Rechtssatz RS0009686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009686
Geschäftszahl
3Ob542/79; 1Ob714/85
Entscheidungsdatum
28.01.1986
Rechtssatz
Verfügen beide Ehegatten über ein zur Deckung der ihren gemeinsamen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse hinreichendes eigenes Einkommen, so kommt ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten grundsätzlich nicht in Betracht. Inwieweit jeder Ehegatte über die Deckung seines eigenen Unterhaltes hinaus zu den Kosten des gemeinsamen Haushaltes beizutragen hat, kann nur im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung jenes Ehegatten Berücksichtigung finden, der den gemeinsamen Haushalt führt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 542/79
Entscheidungstext OGH 09.05.1979 3 Ob 542/79
Veröff: EFSlg 32719 = EFSlg 32709
- 1 Ob 714/85
Entscheidungstext OGH 28.01.1986 1 Ob 714/85
nur: Verfügen beide Ehegatten über ein zur Deckung der ihren gemeinsamen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse hinreichendes eigenes Einkommen, so kommt ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten grundsätzlich nicht in Betracht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009686
Dokumentnummer
JJR_19790509_OGH0002_0030OB00542_7900000_003