1981/17; Petrasch aaO;
Koziol-Welser, Grundriß 7 II 144;Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch zwei 144;
Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Call-Eccher, Österreichisches Sachenrecht 2 167; Klang in seinem Komm 2 II 584). Nach nunmehr überwiegender Ansicht erlöschen solche Bestandverträge nicht mit dem Fruchtgenußrecht, der Eigentümer tritt vielmehr in diese Verträge ein und kann sie nur analog § 1120 ABGB und unter Bedachtnahme auf Kündigungsschutzbestimmungen kündigen (MietSlg. 29.056;Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Call-Eccher, Österreichisches Sachenrecht 2 167; Klang in seinem Komm 2 römisch zwei 584). Nach nunmehr überwiegender Ansicht erlöschen solche Bestandverträge nicht mit dem Fruchtgenußrecht, der Eigentümer tritt vielmehr in diese Verträge ein und kann sie nur analog Paragraph 1120, ABGB und unter Bedachtnahme auf Kündigungsschutzbestimmungen kündigen (MietSlg. 29.056;
EvBl. 1963/373; Petrasch aaO Rdz 2 zu § 519; Klang aaO 596). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß der Fruchtnießer berechtigt wäre, Bestandverträge über Räume abzuschließen, die erst durch Umbauten für den angestrebten Zweck gebrauchstauglich gemacht werden sollen. Der Fruchtnießer hat als bloßer Rechtsbesitzer die Substanz zu schonen (Petrasch aaO Rdz 3 zu § 509). Dies bedeutet nicht, daß ihm jeder Eingriff in die Substanz der dienstbaren Sache untersagt wäre. Gemäß § 513 ABGB obliegt ihm die Erhaltung der dienstbaren Sache, er hat zu diesem Zweck auch die erforderlichen "Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen" vorzunehmen. In diesem Rahmen ist er befugt, Veränderungen durchzuführen, die unter Schonung der Substanz und ohne Änderung der Bewirtschaftungsart möglich sind (MietSlg. 30.057; Petrasch aaO Rdz 1 zu § 513). Über die gewöhnlichen Ausbesserungen hinausgehende, also nicht vom Fruchtnießer zu bestreitende Bauführungen obliegen dem Eigentümer (§§ 514 ff ABGB). Notwendige Bauführungen hat primär der Eigentümer zu bestreiten (§ 514 ABGB); nimmt er sie nicht vor, ist der Fruchtnießer zur Bauführung berechtigt, der nur nach beendetem Fruchtgenuß gleich einem redlichen Besitzer Ersatz fordern kann (§ 515 ABGB). Nicht notwendige Bauführungen, die nur "zur Vermehrung des Ertrages gedeihlich sind" (§ 516 ABGB), können nur Sache des Eigentümers sein, der den Fruchtnießer gegebenenfalls für einen Nutzungsentgang zu entschädigen hat. Hat der Fruchtnießer ohne Einwilligung des Eigentümers solche Aufwendungen getätigt, steht ihm ein Rücknahmerecht zu, Vergütung kann er nur als Geschäftsführer ohne Auftrag fordern. Daraus wird abgeleitet, daß der Fruchtnießer die Sache auch nicht durch Ameliorationen verändern darf. Tut er es dennoch, muß er auf Verlangen des Eigentümers den früheren Zustand wieder herstellen (Klang aaO 594; Gschnitzer aaO 169). Die Rechtslage entspricht damit jener gemäß § 1037 Abs. 1 BGB, wonach der Nießbraucher nicht berechtigt ist, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern. Dazu wird die Ansicht vertreten, daß solche Veränderungen auch dann unzulässig sind, wenn sie die Sache wertvoller und einträglicher machen, selbst wenn die wirtschaftliche Bestimmung der Sache dadurch nicht beeinträchtigt wird (Quack in Münchener Komm 2 IV Rz 2 zu § 1037; Promberger in Staudinger Komm 12 Rz 1 zu § 1037). Der Bundesgerichtshof hat demgemäß den Fruchtnießer nicht als berechtigt angesehen, eine größere Wohnung in drei kleinere umzugestalten, wenn damit nicht unbedeutende Eingriffe in die bauliche Substanz des Hauses verbunden sind (NJW 1983, 932). Im vorliegenden Fall räumte die Fruchtgenußberechtigte dem Beklagten das Recht ein, den Dachboden auszubauen und die dadurch gewonnenen Räume als Wohnung, Büro, Atelier, oder zum Betrieb einer Fremdenpension zu benützen. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Dachbodenausbau einen weitgehenden Eingriff in die Substanz des Hauses bedeutet, sind doch damit Bauführungen in größerem Ausmaß verbunden. Darüber hinaus wird ein Teil des Hauses seiner bisherigen Zweckbestimmung entzogen und zugleich dem Eigentümer eine Disposition über diese Räume, z.B. durch Einräumung von Wohnungseigentum, Aufstockung des Hauses nach beendetem Fruchtgenuß, unmöglich gemacht. Ein solcher weitgehender Eingriff des Fruchtnießers in die Rechtsstellung des Eigentümers der dienenden Sache kann aus der dem Fruchtnießer zustehenden Verwaltungsbefugnis nicht abgeleitet werden. An einen vom Fruchtnießer unter Überschreitung der ihm zustehenden Nutzungsrechte abgeschlossenen Bestandvertrag ist der Eigentümer nach beendetem Fruchtgenuß nicht gebunden. An einem Vertrag ohne alle damit verbundenen Rechte ist der Beklagte, wie sich schon aus der Formulierung des Zwischenantrages auf Feststellung ergibt, nicht interessiert. Der gestellte Zwischenantrag erweist sich als nicht gerechtfertigt, so daß spruchgemäß zu entscheiden ist.EvBl. 1963/373; Petrasch aaO Rdz 2 zu Paragraph 519,; Klang aaO 596). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß der Fruchtnießer berechtigt wäre, Bestandverträge über Räume abzuschließen, die erst durch Umbauten für den angestrebten Zweck gebrauchstauglich gemacht werden sollen. Der Fruchtnießer hat als bloßer Rechtsbesitzer die Substanz zu schonen (Petrasch aaO Rdz 3 zu Paragraph 509,). Dies bedeutet nicht, daß ihm jeder Eingriff in die Substanz der dienstbaren Sache untersagt wäre. Gemäß Paragraph 513, ABGB obliegt ihm die Erhaltung der dienstbaren Sache, er hat zu diesem Zweck auch die erforderlichen "Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen" vorzunehmen. In diesem Rahmen ist er befugt, Veränderungen durchzuführen, die unter Schonung der Substanz und ohne Änderung der Bewirtschaftungsart möglich sind (MietSlg. 30.057; Petrasch aaO Rdz 1 zu Paragraph 513,). Über die gewöhnlichen Ausbesserungen hinausgehende, also nicht vom Fruchtnießer zu bestreitende Bauführungen obliegen dem Eigentümer (Paragraphen 514, ff ABGB). Notwendige Bauführungen hat primär der Eigentümer zu bestreiten (Paragraph 514, ABGB); nimmt er sie nicht vor, ist der Fruchtnießer zur Bauführung berechtigt, der nur nach beendetem Fruchtgenuß gleich einem redlichen Besitzer Ersatz fordern kann (Paragraph 515, ABGB). Nicht notwendige Bauführungen, die nur "zur Vermehrung des Ertrages gedeihlich sind" (Paragraph 516, ABGB), können nur Sache des Eigentümers sein, der den Fruchtnießer gegebenenfalls für einen Nutzungsentgang zu entschädigen hat. Hat der Fruchtnießer ohne Einwilligung des Eigentümers solche Aufwendungen getätigt, steht ihm ein Rücknahmerecht zu, Vergütung kann er nur als Geschäftsführer ohne Auftrag fordern. Daraus wird abgeleitet, daß der Fruchtnießer die Sache auch nicht durch Ameliorationen verändern darf. Tut er es dennoch, muß er auf Verlangen des Eigentümers den früheren Zustand wieder herstellen (Klang aaO 594; Gschnitzer aaO 169). Die Rechtslage entspricht damit jener gemäß Paragraph 1037, Absatz eins, BGB, wonach der Nießbraucher nicht berechtigt ist, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern. Dazu wird die Ansicht vertreten, daß solche Veränderungen auch dann unzulässig sind, wenn sie die Sache wertvoller und einträglicher machen, selbst wenn die wirtschaftliche Bestimmung der Sache dadurch nicht beeinträchtigt wird (Quack in Münchener Komm 2 römisch vier Rz 2 zu Paragraph 1037,; Promberger in Staudinger Komm 12 Rz 1 zu Paragraph 1037,). Der Bundesgerichtshof hat demgemäß den Fruchtnießer nicht als berechtigt angesehen, eine größere Wohnung in drei kleinere umzugestalten, wenn damit nicht unbedeutende Eingriffe in die bauliche Substanz des Hauses verbunden sind (NJW 1983, 932). Im vorliegenden Fall räumte die Fruchtgenußberechtigte dem Beklagten das Recht ein, den Dachboden auszubauen und die dadurch gewonnenen Räume als Wohnung, Büro, Atelier, oder zum Betrieb einer Fremdenpension zu benützen. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Dachbodenausbau einen weitgehenden Eingriff in die Substanz des Hauses bedeutet, sind doch damit Bauführungen in größerem Ausmaß verbunden. Darüber hinaus wird ein Teil des Hauses seiner bisherigen Zweckbestimmung entzogen und zugleich dem Eigentümer eine Disposition über diese Räume, z.B. durch Einräumung von Wohnungseigentum, Aufstockung des Hauses nach beendetem Fruchtgenuß, unmöglich gemacht. Ein solcher weitgehender Eingriff des Fruchtnießers in die Rechtsstellung des Eigentümers der dienenden Sache kann aus der dem Fruchtnießer zustehenden Verwaltungsbefugnis nicht abgeleitet werden. An einen vom Fruchtnießer unter Überschreitung der ihm zustehenden Nutzungsrechte abgeschlossenen Bestandvertrag ist der Eigentümer nach beendetem Fruchtgenuß nicht gebunden. An einem Vertrag ohne alle damit verbundenen Rechte ist der Beklagte, wie sich schon aus der Formulierung des Zwischenantrages auf Feststellung ergibt, nicht interessiert. Der gestellte Zwischenantrag erweist sich als nicht gerechtfertigt, so daß spruchgemäß zu entscheiden ist.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 52 Abs. 2, 393 Abs. 4 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 52, Absatz 2, 393, Absatz 4, ZPO.