Rechtssatz RS0049183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049183
Geschäftszahl
1Ob719/80; 3Ob647/82; 1Ob56/99p; 5Ob39/10m
Entscheidungsdatum
31.08.2010
Rechtssatz
Entsteht keine Gefahr für den Vertretenen, ist ein Insichgeschäft des Vertreters mit diesem durch Selbstkontrahieren zulässig; der Abschlusswille muss in einer eine unkontrollierbare Zurücknahme ausschließenden Form geäußert werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 719/80
Entscheidungstext OGH 18.02.1981 1 Ob 719/80
Veröff: SZ 54/20
- 3 Ob 647/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 647/82
Auch; Veröff: EvBl 1983/39 S 159
- 1 Ob 56/99p
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 56/99p
Auch; nur: Entsteht keine Gefahr für den Vertretenen, ist ein Insichgeschäft des Vertreters mit diesem durch Selbstkontrahieren zulässig. (T1); Beisatz: Ein Insichgeschäft ist (nur dann) zulässig, wenn nicht einmal die Gefahr einer Interessenkollision zu befürchten ist, so etwa, wenn das Rechtsgeschäft dem Vertretenen nur rechtliche Vorteile bringt und keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen droht, insbesondere wenn Verpflichtungen daraus nicht entstehen können. (T2); Beisatz: Hier: Bestellung eines Kollisionskurators zur Abgabe einer Stiftungserklärung. (T3)
- 5 Ob 39/10m
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 39/10m
Beis ähnlich wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049183
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2010
Dokumentnummer
JJR_19810218_OGH0002_0010OB00719_8000000_003