Entscheidungsgründe:
Die Streitteile heirateten am 4.November 1973. Sie sind österreichische Staatsbürger, die Ehe blieb kinderlos. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war der Kläger als Erzieher in Judenburg tätig und wohnte dort im Heim. Die Beklagte arbeitete während der Saisonen in Fremdenverkehrsbetrieben, dazwischen hielt sie sich in ihrem Elternhaus in Kärnten auf. Erst im Jahre 1974 erlangte der Kläger eine aus einem einzigen, ca. 24 m 2 großen Raum bestehende Mietwohnung in Graz, die von den Streitteilen als Übergangslösung betrachtet wurde. Die Beklagte verbrachte einen Teil ihrer beschäftigungslosen Zeit in dieser Wohnung, teilweise wohnte sie mit Zustimmung und über Anregung des Klägers im Elternhaus. Führte die Beklagte den Haushalt des Klägers, erhielt sie von ihm ein monatliches Wirtschaftsgeld von 1.000 S bis 2.000 S. Außerdem zahlte der Kläger die Miete und die Krankenzusatzversicherungsprämien für die Beklagte und deren Tochter aus erster Ehe. Erst im Dezember 1979 wurde der Kläger Mieter einer ca. 68 m 2 großen Wohnung in Graz. Dort lebten die Streitteile von Dezember 1979 bis Anfang Mai 1980. Dann fuhr die Beklagte zur Aufnahme ihrer Saisonstelle nach Pörtschach. Der Kläger zog am 28.Juni 1980 aus der Ehewohnung aus. Seither wohnt er in seinem Elternhaus in Ebriach. Bis 1981 zahlte der Kläger zwar noch den Mietzins für die Grazer Wohnung, im Frühjahr 1982 kündigte er den Mietvertrag auf. Der Beklagten gelang es aber, unter Nachzahlung des Mietzinsrückstandes selbst einen Mietvertrag über diese Wohnung abzuschließen.
Der Kläger erlitt in den Jahren 1976, 1978 und im Oktober 1979 Schlaganfälle. Seit 1.Oktober 1979 befindet er sich in Pension. Nach dem letzten Schlaganfall war der Kläger bis zum 13.Dezember 1979 in stationärer Behandlung. Der Kläger hat sich seither nicht mehr erholt, es treten nur phasenweise Verbesserungen auf. Sein psychisch-geistiges Zustandsbild ist gekennzeichnet durch Wortfindungsstörungen, Ausdrucksstörungen, häufiges Versprechen, Verlangsamung des Gedankenablaufes, Konzentrationsschwäche, Schwerfälligkeit im Denken, Störung der Merk- und Gedächtnisfunktionen und insbesondere durch eine allgemeine Hirnleistungsschwäche mit Herabsetzung des Kritik- und Urteilsvermögens. Er ist zumindest zum Teil von fixen unabänderbaren Vorstellungen beherrscht. Zudem sind die rechtsseitigen Gliedmaßen als Folge dieser Schlaganfälle in der Kraft reduziert. Die Beklagte verblieb nach dem dritten Schlaganfall des Klägers wohl bis Anfang Mai 1980 zu Hause und versorgte den Kläger. Auf Grund des bereits im Herbst 1979 abgeschlossenen Arbeitsvertrages sah sie sich jedoch veranlaßt, Anfang Mai 1980 die Saisonarbeit in Pörtschach wieder aufzunehmen. Der Kläger hat sich zwar nicht energisch dagegen ausgesprochen, er hat darunter aber doch entscheidend gelitten. Er war als Folge des dritten Schlaganfalles Anfang Mai 1980 zwar nicht mehr hilflos, er hätte sich zur Not gerade noch selbst versorgen können. Er litt aber weiterhin an den Störungen der Merk- und Gedächtnisleistungen sowie der Wortfindung. Der Kläger fühlte sich nach dem Wegziehen der Beklagten alleingelassen und vernachlässigt, er war verzweifelt. Wohl hat die Beklagte den Kläger alle zwei oder drei Wochen besucht, hat Lebensmittel mitgebracht sowie vorgekocht. Der Pflegebedürftigkeit des Klägers war dadurch aber nicht wesentlich abgeholfen. Für die Beklagte wäre diese Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit des Klägers bei innerer Anteilnahme durchaus erkennbar gewesen. Sie hat dies aber entweder nicht erkannt oder nicht darauf reagiert. Bei einem Nichtantritt ihres Saisonpostens hätte sie ihren Dienstgeber zwar in Schwierigkeiten gebracht und auch eventuell den Ruf ihrer Verläßlichkeit verloren, sonstige Nachteile hätte sie aber nicht zu befürchten gehabt. Die Beklagte bezog bei freier Station in den Jahren 1978 bis 1983 zwischen 9.000 S und 15.500 S monatlich, der Kläger in demselben Zeitraum 13.800 S bis 15.600 S monatlich.
Eine zu 11 Cg 215/80 des Landesgerichtes für ZRS Graz vom Kläger eingebrachte, auf § 49 EheG gestützte Scheidungsklage wurde von ihm am 24.Juli 1981 zurückgezogen. Die Zurückziehung der Klage unter Verzicht auf den Anspruch wurde mit Beschluß vom 3.August 1981 zur Kenntnis genommen. Am 19.Oktober 1980 erhob der Kläger gegen die Beklagte beim Landesgericht Klagenfurt zu 27 Cg 422/80 eine Klage auf Herausgabe seines PKWs. Nachdem ihm dieser von seiner Stieftochter zurückgestellt worden war, schränkte er das Begehren auf Kosten ein. Er wurde aber mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 24.Mai 1983 ON 32 zum Ersatz der Prozeßkosten an die Beklagte verurteilt.Eine zu 11 Cg 215/80 des Landesgerichtes für ZRS Graz vom Kläger eingebrachte, auf Paragraph 49, EheG gestützte Scheidungsklage wurde von ihm am 24.Juli 1981 zurückgezogen. Die Zurückziehung der Klage unter Verzicht auf den Anspruch wurde mit Beschluß vom 3.August 1981 zur Kenntnis genommen. Am 19.Oktober 1980 erhob der Kläger gegen die Beklagte beim Landesgericht Klagenfurt zu 27 Cg 422/80 eine Klage auf Herausgabe seines PKWs. Nachdem ihm dieser von seiner Stieftochter zurückgestellt worden war, schränkte er das Begehren auf Kosten ein. Er wurde aber mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 24.Mai 1983 ON 32 zum Ersatz der Prozeßkosten an die Beklagte verurteilt.
Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe gemäß § 55 Abs 1 EheG. Die Ehe sei durch die berufsbedingte Abwesenheit der Beklagten zerrüttet, der Kläger hätte nach mehreren Schlaganfällen der Betreuung durch die Beklagte bedurft.Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG. Die Ehe sei durch die berufsbedingte Abwesenheit der Beklagten zerrüttet, der Kläger hätte nach mehreren Schlaganfällen der Betreuung durch die Beklagte bedurft.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens, allenfalls den Ausspruch, daß der Kläger an der Zerrüttung der Ehe allein schuldtragend sei. Für den Kläger sei in der Saison 1980 in Pörtschach im Parkhotel ein Zimmer reserviert worden. Dort sollte er mit der Beklagten Aufenthalt nehmen. Der Kläger habe somit die häusliche Gemeinschaft grundlos aufgegeben, er habe für den Unterhalt der Beklagten nicht entsprechend gesorgt, ihre Beschäftigung im Mai 1980 habe sie in Pörtschach aufnehmen müssen, da sie bereits im Herbst 1979 bindend einen Dienstvertrag abgeschlossen habe. Der Kläger habe im Frühjahr 1982 grundlos das Mietverhältnis an der seinerzeitigen Ehewohnung aufgekündigt, die Beklagte habe nur durch Nachzahlung des Mietzinsrückstandes ihr Mietrecht aufrecht erhalten können. Mit Rücksicht auf das Alter der Streitteile und die Dauer der Ehe würde die Aufhebung der Ehe die Beklagte schwerer treffen als den Kläger die Aufrechterhaltung. Die Beklagte weise noch keine ausreichenden Pensionsversicherungszeiten auf. In der Zurückziehung der seinerzeitigen Scheidungsklage sei eine Verzeihung zu erblicken.
Das Erstgericht gab dem Scheidungsbegehren statt. Der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe nicht allein oder überwiegend verschuldet. Jeder Ehegatte sei verpflichtet, seine berufliche Arbeit so einzuteilen und sich in seiner vom berechtigten Erwerbsstreben und beruflichen Ehrgeiz getragenen Berufsausübung so einzuschränken, daß er entsprechende Zeit für den anderen Ehegatten aufbringe. Führe das gegenteilige Verhalten des Ehegatten in der Berufsausübung dazu, daß der andere gegen seinen Willen überwiegend allein gelassen werde, könne ein überwiegendes berufliches Engagement eine Eheverfehlung darstellen. Der körperliche und geistige Zustand des Klägers im Frühjahr 1980 hätte besonderen Beistand und Hinwendung durch die Beklagte notwendig gemacht. Der Kläger hätte dies von der Beklagten nicht ausdrücklich verlangen müssen, zumal diese den pflegebedürftigen Zustand nicht habe übersehen können. Das Alleingelassenwerden bei teilweiser Hilflosigkeit habe bewirkt, daß die Rückkehr des Klägers ins sorgende Elternhaus nicht als alleiniges oder überwiegendes Verschulden angesehen werden könne. Eine Unterhaltsverletzung durch den Kläger liege nicht vor, die Ehe sei unheilbar zerrüttet. Die im § 55 Abs 2 EheG vorgesehene Härteabwägung habe, da den Kläger nicht das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung treffe, nicht stattzufinden.Das Erstgericht gab dem Scheidungsbegehren statt. Der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe nicht allein oder überwiegend verschuldet. Jeder Ehegatte sei verpflichtet, seine berufliche Arbeit so einzuteilen und sich in seiner vom berechtigten Erwerbsstreben und beruflichen Ehrgeiz getragenen Berufsausübung so einzuschränken, daß er entsprechende Zeit für den anderen Ehegatten aufbringe. Führe das gegenteilige Verhalten des Ehegatten in der Berufsausübung dazu, daß der andere gegen seinen Willen überwiegend allein gelassen werde, könne ein überwiegendes berufliches Engagement eine Eheverfehlung darstellen. Der körperliche und geistige Zustand des Klägers im Frühjahr 1980 hätte besonderen Beistand und Hinwendung durch die Beklagte notwendig gemacht. Der Kläger hätte dies von der Beklagten nicht ausdrücklich verlangen müssen, zumal diese den pflegebedürftigen Zustand nicht habe übersehen können. Das Alleingelassenwerden bei teilweiser Hilflosigkeit habe bewirkt, daß die Rückkehr des Klägers ins sorgende Elternhaus nicht als alleiniges oder überwiegendes Verschulden angesehen werden könne. Eine Unterhaltsverletzung durch den Kläger liege nicht vor, die Ehe sei unheilbar zerrüttet. Die im Paragraph 55, Absatz 2, EheG vorgesehene Härteabwägung habe, da den Kläger nicht das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung treffe, nicht stattzufinden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Entscheidend sei lediglich, ob der Kläger im Juni 1980 die Ehewohnung verlassen habe dürfen, ohne hiedurch die eheliche Gemeinschaft schuldhaft zu zerrütten. Auch wenn sich der Kläger damals zur Not habe selbst versorgen können, sei er doch nicht verhalten gewesen, eine solche Notversorgung durchführen zu müssen, um der Beklagten die auswärtige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Die Beklagte sei dem Kläger gemäß § 90 ABGB beistandspflichtig gewesen. Dieser Beistand habe auch die Sorge um das körperliche und geistige Wohlbefinden umfaßt. Da der Beklagten erkennbar gewesen sei, daß der Kläger auf ihren Beistand durch ihre persönliche Anwesenheit angewiesen gewesen sei, hätte sie die eigene Erwerbstätigkeit hintanstellen, sich finanziell einschränken und die Pflege und Betreuung des Klägers aufnehmen müssen. Auf den Vorschlag, dem Kläger die Wohnungsnahme im Personalzimmer der Beklagten auf ihrem Arbeitsplatz anzubieten, habe der Kläger angesichts seines reduzierten Geisteszustandes und dem notorischen Wunsch solcher Personen, im eigenen Familienkreis zu bleiben, um Außenstehenden nicht unangenehm auf- und zur Last zu fallen, nicht eingehen müssen. Da die Beklagte aber dem Kläger keine Alternative habe bieten können, hätte dieser Grund genug gehabt, die Ehewohnung, in der er ohne Ansprache und Betreuung zurückgeblieben gewesen sei, zu verlassen und zu seinem Bruder zu ziehen. Dadurch sei keine tiefere Zerrüttung der Ehegemeinschaft bewirkt worden als durch das monatelange Alleinlassen des Klägers durch die Beklagte in der Ehewohnung. Für den Ausspruch eines überwiegenden oder gar alleinigen Verschuldens des Klägers an der Zerrüttung sei daher kein Raum.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Entscheidend sei lediglich, ob der Kläger im Juni 1980 die Ehewohnung verlassen habe dürfen, ohne hiedurch die eheliche Gemeinschaft schuldhaft zu zerrütten. Auch wenn sich der Kläger damals zur Not habe selbst versorgen können, sei er doch nicht verhalten gewesen, eine solche Notversorgung durchführen zu müssen, um der Beklagten die auswärtige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Die Beklagte sei dem Kläger gemäß Paragraph 90, ABGB beistandspflichtig gewesen. Dieser Beistand habe auch die Sorge um das körperliche und geistige Wohlbefinden umfaßt. Da der Beklagten erkennbar gewesen sei, daß der Kläger auf ihren Beistand durch ihre persönliche Anwesenheit angewiesen gewesen sei, hätte sie die eigene Erwerbstätigkeit hintanstellen, sich finanziell einschränken und die Pflege und Betreuung des Klägers aufnehmen müssen. Auf den Vorschlag, dem Kläger die Wohnungsnahme im Personalzimmer der Beklagten auf ihrem Arbeitsplatz anzubieten, habe der Kläger angesichts seines reduzierten Geisteszustandes und dem notorischen Wunsch solcher Personen, im eigenen Familienkreis zu bleiben, um Außenstehenden nicht unangenehm auf- und zur Last zu fallen, nicht eingehen müssen. Da die Beklagte aber dem Kläger keine Alternative habe bieten können, hätte dieser Grund genug gehabt, die Ehewohnung, in der er ohne Ansprache und Betreuung zurückgeblieben gewesen sei, zu verlassen und zu seinem Bruder zu ziehen. Dadurch sei keine tiefere Zerrüttung der Ehegemeinschaft bewirkt worden als durch das monatelange Alleinlassen des Klägers durch die Beklagte in der Ehewohnung. Für den Ausspruch eines überwiegenden oder gar alleinigen Verschuldens des Klägers an der Zerrüttung sei daher kein Raum.