Entscheidungsgründe:
Die drittbeklagte Partei betreibt den Mardina-Lift, den der am 20. Februar 1969 geborene Kläger am 25.März 1982 entgeltlich benützte. Die viertbeklagte Partei ist persönlich haftende Gesellschafterin der drittbeklagten Partei. Der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte waren bei der drittbeklagten Partei als Fahrer eines Pistengerätes bzw. Pistenchef beschäftigt. Der Erstbeklagte, der sich bei der Talstation befand, bot sich am 25.März 1982 gegen 15,30 Uhr, ca. 20 Minuten vor Schluß des Liftbetriebes, als Lenker eines Pistengerätes dem Zweitbeklagten zur Durchführung notwendig gewordener Pistenpräparierungsarbeiten im höher gelegenen Teil der Piste mittels Funkspruches an. Er teilte dem Zweitbeklagten mit, daß er sich mit seinem Gerät zu dem zu präparierenden Pistenteil begeben werde. Er fuhr von der Talstation auf der bergwärts gesehen rechten Seite der Piste unter Einhaltung eines Seitenabstandes von 2 m mit einer Geschwindigkeit von 8 bis 10 km/h hoch. Die Piste steigt bis zu einer Kuppe mit 35 bis 40 Grad an, nach der Kuppe beträgt die Steigung nur noch 10 bis 15 Grad. Im Bereich der Kuppe ist die Sicht für den Fahrer einer Pistenmaschine nur auf ungefähr 15 m gegeben. Für einen in Hockestellung abfahrenden entgegenkommenden Schifahrer beträgt die Sicht auf die Rundumleuchte der Pistenmaschine, die etwa einen halben Meter höher als der Kopf des Fahrers angebracht ist, ebenfalls nur ca. 15 m. Für einen 1,40 bis 1,50 m großen Schifahrer beträgt die Sicht auf ein Pistengerät bei aufrechter Fahrweise ca. 20 m. Am 25.März 1982 war in der Nähe der Bergstation des Mardina-Liftes ein fixes Hinweisschild "Achtung Pistengerät" angebracht. Im linken Teil der Piste wäre die Sicht geringfügig besser gewesen. Der Erstbeklagte hatte die Rundumleuchte eingeschaltet. Er näherte sich der Kuppe ohne zu hupen. Die Piste ist dort etwa 40 m breit. Gerade als der Erstbeklagte unterhalb der sichtbehindernden Kuppe fuhr, tauchte plötzlich der in Abfahrtshaltung also in Hockestellung mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h talwärts fahrende Kläger auf. Der Erstbeklagte hielt das Pistengerät sofort an, der Kläger aber erschrak "naturgemäß", als er das Pistenfahrzeug sah. Dieses Erschrecken beeinflußte seine Reaktionsfähigkeit. Er geriet in Rücklage und konnte nicht mehr einen allenfalls den Zusammenstoß verhindernden Rechtsschwung ansetzen. Er stürzte ungebremst auf das von ihm aus gesehen rechte Ende des insgesamt 4,2 m breiten Pflugschildes. Der Kläger war mindestens ein mittelmäßiger Schifahrer. Er wäre normalerweise technisch durchaus in der Lage gewesen, bei Ansichtigwerden des Pistengerätes einen Rechtsschwung anzusetzen. Daß ein solcher Rechtsschwung den Zusammenstoß verhindert hätte, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden. Wäre der Kläger mit 40 km/h gefahren, wäre bei der mit 0,8 Sekunden anzunehmenden Reaktionszeit ein solcher Rechtsschwung, mit dem der Zusammenstoß vermieden worden wäre, noch möglich gewesen. Wäre er aber mit 50 km/h gefahren, wäre die Sichtstrecke von 15 m zu kurz gewesen, um eine den Unfall verhindernde Reaktion zu setzen. Der Kläger erlitt durch diesen Unfall schwerste Verletzungen, eine drittgradig offene Schambeinfugenzerreißung, eine Hüftpfannenfraktur links mit Epiphysenfraktur der linken Hüfte und Kreuzdarmbeingelenkszerreißung, eine doppelte Harnröhrenruptur mit nachfolgender erektiler Impotenz und auffallender Penisverkleinerung, eine verschobene Wachstumsfugenlösung am linken distalen Oberschenkel, eine kombinierte Bandverletzung am rechten Kniegelenk, eine Ischiadicusparese links mit verbliebener vollständiger Peronäuslähmung und Teiltibialislähmung sowie mehrfache Prellungen. Die Verletzungen waren lebensbedrohend. Nach operativer Versorgung des Beckenbruches und der verschobenen Epiphysenfraktur am Oberschenkel, einer Probelaparotomie zur Abklärung, ob innere Verletzungen vorliegen, und Anlegung eines Fixateur externe befand sich der Kläger bis 31.März 1982 auf der Intensivstation, anschließend bis 12.Juli 1982 in stationärer Behandlung. Dabei traten Komplikationen auf, sodaß am 7.April 1982 eine weitere Operation erfolgen mußte. Er erhielt einen Oberschenkelgips, den er bis 2.Juni 1982 trug. Am 11.Juni 1982 wurde die äußere Fixation abgenommen, der Kläger erhielt einen Beckengürtel. Am 12.Juli 1982 befand sich der Kläger durch fünf Wochen im Rehabilitationszentrum Häring. Dort wurde eine Gangschulung durchgeführt. Nachher wurde der Kläger ambulant behandelt. Durch einen vorzeitigen Wachstumsfugenschluß kam es zu einer Verkürzung des linken Beines. Vom 21.Juni bis 14.Juli 1983 befand sich der Kläger wieder im Rehabilitationszentrum Häring. Dort wurde er für kurze Strecken, ohne einen Stock zu benützen, gehfähig. Im Bereich der gelähmten linken Großzehe hatte der Kläger längere Zeit hindurch ein Druckgeschwür. Wegen einer Fistel an der Außenseite des Fußrandes war ein weiterer Krankenhausaufenthalt vom 16. September bis 26.September 1985 notwendig. Die Fistel ist noch immer nicht geschlossen, was einen weiteren operativen Eingriff notwendig machen wird. Das Beckentrauma mit Beteiligung der linken Hüftpfanne mit Lähmung des nervus ischiadicus mit zusätzlicher Teillaesion des nervus femoralis ist derzeit mit einer vollständigen Peronäus-Lähmung, einer sensiblen Tibialislähmung mit völlig aufgehobenem Hautgefühl im Bereich des gesamten Fußes, einem Unvermögen, den Fuß im oberen Sprunggelenk zu strecken und zu beugen, einer hochgradigen muskulären Beinschwäche, einer Beinverkürzung von 3 cm, einer kombinierten Bandlockerung im linken Knie und einer mittelgradigen Bewegungseinschränkung im linken Hüftgelenk bei posttraumatischer Coxarthrose verheilt. Dies bedeutet, daß der Kläger nur mit einer Peronäusschiene links verkürzungshinkend gehen kann, einer Absatzerhöhung von 2,5 bis 3 cm bedarf, ohne Stock nur kürzere und mittlere Strecken gehen kann, ihm aber vor allem Gehen im unebenen Gelände und an exponierten Stellen nicht zumutbar ist, sowie daß starke anhaltende Belastung schon im Hinblick auf den schicksalshaft sich verstärkenden Hüftschaden links zu vermeiden ist. Es besteht derzeit bereits eine 50 %ige Invalidität. Dem Kläger sind nur leichte und zum Teil mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, am besten großteils im Sitzen, zuzumuten. Von der Ausübung des Berufes eines Landwirtes, der vom Kläger als Bauernkind in Aussicht genommen worden war, ist abzuraten. Eine kontinuierliche Verschlechterung der Beweglichkeit im Bereich der linken Hüfte ist zu erwarten. Die Harnröhre zeigt eine deutliche Deformierung im Verletzungsbereich. Es finden sich verengte und erweiterte Anteile, die zu einer Störung der Hydrodynamik führen. Dies bringt die Gefahr einer Harnweginfektion mit sich. Eine Besserung in diesem Bereich ist nicht zu erwarten. Die Verletzung hat zudem den Verlust der erektilen Potenz mit sich gebracht; darüber hinaus ist das Glied deutlich verkleinert, es ist nur 3 cm lang, stummelförmig und narbig fixiert. Auch beim Versuch einer künstlichen Erektion ist es nicht zu einer Versteifung fähig. Eine Verbesserung bzw. Wiederherstellung zumindest einer gewissen für den Geschlechtsverkehr ausreichenden erektilen Potenz wird selbst bei Implantation einer Pensiprothese in Anbetracht der narbigen Veränderungen und der dadurch bedingten Kleinheit des Penis äußerst schwierig, wenn nicht unmöglich sein. Verschlechterungen sind durchaus möglich, Spätfolgen zu befürchten. Mit den Verletzungen waren Schmerzen schweren Grades in der Dauer von vier Wochen, mittleren Grades in der Dauer von zehn Wochen und leichten Grades gerafft in der Dauer von sechs Monaten und acht Tagen bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz verbunden. Auch in Zukunft wird der Kläger komprimiert täglich eine Stunde Schmerzen leichten Grades zu erdulden haben. Das Schmerzgeschehen für die Zukunft kann nicht genau vorausgesehen werden.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Landeck vom 3.Mai 1983, U 784/82-25, bestätigt mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. August 1983, Bl 249/83-29, wurden der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.4 erster Fall StGB verurteilt: Der Erstbeklagte ist am 25.März 1982 während der Betriebsstunden des Schleppliftes mit einem Pistengerät am Pistenrand bergwärts gefahren, ohne sein Herannahen den Pistenbenützern durch entsprechende Maßnahmen zu signalisieren, der Zweitbeklagte hatte es als verantwortlicher Pistenchef unterlassen, für entsprechende Maßnahmen zu sorgen, die den Pistenbenützern das Herannahen eines Pistengerätes während der Betriebsstunden signalisiert hätten. Der Kläger begehrt nach seiner Einschränkung unter Anerkennung eines Mitverschuldens am Zustandekommen des Unfalles von 25 % den Zuspruch des Betrages von S 565.222,50 samt Anhang und die Feststellung, daß ihm die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle Unfallsfolgen zu 75 % zu haften hätten. Er geht von einem ungekürzten Schmerzengeld von S 600.000 und einer Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB von S 150.000 aus, dazu kommt noch ein der Höhe nach unbestrittener Sachschaden von S 3.630,--.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Landeck vom 3.Mai 1983, U 784/82-25, bestätigt mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. August 1983, Bl 249/83-29, wurden der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 4, erster Fall StGB verurteilt: Der Erstbeklagte ist am 25.März 1982 während der Betriebsstunden des Schleppliftes mit einem Pistengerät am Pistenrand bergwärts gefahren, ohne sein Herannahen den Pistenbenützern durch entsprechende Maßnahmen zu signalisieren, der Zweitbeklagte hatte es als verantwortlicher Pistenchef unterlassen, für entsprechende Maßnahmen zu sorgen, die den Pistenbenützern das Herannahen eines Pistengerätes während der Betriebsstunden signalisiert hätten. Der Kläger begehrt nach seiner Einschränkung unter Anerkennung eines Mitverschuldens am Zustandekommen des Unfalles von 25 % den Zuspruch des Betrages von S 565.222,50 samt Anhang und die Feststellung, daß ihm die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle Unfallsfolgen zu 75 % zu haften hätten. Er geht von einem ungekürzten Schmerzengeld von S 600.000 und einer Verunstaltungsentschädigung nach Paragraph 1326, ABGB von S 150.000 aus, dazu kommt noch ein der Höhe nach unbestrittener Sachschaden von S 3.630,--.
Die beklagten Parteien wendeten, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, ein, den Kläger treffe ein Mitverschulden von 75 %. Der Kläger sei mit größerem Tempo über eine Kuppe praktisch ins Nichts gefahren und habe geradezu darauf vertraut, daß der für ihn nicht einsehbare Streckenteil frei sein werde. Der Höhe nach sei ein Schmerzengeld in der Höhe von S 250.000 berechtigt, eine Verunstaltungsentschädigung stehe dem Kläger nicht zu.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit S 502.420,-- samt Anhang statt. Es sprach aus, daß die beklagten Parteien dem Kläger für alle Unfallsfolgen mit 2/3 zur ungeteilten Hand zu haften hätten. Das Mehrbegehren wies es ab. Das Mitverschulden des Klägers liege darin, daß er gegen die elementare Regel des Fahrens auf Sicht verstoßen habe. Der Kläger sei auch bei Annahme einer Geschwindigkeit von 40 km/h nicht zu entschuldigen. Vom Einhalten der Sichtgeschwindigkeit könne nicht gesprochen werden, wenn bei Auftauchen eines Hindernisses, mit dem an sich gerechnet werden müsse, sich zeige, daß entweder das fahrerische Können nicht ausreiche, einen sonst möglichen Ausweichschwung durchzuführen oder daß eine schreckhafte Reaktion dieses Ausweichmanöver verhindere, obwohl das fahrerische Können ausreiche. Die Sichtgeschwindigkeit wäre nur dann eingehalten, wenn diese Geschwindigkeit dem Schifahrer im konkreten Einzelfall es tatsächlich ermögliche, die Kollision mit einem solchen Hindernis, zu vermeiden. Wäre der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalles nicht Unmündiger gewesen, wäre eine Verschuldensteilung von 1:1 gerechtfertigt. Da das Verschulden Unmündiger aber milder zu beurteilen sei, sei eine Verschuldensteilung von 1:2 zugunsten des Klägers am Platz. Eine Bestimmung des Schmerzengeldes nur aufgrund der Schmerzperioden könne nicht erfolgen. Es seien in ganz besonderem Ausmaß über die körperlichen Schmerzen hinausgehende Unlustgefühle zu berücksichtigen, die die Folge seiner Unfähigkeit zu einem normalen Geschlechtsverkehr seien. Da selbst eine Penisprothese nicht Abhilfe schaffen werde, könne kein Zweifel bestehen, daß es sich um ein bei einem noch jugendlichen Mann besonders schwer belastendes seelisches Problem handle. Der Höhe nach sei ein Schmerzengeld von ungekürzt S 600.000 angemessen. Da eine Globalbemessung nicht möglich sei, seien mit diesem Betrag nur die bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz erlittenen physischen Schmerzen, die psychischen Schmerzen aber zur Gänze abgegolten. Auch die begehrte Verunstaltungsentschädigung erscheine angemessen. Beim Kläger liege nicht nur eine erhebliche äußere Verunstaltung durch Narben, durch das verkürzte Bein und durch den hinkenden Gang vor, es liege auch infolge der Verkrüppelung seines Geschlechtsteiles eine Verunstaltung seiner äußeren Erscheinung vor, die unabhängig von der Funktionsaufhebung zu einer ganz wesentlichen Verminderung seiner Heiratsaussichten führen werde. Dieses Urteil bekämpften der Kläger, soweit seinem Begehren nicht zur Gänze stattgegeben worden war, die Beklagten insoweit, als dem Kläger nicht ein Mitverschulden von 2/3 zur Last gelegt und ein höheres Schmerzengeld als ungekürzt S 400.000,-- als angemessen angesehen worden war. Eine Verunstaltungsentschädigung gebühre dem Kläger überhaupt nicht.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil beiden Berufungen nicht Folge. Wenn das Pistengerät infolge sichtbehindernden Geländes von abfahrenden Schiläufern längere Zeit hindurch nicht wahrgenommen werden könne und allfällige Hupsignale sowie der Motorlärm infolge des von den Schiern ausgehenden Geräusches nicht hörbar seien, sei für den Lenker im Bereich enger oder unübersichtlicher Stellen der Piste äußerste Vorsicht geboten. An solchen Stellen müsse ein Warnposten aufgestellt werden. Das Verschulden des Klägers sei darin zu erblicken, daß er durch seine unvorsichtige Fahrweise dem grundlegenden Gebot des Fahrens auf Sicht zuwidergehandelt habe. Dieses Verhalten würde bei einem Erwachsenen zu einer Verschuldensteilung führen. Das Mitverschulden eines Unmündigen sei aber in jedem Einzelfall unter Bedachtnahme auf das zur Zeit des Unfalls vorhandene Maß an Einsicht zu überprüfen. Es sei daher in der Regel milder zu bewerten als das Verschulden Erwachsener unter gleichen Umständen. Bei der Verschuldensabwägung trete daher die Verletzung des Gebotes des Fahrens auf Sicht durch den unmündigen Kläger gegenüber der von den Beklagten zu vertretenden ungewöhnlichen Gefahrenlage jedenfalls so zurück, daß die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung nicht zu beanstanden sei. Das physisch und zweifellos psychisch immer stärker ins Bewußtsein des noch sehr jungen Klägers tretende Wissen um die bestehenden Dauerfolgen lasse in Verbindung mit den unfallskausalen Verletzungen und Verletzungsfolgen in der Bemessung des Schmerzengeldes durch das Erstgericht mit ungekürzt S 600.000 keine Fehlbeurteilung erblicken. Eine Verunstaltung des Klägers sei nicht nur wegen des hinkenden Ganges, sondern auch wegen der erektilen Impotenz und der auffallenden Pensiverkleinerung gegeben. Was die Höhe der vom Erstgericht zuerkannten Verunstaltungsentschädigung betreffe, so sei es zwar richtig, daß der zuerkannte Betrag an der Obergrenze liege, doch erscheine dies im Hinblick auf die Schwere der Verunstaltung noch vertretbar.
Beide Teile erheben unter Wiederholung der Berufungsanträge Revision. Nur die Revision des Klägers ist berechtigt.