Grundsätzlich ist jede medizinische Behandlung rechtswidrig, wenn sie der Einwilligung durch den Patienten entbehrt. Hat die eigenmächtige Behandlung nachteilige Folgen, haftet der Arzt selbst dann, wenn ihm dabei kein Kunstfehler unterlaufen ist (vgl. Mertens in Münch-Komm.2 § 823 BGB Rz 421; Soergel-Zeuner, BGB11 § 823 Rz 200; Schäfer in Staudinger, BGB12 § 823 Rz 469). Die den Eingriff rechtfertigende Einwilligung durch den Patienten setzt voraus, daß ihm der Arzt vorher über Art und Schwere sowie über mögliche Gefahren und schädliche Folgen der Behandlung oder ihrer Unterlassung sowie darüber aufgeklärt hat, daß daneben auch noch andere, weniger gefährliche, wenngleich vielleicht längerdauernde Behandlungsmethoden Erfolgsaussichten haben (vgl. KRSlg. 685;Grundsätzlich ist jede medizinische Behandlung rechtswidrig, wenn sie der Einwilligung durch den Patienten entbehrt. Hat die eigenmächtige Behandlung nachteilige Folgen, haftet der Arzt selbst dann, wenn ihm dabei kein Kunstfehler unterlaufen ist vergleiche Mertens in Münch-Komm.2 Paragraph 823, BGB Rz 421; Soergel-Zeuner, BGB11 Paragraph 823, Rz 200; Schäfer in Staudinger, BGB12 Paragraph 823, Rz 469). Die den Eingriff rechtfertigende Einwilligung durch den Patienten setzt voraus, daß ihm der Arzt vorher über Art und Schwere sowie über mögliche Gefahren und schädliche Folgen der Behandlung oder ihrer Unterlassung sowie darüber aufgeklärt hat, daß daneben auch noch andere, weniger gefährliche, wenngleich vielleicht längerdauernde Behandlungsmethoden Erfolgsaussichten haben vergleiche KRSlg. 685;
JBl 1982, 491; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 120 f vgl. Mertens aaO Rz 423 a 426; Schäfer aaO in Rz 472; Soergel-Zeuner aaO, 203, 206). Diese Belehrung ist ein Teil der Heilbehandlung (RZ 1973/167;JBl 1982, 491; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 120 f vergleiche Mertens aaO Rz 423 a 426; Schäfer aaO in Rz 472; Soergel-Zeuner aaO, 203, 206). Diese Belehrung ist ein Teil der Heilbehandlung (RZ 1973/167;
Ehrenzweig, System2 II/1, 627, vgl. Mertens aaO Rz 421). Die ärztliche Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Erklärung zu überblicken (KRSlg. 685; Zipf in ÖJZ 1977, 385). Erteilte der Kranke seine Einwilligung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Belehrung durch den Arzt, ist sie unwirksam (KRSlg. 685 ua; Koziol aaO; Bertel, Wiener Kommentar zum StGB, § 110 Anm. 8; Steiner in JBl 1982, 169; Loebenstein, Die strafrechtliche Haftung des Arztes bei operativen Eingriffen, ÖJZ 1978, 309 f vgl. Mertens aaO Rz 423, 423 a; Schäfer aaO Rz 470; Zeuner aaO Rz 203). In diesem Fall verantwortet der Arzt eigenmächtige Heilbehandlung (§ 110 Abs 1 StGB) und haftet - wie schon dargelegt - selbst bei kunstgerechtem Eingriff für die hiedurch bewirkten Schäden wegen Verletzung dieses Schutzgesetzes (§ 1311 ABGB).Ehrenzweig, System2 II/1, 627, vergleiche Mertens aaO Rz 421). Die ärztliche Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Erklärung zu überblicken (KRSlg. 685; Zipf in ÖJZ 1977, 385). Erteilte der Kranke seine Einwilligung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Belehrung durch den Arzt, ist sie unwirksam (KRSlg. 685 ua; Koziol aaO; Bertel, Wiener Kommentar zum StGB, Paragraph 110, Anmerkung 8; Steiner in JBl 1982, 169; Loebenstein, Die strafrechtliche Haftung des Arztes bei operativen Eingriffen, ÖJZ 1978, 309 f vergleiche Mertens aaO Rz 423, 423 a; Schäfer aaO Rz 470; Zeuner aaO Rz 203). In diesem Fall verantwortet der Arzt eigenmächtige Heilbehandlung (Paragraph 110, Absatz eins, StGB) und haftet - wie schon dargelegt - selbst bei kunstgerechtem Eingriff für die hiedurch bewirkten Schäden wegen Verletzung dieses Schutzgesetzes (Paragraph 1311, ABGB).
Wie weit die Aufklärungspflicht des Arztes im Einzelfall reicht, kann nicht einheitlich beantwortet werden; sie liegt im Spannungsfeld des vom Arzt vor allem zu wahrenden Wohles des Patienten (vgl. § 7 ÄrzteG) und dessen Selbstbestimmungsrechtes. Da dem Kranken in aller Regel die Kenntnisse fehlen, um die Mitteilungen des Arztes richtig einzuschätzen, muß der Umfang der Aufklärung den Gesichtspunkten gewissenhafter ärztlicher Übung und Erfahrung den Umständen des Einzelfalls und den Besonderheiten des Krankenbildes Rechnung tragend beurteilt werden. Demnach ist der Arzt im allgemeinen nicht verpflichtet, den Kranken auf alle nur erdenklichen nachteiligen Folgen der Behandlung oder ihrer Unterlassung hinzuweisen, sofern mit solchen Folgen bei Würdigung des Anlaßfalles nach dem Stand der ärztlichen Erfahrung nicht gerechnet werden muß (SZ 55/114; JBl 1982, 491; RZ 1973/167 ua; vgl. Zeuner aaO Rz 210; Schäfer aaO Rz 472 vgl. auch Steiner aaO 173).Wie weit die Aufklärungspflicht des Arztes im Einzelfall reicht, kann nicht einheitlich beantwortet werden; sie liegt im Spannungsfeld des vom Arzt vor allem zu wahrenden Wohles des Patienten vergleiche Paragraph 7, ÄrzteG) und dessen Selbstbestimmungsrechtes. Da dem Kranken in aller Regel die Kenntnisse fehlen, um die Mitteilungen des Arztes richtig einzuschätzen, muß der Umfang der Aufklärung den Gesichtspunkten gewissenhafter ärztlicher Übung und Erfahrung den Umständen des Einzelfalls und den Besonderheiten des Krankenbildes Rechnung tragend beurteilt werden. Demnach ist der Arzt im allgemeinen nicht verpflichtet, den Kranken auf alle nur erdenklichen nachteiligen Folgen der Behandlung oder ihrer Unterlassung hinzuweisen, sofern mit solchen Folgen bei Würdigung des Anlaßfalles nach dem Stand der ärztlichen Erfahrung nicht gerechnet werden muß (SZ 55/114; JBl 1982, 491; RZ 1973/167 ua; vergleiche Zeuner aaO Rz 210; Schäfer aaO Rz 472 vergleiche auch Steiner aaO 173).
Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist (SZ 55/114 ua; vgl. Speiser in ÖJZ 1988, 744 ff, insbesondere 747 f). Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind (vgl. BGH in VersR 1972, 153 vgl. Mertens aaO Rz 426; Zeuner aaO Rz 205; Schäfer aaO Rz 478). Selbst auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle ist dann hinzuweisen, wenn für den Eingriff aus medizinischer Sicht keine Dringlichkeit oder überhaupt keine zwingende Indikation besteht (vgl. BGH NJW 1984, 1395 f; Mertens aaO Rz 428). Hinzuweisen ist auch auf das allgemeine mit dem Eingriff verbunden Risiko (Thrombose, Embolie oder dgl.; vgl. Speiser aaO). Die Ozonbehandlung durch den Beklagten war mit dem Risiko verbunden, daß versehentlich ein Gefäß oder die Lunge angestochen werden und hiedurch eine Embolie bzw. ein Pneumothorax (wie bei der Klägerin tatsächlich eingetreten) herbeigeführt werden konnte. Diese Risiken konnten - selbst im Fall des Pneumothorax - mit erheblichen nachteiligen Folgen verbunden sein. Dazu kommt, daß die vom Beklagten angewendete Ozonbehandlung keineswegs eine klassische Behandlungsmethode im Sinne der Schulmedizin, sondern im Gegenteil sogar "recht ungewöhnlich" (ON 18, S. 6) ist. Die Behandlung war auch keineswegs notwendig, um die Klägerin vor drohender Lebensgefahr oder doch einer erheblichen Gefahr für ihre Gesundheit zu bewahren; sie setzte es sich vielmehr zum Ziel, die Patientin von - allerdings beträchtlichen - Schmerzen zu befreien oder diese doch zu lindern. In einem solchen Fall ist eine ausführliche Aufklärung des Patienten geboten, um ihn in die Lage zu versetzen, zwischen der Aussicht auf Heilung bzw. Besserung und den möglichen Wagnissen des Eingriffs abzuwägen. Der medizinische Laie, der dem Arzt, in dessen Behandlung er sich begeben hat, wohl zumeist volles Vertrauen entgegenbringt, wird in Fällen, in welchen er auf mögliche Risiken vom Arzt überhaupt nicht aufmerksam gemacht wird, einen für ihn gefahrlosen Eingriff geradezu als selbstverständlich voraussetzen.Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist (SZ 55/114 ua; vergleiche Speiser in ÖJZ 1988, 744 ff, insbesondere 747 f). Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind vergleiche BGH in VersR 1972, 153 vergleiche Mertens aaO Rz 426; Zeuner aaO Rz 205; Schäfer aaO Rz 478). Selbst auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle ist dann hinzuweisen, wenn für den Eingriff aus medizinischer Sicht keine Dringlichkeit oder überhaupt keine zwingende Indikation besteht vergleiche BGH NJW 1984, 1395 f; Mertens aaO Rz 428). Hinzuweisen ist auch auf das allgemeine mit dem Eingriff verbunden Risiko (Thrombose, Embolie oder dgl.; vergleiche Speiser aaO). Die Ozonbehandlung durch den Beklagten war mit dem Risiko verbunden, daß versehentlich ein Gefäß oder die Lunge angestochen werden und hiedurch eine Embolie bzw. ein Pneumothorax (wie bei der Klägerin tatsächlich eingetreten) herbeigeführt werden konnte. Diese Risiken konnten - selbst im Fall des Pneumothorax - mit erheblichen nachteiligen Folgen verbunden sein. Dazu kommt, daß die vom Beklagten angewendete Ozonbehandlung keineswegs eine klassische Behandlungsmethode im Sinne der Schulmedizin, sondern im Gegenteil sogar "recht ungewöhnlich" (ON 18, S. 6) ist. Die Behandlung war auch keineswegs notwendig, um die Klägerin vor drohender Lebensgefahr oder doch einer erheblichen Gefahr für ihre Gesundheit zu bewahren; sie setzte es sich vielmehr zum Ziel, die Patientin von - allerdings beträchtlichen - Schmerzen zu befreien oder diese doch zu lindern. In einem solchen Fall ist eine ausführliche Aufklärung des Patienten geboten, um ihn in die Lage zu versetzen, zwischen der Aussicht auf Heilung bzw. Besserung und den möglichen Wagnissen des Eingriffs abzuwägen. Der medizinische Laie, der dem Arzt, in dessen Behandlung er sich begeben hat, wohl zumeist volles Vertrauen entgegenbringt, wird in Fällen, in welchen er auf mögliche Risiken vom Arzt überhaupt nicht aufmerksam gemacht wird, einen für ihn gefahrlosen Eingriff geradezu als selbstverständlich voraussetzen.
Der Beklagte hat die Klägerin über die möglichen Gefahren des Eingriffes nicht aufgeklärt. Er rechtfertigte die Unterlassung ausschließlich damit, daß die Beklagte seiner Auffassung nach hauptsächlich psychosomatisch bedingte Beschwerden, also Symptome ohne faßbaren Organbefund (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 981), habe. Zutreffend führt die Klägerin in ihrer Revision aus, daß der Beklagte bei dieser Diagnose ohnedies nur die körperlichen Symptome eines seelischen Leidens erreichen konnte, so daß eine nachhaltige Besserung ohne gleichzeitige Psychotherapie nicht möglich gewesen sein dürfte. Die vom Beklagten ins Treffen geführte Diagnose konnte die Unterlassung notwendiger ärztlicher Aufklärung der Klägerin somit nicht rechtfertigen. Daß die Aufklärung der Beklagten über die Folgen mißglückter Einstiche aus besonderen Gründen - etwa wegen ihrer psychischenDer Beklagte hat die Klägerin über die möglichen Gefahren des Eingriffes nicht aufgeklärt. Er rechtfertigte die Unterlassung ausschließlich damit, daß die Beklagte seiner Auffassung nach hauptsächlich psychosomatisch bedingte Beschwerden, also Symptome ohne faßbaren Organbefund vergleiche Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 981), habe. Zutreffend führt die Klägerin in ihrer Revision aus, daß der Beklagte bei dieser Diagnose ohnedies nur die körperlichen Symptome eines seelischen Leidens erreichen konnte, so daß eine nachhaltige Besserung ohne gleichzeitige Psychotherapie nicht möglich gewesen sein dürfte. Die vom Beklagten ins Treffen geführte Diagnose konnte die Unterlassung notwendiger ärztlicher Aufklärung der Klägerin somit nicht rechtfertigen. Daß die Aufklärung der Beklagten über die Folgen mißglückter Einstiche aus besonderen Gründen - etwa wegen ihrer psychischen
Verfassung - kontraindiziert gewesen wäre, hat der Beklagte nicht behauptet. In einem solchen Fall hat der Arzt im übrigen auch zu prüfen, ob der Eingriff, der keineswegs dringend geboten war, dann nicht überhaupt zu unterlassen ist.
Das Erstgericht hat festgestellt, daß die Klägerin in die Ozoninfiltration bei ausreichender Aufklärung über die möglichen Risiken nicht eingewilligt hätte. Ist dem Beklagten ein Verstoß gegen die ihn treffende Pflicht zur ausreichenden Aufklärung der Klägerin vorzuwerfen, so haftet er unter diesen Umständen auch für die Folgen eines kunstgerechten Eingriffes. Der Beklagte hat somit der Klägerin auch für die zufälligen Folgen seines Eingriffes einzustehen und ihr daher ein angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen. Gegen die Bemessung des Schmerzengeldes durch das Erstgericht, gegen die der Beklagte in seiner Berufung keine stichhältigen Argumente vortrug, bestehen keine Bedenken. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte bereits ein Schmerzengeld von S 3.000,-- bezahlt und die Klägerin ihr Begehren auch um diesen Betrag eingeschränkt hat, ohne daß das Erstgericht dies beim Schmerzengeldzuspruch berücksichtigt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO. Die Klägerin ist nur mit einem verhältnismäßig kleinen Teil ihrer Forderung unterlegen, deren Feststellung der Höhe nach vom richterlichen Ermessen abhängig war. Der Kostenbemessung ist allerdings der ersiegte Betrag zugrundezulegen. Der Schriftsatz ON 7 war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, weil der behauptete Irrtum nicht als entschuldbar erkannt werden kann.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO. Die Klägerin ist nur mit einem verhältnismäßig kleinen Teil ihrer Forderung unterlegen, deren Feststellung der Höhe nach vom richterlichen Ermessen abhängig war. Der Kostenbemessung ist allerdings der ersiegte Betrag zugrundezulegen. Der Schriftsatz ON 7 war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, weil der behauptete Irrtum nicht als entschuldbar erkannt werden kann.