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Rechtssatz RS0009686

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009686

Geschäftszahl

3Ob542/79; 1Ob714/85

Entscheidungsdatum

28.01.1986

Rechtssatz

Verfügen beide Ehegatten über ein zur Deckung der ihren gemeinsamen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse hinreichendes eigenes Einkommen, so kommt ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten grundsätzlich nicht in Betracht. Inwieweit jeder Ehegatte über die Deckung seines eigenen Unterhaltes hinaus zu den Kosten des gemeinsamen Haushaltes beizutragen hat, kann nur im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung jenes Ehegatten Berücksichtigung finden, der den gemeinsamen Haushalt führt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 542/79
    Entscheidungstext OGH 09.05.1979 3 Ob 542/79
    Veröff: EFSlg 32719 = EFSlg 32709
  • 1 Ob 714/85
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 1 Ob 714/85
    nur: Verfügen beide Ehegatten über ein zur Deckung der ihren gemeinsamen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse hinreichendes eigenes Einkommen, so kommt ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten grundsätzlich nicht in Betracht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009686

Dokumentnummer

JJR_19790509_OGH0002_0030OB00542_7900000_003