Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger grundet sein Klagebegehren darauf, daß ihm sein Vater die beiden Reitpferde durch Schenkung ins Eigentum übertragen habe. Behauptungen, in welcher Weise diese Schenkungsverträge mit dem am 26. August 1968 geborenen Kläger zustande gekommen sein sollen, fehlen. Wenn der gesetzliche Vertreter dem Minderjährigen durch Schenkung Vermögenswerte zuwenden will, kommt hiefür das sogenannte Insichgeschäft in Betracht, bei dem der gesetzliche Vertreter das Rechtsgeschäft im eigenen Namen und zugleich als Vertreter des Minderjährigen abschließt (Koziol - Welser, Grundriß[5] I, 46; Goldner, Doppelvertretung und Selbstkontrahieren des gesetzlichen Vertreters nach österreichischem Recht; JBl. 1930, 145; vgl. auch BGHZ 59, 236, 240). Die Zulässigkeit des Insichgeschäftes (durch Selbstkontrahieren) wird dann als gegeben erachtet, wenn die Gefahr einer Interessenkollision nicht besteht, so etwa, wenn das Rechtsgeschäft dem Vertretenen nur rechtliche Vorteile bringt oder keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht, so insbesondere wenn die Ware oder Leistung einen Markt- bzw. Börsenpreis hat (Koziol - Welser a.a.O., 150; Wentzel - Piegler in Klang[2] I/2, 500; vgl. EvBl. 1968/3; EvBl. 1966/152 u.a.) und Verpflichtungen daraus nicht entstehen können. Dabei muß der Abschlußwille in einer Form geäußert werden, welche die Erklärung außer Zweifel setzt und eine geheime, unkontrollierbare Zurücknahme der Willenserklärung ausschließt (SZ 44/141; EvBl. 1968/3; Stanzl in Klang[2] IV/1, 819; Koziol - Welser a.a.O., 150). Bei Abschluß eines Schenkungsvertrages wird im allgemeinen eine Gefährdung der Rechte des Minderjährigen auszuschließen und demnach die Bestellung eines Kollisionskurators für den Minderjährigen entbehrlich sein, insbesondere wenn es sich um die üblichen Schenkungen von Gebrauchsgegenständen handelt. Im vorliegenden Fall kann davon aber nicht gesprochen werden. Die Schenkung von Reitpferden bringt für einen Minderjährigen nicht nur Vorteile mit sich, sondern es sind damit auch beträchtliche wirtschaftliche Lasten verbunden, so etwa die Kosten der Fütterung, der ärztlichen Betreuung der Pferde und einer abzuschließenden Haftpflichtversicherung. In einem solchen Fall muß die Zulässigkeit des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch den gesetzlichen Vertreter in Form des Selbstkontrahierens verneint werden, weil die Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen des Minderjährigen besteht. Ob und unter welchen Bedingungen das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen überhaupt noch als vorteilhaft anzusehen ist, hätte der Kollisionskurator zu beurteilen.Der Kläger grundet sein Klagebegehren darauf, daß ihm sein Vater die beiden Reitpferde durch Schenkung ins Eigentum übertragen habe. Behauptungen, in welcher Weise diese Schenkungsverträge mit dem am 26. August 1968 geborenen Kläger zustande gekommen sein sollen, fehlen. Wenn der gesetzliche Vertreter dem Minderjährigen durch Schenkung Vermögenswerte zuwenden will, kommt hiefür das sogenannte Insichgeschäft in Betracht, bei dem der gesetzliche Vertreter das Rechtsgeschäft im eigenen Namen und zugleich als Vertreter des Minderjährigen abschließt (Koziol - Welser, Grundriß[5] römisch eins, 46; Goldner, Doppelvertretung und Selbstkontrahieren des gesetzlichen Vertreters nach österreichischem Recht; JBl. 1930, 145; vergleiche auch BGHZ 59, 236, 240). Die Zulässigkeit des Insichgeschäftes (durch Selbstkontrahieren) wird dann als gegeben erachtet, wenn die Gefahr einer Interessenkollision nicht besteht, so etwa, wenn das Rechtsgeschäft dem Vertretenen nur rechtliche Vorteile bringt oder keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht, so insbesondere wenn die Ware oder Leistung einen Markt- bzw. Börsenpreis hat (Koziol - Welser a.a.O., 150; Wentzel - Piegler in Klang[2] I/2, 500; vergleiche EvBl. 1968/3; EvBl. 1966/152 u.a.) und Verpflichtungen daraus nicht entstehen können. Dabei muß der Abschlußwille in einer Form geäußert werden, welche die Erklärung außer Zweifel setzt und eine geheime, unkontrollierbare Zurücknahme der Willenserklärung ausschließt (SZ 44/141; EvBl. 1968/3; Stanzl in Klang[2] IV/1, 819; Koziol - Welser a.a.O., 150). Bei Abschluß eines Schenkungsvertrages wird im allgemeinen eine Gefährdung der Rechte des Minderjährigen auszuschließen und demnach die Bestellung eines Kollisionskurators für den Minderjährigen entbehrlich sein, insbesondere wenn es sich um die üblichen Schenkungen von Gebrauchsgegenständen handelt. Im vorliegenden Fall kann davon aber nicht gesprochen werden. Die Schenkung von Reitpferden bringt für einen Minderjährigen nicht nur Vorteile mit sich, sondern es sind damit auch beträchtliche wirtschaftliche Lasten verbunden, so etwa die Kosten der Fütterung, der ärztlichen Betreuung der Pferde und einer abzuschließenden Haftpflichtversicherung. In einem solchen Fall muß die Zulässigkeit des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch den gesetzlichen Vertreter in Form des Selbstkontrahierens verneint werden, weil die Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen des Minderjährigen besteht. Ob und unter welchen Bedingungen das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen überhaupt noch als vorteilhaft anzusehen ist, hätte der Kollisionskurator zu beurteilen.
Der Vater des Klägers sagte allerdings aus, daß die mit der Haltung der Reitpferde verbundenen Lasten von ihm getragen werden. Ob der Abschluß eines Insichgeschäftes in der Form möglich wäre, daß dem Minderjährigen gleichzeitig ein Anspruch auf Tragung des entsprechenden Haltungsaufwandes durch den gesetzlichen Vertreter eingeräumt wird, kann dahingestellt bleiben, weil es nicht behauptet wurde. Nach dem Inhalt der Klage macht der Kläger vielmehr nicht nur die an den Pferden eingetretene Wertminderung, sondern auch Aufwendungen (Kosten der tierärztlichen Behandlung und Schmiedekosten) im eigenen Namen geltend, ohne daß behauptet worden wäre, daß die entsprechenden Ansprüche dem Kläger von seinem Vater bzw. seinen Eltern zediert worden wäre. Auch das Feststellungsinteresse wird damit begrundet, daß dem Kläger noch weitere Kosten durch die ärztliche Behandlung der Pferde erwachsen könnten. Nach dem Klagsvorbringen würden also diese Kosten das Vermögen des Minderjährigen belasten. War dies aber Vertragswille, hätte der gültige Abschluß eines solchen nicht nur rechtliche Vorteile, sondern auch Belastungen mit sich bringenden Schenkungsvertrages die Bestellung eines Kollisionskurators für den Minderjährigen erfordert. Bei Unterlassung der Beiziehung eines Kollisionskurators kommt ein Vertrag nicht zustande (EvBl. 1971/106; SZ 23/132; Wentzel - Piegler a.a.O., 499).
Aber wenn man davon ausgehen wollte, daß Horst M die Kaufverträge im Namen des Klägers abgeschlossen hätte, wäre das Klagebegehren nicht gerechtfertigt. Sowohl nach der im Zeitpunkte des Abschlusses des Vertrages über die Stute Sevilla (1974) als auch nach der im Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Kaufvertrages (Sommer 1978) geltenden Rechtslage hätte der Vertragsabschluß zu seiner Gültigkeit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedurft. Nach der alten Rechtslage war der Vater des Minderjährigen in gleicher Weise wie ein Vormund in wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung und Vertretung gemäß § 233 ABGB an das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung gebunden (SZ 25/87). Gemäß § 154 Abs. 3 ABGB (i. d. F. BGBl. 403/1977) bedürfen Vertretungshandlungen eines Elternteiles in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, wenn die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehört dazu auch die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung. Die Schenkung von Reitpferden ist im Hinblick auf die damit verbundenen wirtschaftlichen Lasten - jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall praktischer Vermögenslosigkeit des Minderjährigen - als eine wichtige Angelegenheit bzw. als ein Rechtsgeschäft anzusehen, das über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb hinausgeht. Da die erforderliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes fehlt, liegt ein gültiger Titel zum Eigentumserwerb nicht vor (vgl. SZ 25/87). Es konnten dann auch die übrigen nach den Klagsbehauptungen sein Vermögen belastenden Rechtsgeschäfte keine Rechtswirksamkeit für den Kläger entfalten. Auch eine nachträgliche Genehmigung der in Rede stehenden Rechtsgeschäfte ist nicht erfolgt.Aber wenn man davon ausgehen wollte, daß Horst M die Kaufverträge im Namen des Klägers abgeschlossen hätte, wäre das Klagebegehren nicht gerechtfertigt. Sowohl nach der im Zeitpunkte des Abschlusses des Vertrages über die Stute Sevilla (1974) als auch nach der im Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Kaufvertrages (Sommer 1978) geltenden Rechtslage hätte der Vertragsabschluß zu seiner Gültigkeit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedurft. Nach der alten Rechtslage war der Vater des Minderjährigen in gleicher Weise wie ein Vormund in wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung und Vertretung gemäß Paragraph 233, ABGB an das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung gebunden (SZ 25/87). Gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB (i. d. F. Bundesgesetzblatt 403 aus 1977,) bedürfen Vertretungshandlungen eines Elternteiles in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, wenn die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehört dazu auch die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung. Die Schenkung von Reitpferden ist im Hinblick auf die damit verbundenen wirtschaftlichen Lasten - jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall praktischer Vermögenslosigkeit des Minderjährigen - als eine wichtige Angelegenheit bzw. als ein Rechtsgeschäft anzusehen, das über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb hinausgeht. Da die erforderliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes fehlt, liegt ein gültiger Titel zum Eigentumserwerb nicht vor vergleiche SZ 25/87). Es konnten dann auch die übrigen nach den Klagsbehauptungen sein Vermögen belastenden Rechtsgeschäfte keine Rechtswirksamkeit für den Kläger entfalten. Auch eine nachträgliche Genehmigung der in Rede stehenden Rechtsgeschäfte ist nicht erfolgt.