Es ist heute in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, daß jedes Schuldverhältnis neben den Leistungspflichten auch Pflichten zu wechselseitiger Rücksichtnahme, kurz die Verpflichtung zu einem Verhalten, wie es unter redlich und loyal denkenden Geschäftspartnern erwartet werden kann, begründet (JBl. 1987, 102; SZ 54/179; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts Allgemeiner Teil 13 9). Da auch die Erfüllung, Durchführung und Abwicklung von Verträgen nach der Übung des redlichen Verkehrs und nach den über die Pflicht zur Wahrung der guten Sitten hinausgehenden Anforderungen von Treu und Glauben zu erfolgen hat (JBl. 1987, 102; SZ 53/164; EvBl. 1979/3; Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Eccher, Schuldrecht Allgemeiner Teil 2 50; vgl. Rummel, ABGB, Rdz 30 zu § 859), hat jeder Vertragspartner selbst nach Erfüllung der Hauptleistung dafür zu sorgen, daß dem anderen Teil keine Nachteile entstehen (SZ 54/179). Die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten können auch in der Verpflichtung zur Fertigung einer weiteren Vertragsurkunde bei einvernehmlicher Änderung des ursprünglich schriftlich abgeschlossenen Vertrages bestehen (EvBl 1976/224). Nachwirkende Treupflichten ergeben sich durch Auslegung des Vertrages nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles.Es ist heute in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, daß jedes Schuldverhältnis neben den Leistungspflichten auch Pflichten zu wechselseitiger Rücksichtnahme, kurz die Verpflichtung zu einem Verhalten, wie es unter redlich und loyal denkenden Geschäftspartnern erwartet werden kann, begründet (JBl. 1987, 102; SZ 54/179; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts Allgemeiner Teil 13 9). Da auch die Erfüllung, Durchführung und Abwicklung von Verträgen nach der Übung des redlichen Verkehrs und nach den über die Pflicht zur Wahrung der guten Sitten hinausgehenden Anforderungen von Treu und Glauben zu erfolgen hat (JBl. 1987, 102; SZ 53/164; EvBl. 1979/3; Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Eccher, Schuldrecht Allgemeiner Teil 2 50; vergleiche Rummel, ABGB, Rdz 30 zu Paragraph 859,), hat jeder Vertragspartner selbst nach Erfüllung der Hauptleistung dafür zu sorgen, daß dem anderen Teil keine Nachteile entstehen (SZ 54/179). Die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten können auch in der Verpflichtung zur Fertigung einer weiteren Vertragsurkunde bei einvernehmlicher Änderung des ursprünglich schriftlich abgeschlossenen Vertrages bestehen (EvBl 1976/224). Nachwirkende Treupflichten ergeben sich durch Auslegung des Vertrages nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles.
Im vorliegenden Fall haben die Streitteile die Möglichkeit, daß der Verkauf der Liegenschaft samt Hotel umsatzsteuerpflichtig sein könnte, nicht bedacht, weil nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rechtslage § 6 Z 9 lit.a UStG eine Umsatzsteuerbefreiung vorsah. Sie hatte zur Folge, daß die Kläger beim Verkauf der Liegenschaft des Vorsteuerabzugs verlustig gingen und von der Finanzbehörde zur (aliquoten) Rückzahlung verhalten wurden. Es bedeutete keine Treuewidrigkeit gegenüber den Beklagten, wenn die Kläger, die mit einer Vorsteuerkorrektur seitens der Finanzbehörde konfrontiert waren, die entsprechende Vorschreibung als verfassungswidrig bekämpften und damit Anlaß zur Prüfung der Befreiungsbestimmung des § 6 Z 9 lit.a UStG auf ihre Verfassungsmäßigkeit gaben. Die Aufhebung der vorgenannten Bestimmung als verfassungswidrig bewirkte nicht nur, daß die Kläger die seinerzeit konsumierte Vorsteuer in der Höhe von S 567.614,95 nicht mehr an den Fiskus zurückzahlen mußten, sondern löste auch die Verpflichtung zur Zahlung der weitaus höheren Ausgangsumsatzsteuer vom vereinbarten Kaufpreis aus. Es ist aber zwischen den Streitteilen unbestritten, daß den Beklagten, wenn formell sie die Verpflichtung zur Bezahlung der Umsatzsteuer träfe, die Möglichkeit offen stünde, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen, so daß sie, wenn sie die Umsatzsteuer formell übernehmen, dadurch in Wahrheit nicht belastet werden. Wenn sie die Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer nicht trifft, könnten sie auch den Vorsteuerabzug nicht geltend machen. Die Kläger sind dann mit einer Zahlung belastet, die die Beklagten nicht trifft. Die Verschaffung dieses Vorteils für die Kläger, der für die Beklagten keinen Nachteil beinhaltet, kann durch die angestrebte Vertragsergänzung herbeigeführt werden und wäre von den Beklagten, wenn sie keine besonderen Lasten beinhaltet, im Sinne der nachvertraglichen Treuepflicht zu verlangen. Eine solche Regelung haben die Kläger den Beklagten vor Einleitung des Rechtsstreits vorgeschlagen.Im vorliegenden Fall haben die Streitteile die Möglichkeit, daß der Verkauf der Liegenschaft samt Hotel umsatzsteuerpflichtig sein könnte, nicht bedacht, weil nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rechtslage Paragraph 6, Ziffer 9, Litera a, UStG eine Umsatzsteuerbefreiung vorsah. Sie hatte zur Folge, daß die Kläger beim Verkauf der Liegenschaft des Vorsteuerabzugs verlustig gingen und von der Finanzbehörde zur (aliquoten) Rückzahlung verhalten wurden. Es bedeutete keine Treuewidrigkeit gegenüber den Beklagten, wenn die Kläger, die mit einer Vorsteuerkorrektur seitens der Finanzbehörde konfrontiert waren, die entsprechende Vorschreibung als verfassungswidrig bekämpften und damit Anlaß zur Prüfung der Befreiungsbestimmung des Paragraph 6, Ziffer 9, Litera a, UStG auf ihre Verfassungsmäßigkeit gaben. Die Aufhebung der vorgenannten Bestimmung als verfassungswidrig bewirkte nicht nur, daß die Kläger die seinerzeit konsumierte Vorsteuer in der Höhe von S 567.614,95 nicht mehr an den Fiskus zurückzahlen mußten, sondern löste auch die Verpflichtung zur Zahlung der weitaus höheren Ausgangsumsatzsteuer vom vereinbarten Kaufpreis aus. Es ist aber zwischen den Streitteilen unbestritten, daß den Beklagten, wenn formell sie die Verpflichtung zur Bezahlung der Umsatzsteuer träfe, die Möglichkeit offen stünde, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen, so daß sie, wenn sie die Umsatzsteuer formell übernehmen, dadurch in Wahrheit nicht belastet werden. Wenn sie die Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer nicht trifft, könnten sie auch den Vorsteuerabzug nicht geltend machen. Die Kläger sind dann mit einer Zahlung belastet, die die Beklagten nicht trifft. Die Verschaffung dieses Vorteils für die Kläger, der für die Beklagten keinen Nachteil beinhaltet, kann durch die angestrebte Vertragsergänzung herbeigeführt werden und wäre von den Beklagten, wenn sie keine besonderen Lasten beinhaltet, im Sinne der nachvertraglichen Treuepflicht zu verlangen. Eine solche Regelung haben die Kläger den Beklagten vor Einleitung des Rechtsstreits vorgeschlagen.
Die von den Streitteilen getroffene Kaufpreisvereinbarung kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht als Bruttopreisvereinbarung verstanden werden, weil im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Umsatzsteuerpflicht nicht bestand und die Frage der Verrechnung einer Umsatzsteuer daher weder im Sinne einer Nettokaufpreis- noch im Sinne einer Bruttokaufpreisvereinbarung geregelt würde. Dem Begehren der Kläger auf Vertragsergänzung steht auch die Entscheidung SZ 48/30, wie die Revisionswerber zutreffend ausführen, nicht entgegen. In dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, daß dann, wenn im Kaufvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde, daß die Mehrwertsteuer zum Kaufpreis hinzukommt, der Käufer, wenn sich nicht ein abweichender Handelsbruch in der bestimmten Branche entwickelt hat, nicht verpflichtet ist, die Mehrwertsteuer zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Dem Verkäufer ist nicht die Möglichkeit eingeräumt, nach Unterlassung einer Preisangabe durch Einbeziehung der Umsatzsteuer den unwirtschaftlich kalkulierten Preis zu korrigieren und vom Leistungsempfänger den Mehrwertsteuerbetrag zuzüglich zum vereinbarten Entgelt zu verlangen. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die nachträgliche Korrektur eines irrtümlich unrichtig berechneten Preises, sondern um die Auswirkungen einer Änderung der Gesetzeslage auf den zwischen den Streitteilen vereinbarten Vertrag. Es ist daher grundsätzlich dem Standpunkt der Kläger beizutreten, daß die Beklagten unter dem Gesichtspunkt nachwirkender Treuepflichten eine Änderung der vertraglichen Vereinbarung unter der Voraussetzung zu akzeptieren haben, daß ihnen damit zwar bestimmte Verpflichtungen zugemutet werden, für sie aber keine Lasten verbunden sind. Die Verweigerung der Zustimmung zu einer Vertragsänderung, die den Klägern steuerliche Vorteile bringt, für die Beklagten aber mit keinerlei Nachteilen verbunden ist, wäre sittenwidrig (§ 1295 Abs. 2 ABGB).Die von den Streitteilen getroffene Kaufpreisvereinbarung kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht als Bruttopreisvereinbarung verstanden werden, weil im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Umsatzsteuerpflicht nicht bestand und die Frage der Verrechnung einer Umsatzsteuer daher weder im Sinne einer Nettokaufpreis- noch im Sinne einer Bruttokaufpreisvereinbarung geregelt würde. Dem Begehren der Kläger auf Vertragsergänzung steht auch die Entscheidung SZ 48/30, wie die Revisionswerber zutreffend ausführen, nicht entgegen. In dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, daß dann, wenn im Kaufvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde, daß die Mehrwertsteuer zum Kaufpreis hinzukommt, der Käufer, wenn sich nicht ein abweichender Handelsbruch in der bestimmten Branche entwickelt hat, nicht verpflichtet ist, die Mehrwertsteuer zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Dem Verkäufer ist nicht die Möglichkeit eingeräumt, nach Unterlassung einer Preisangabe durch Einbeziehung der Umsatzsteuer den unwirtschaftlich kalkulierten Preis zu korrigieren und vom Leistungsempfänger den Mehrwertsteuerbetrag zuzüglich zum vereinbarten Entgelt zu verlangen. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die nachträgliche Korrektur eines irrtümlich unrichtig berechneten Preises, sondern um die Auswirkungen einer Änderung der Gesetzeslage auf den zwischen den Streitteilen vereinbarten Vertrag. Es ist daher grundsätzlich dem Standpunkt der Kläger beizutreten, daß die Beklagten unter dem Gesichtspunkt nachwirkender Treuepflichten eine Änderung der vertraglichen Vereinbarung unter der Voraussetzung zu akzeptieren haben, daß ihnen damit zwar bestimmte Verpflichtungen zugemutet werden, für sie aber keine Lasten verbunden sind. Die Verweigerung der Zustimmung zu einer Vertragsänderung, die den Klägern steuerliche Vorteile bringt, für die Beklagten aber mit keinerlei Nachteilen verbunden ist, wäre sittenwidrig (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB).
Die Beweislast dafür, daß die Beklagten in sittenwidriger Weise die Zustimmung zur Vertragsänderung verweigern, trifft die Kläger, sodaß die Beklagten nicht gehalten waren, ein Sachvorbringen in dieser Richtung zu erstatten (SZ 55/137; EvBl. 1975/184; SZ 44/86). Es stellt im vorliegenden Fall aber ohnehin im wesentlichen eine Rechtsfrage dar, ob und welche Nachteile für die Beklagten mit einer Korrektur des Verkaufspreises und einem von ihnen zu beantragenden Vorsteuerabzug verbunden sein können. Als solcher Nachteil wäre in Betracht zu ziehen, daß bei einer Überführung des Kaufgegenstandes in das Privatvermögen, was auch bei Einstellung des Hotelbetriebes durch die Kläger möglich wäre, Umsatzsteuer zu entrichten ist; weiters müßte bei Veräußerung an einen Nichtunternehmer innerhalb von zehn Jahren ab dem Erwerb die Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 10 UStG wieder anteilsmäßig zurückbezahlt werden. Gewiß sind diese Fällge, wie auch die Beklagten einräumen, theoretischer Natur, doch sind sie immerhin nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Kläger haben in der Revision auch erkennen lassen, daß sie bereit wären, durch entsprechende Erklärungen oder Sicherheitsleistungen dem Rechnung zu tragen. Vor allem aber muß in Betracht gezogen werden, daß die Beklagten bei einer Korrektur des Kaufpreises einer Nachforderung an Grunderwerbssteuer ausgesetzt wären, da diese Abgabe vom (erhöhten) Kaufpreis (§ 11 Abs. 1 Z 1 GrEStG) zu berechnen ist. Die Kläger haben nach der Aktenlage den Beklagten nicht angeboten, den erhöhten Abgabenbetrag zur Bezahlung zu übernehmen. Im Schreiben der Steirischen Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H. vom 3. Oktober 1985 ist nur davon die Rede, daß die Endabrechnung der Grunderwerbssteuer offen bleibt, was aber nur dahin verstanden werden kann, daß die Beklagten, dem abgeschlossenen Vertrag gemäß, die Hälfte des Erhöhungsbetrages zu bezahlen hätten. Einer für sie mit einer finanziellen Mehrbelastung verbundenen Vertragsänderung zuzustimmen sind die Beklagten aber nicht gehalten. Die inzwischen erfolgte Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG durch den Verfassungsgerichtshof (BGBl. 1987/12) muß allein schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgte. Darüber hinaus tritt die Aufhebung erst mit Ablauf des 30. November 1987 in Kraft, die Ausnahmeregelung des Absatzes 4 der Kundmachung findet im vorliegenden Fall nicht Anwendung.Die Beweislast dafür, daß die Beklagten in sittenwidriger Weise die Zustimmung zur Vertragsänderung verweigern, trifft die Kläger, sodaß die Beklagten nicht gehalten waren, ein Sachvorbringen in dieser Richtung zu erstatten (SZ 55/137; EvBl. 1975/184; SZ 44/86). Es stellt im vorliegenden Fall aber ohnehin im wesentlichen eine Rechtsfrage dar, ob und welche Nachteile für die Beklagten mit einer Korrektur des Verkaufspreises und einem von ihnen zu beantragenden Vorsteuerabzug verbunden sein können. Als solcher Nachteil wäre in Betracht zu ziehen, daß bei einer Überführung des Kaufgegenstandes in das Privatvermögen, was auch bei Einstellung des Hotelbetriebes durch die Kläger möglich wäre, Umsatzsteuer zu entrichten ist; weiters müßte bei Veräußerung an einen Nichtunternehmer innerhalb von zehn Jahren ab dem Erwerb die Vorsteuer gemäß Paragraph 12, Absatz 10, UStG wieder anteilsmäßig zurückbezahlt werden. Gewiß sind diese Fällge, wie auch die Beklagten einräumen, theoretischer Natur, doch sind sie immerhin nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Kläger haben in der Revision auch erkennen lassen, daß sie bereit wären, durch entsprechende Erklärungen oder Sicherheitsleistungen dem Rechnung zu tragen. Vor allem aber muß in Betracht gezogen werden, daß die Beklagten bei einer Korrektur des Kaufpreises einer Nachforderung an Grunderwerbssteuer ausgesetzt wären, da diese Abgabe vom (erhöhten) Kaufpreis (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG) zu berechnen ist. Die Kläger haben nach der Aktenlage den Beklagten nicht angeboten, den erhöhten Abgabenbetrag zur Bezahlung zu übernehmen. Im Schreiben der Steirischen Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H. vom 3. Oktober 1985 ist nur davon die Rede, daß die Endabrechnung der Grunderwerbssteuer offen bleibt, was aber nur dahin verstanden werden kann, daß die Beklagten, dem abgeschlossenen Vertrag gemäß, die Hälfte des Erhöhungsbetrages zu bezahlen hätten. Einer für sie mit einer finanziellen Mehrbelastung verbundenen Vertragsänderung zuzustimmen sind die Beklagten aber nicht gehalten. Die inzwischen erfolgte Aufhebung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG durch den Verfassungsgerichtshof (BGBl. 1987/12) muß allein schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgte. Darüber hinaus tritt die Aufhebung erst mit Ablauf des 30. November 1987 in Kraft, die Ausnahmeregelung des Absatzes 4 der Kundmachung findet im vorliegenden Fall nicht Anwendung.
Bei dieser Sach- und Rechtslage haben es die Beklagten zu Recht abgelehnt, den Vertrag zu ergänzen und den Umbuchungsantrag zu stellen, wie ihnen dies von den Klägern vorgeschlagen worden war. Auch dem erhobenen Klagebegehren, das, wenn die Beklagten ihre Verpflichtung treuwidrig verweigert hätten, als Schadenersatzbegehren verstanden werden könnte, kann dann kein Erfolg beschieden sein. Die Beklagten haben im Hinblick auf die dargelegten Umstände die Zustimmung zur Vertragsänderung nicht in einer den guten Sitten widerstreitenden Weise verweigert. Das Klagebegehren wäre nur gerechtfertigt, wenn es die Beklagten ungeachtet des Anbots der Kläger, für sämtliche wirtschaftlichen Nachteile aufzukommen bzw. Sicherheit zu leisten, ablehnten, der Vertragsänderung und der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs zuzustimmen und damit die Kläger schädigen, ohne selbst Nachteile gewärtigen zu müssen.
Demzufolge ist der Revision im Ergebnis der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Demzufolge ist der Revision im Ergebnis der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.