Der Revisionsrekurs der Kinder und deren Eltern ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Zur Frage der Bestellung eines Kurators ordnet § 271 ABGB an, daß das Gericht in Geschäften, die zwischen Eltern und einem minderjährigen Kinde vorfallen, das Gericht "angegangen werden" muß, für den Minderjährigen einen besonderen Kurator zu bestellen. Der Ausdruck "Geschäfte" in § 271 ABGB ist weit auszulegen: Darunter fallen ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen, Rechtsverhältnisse, Rechtsstreite und behördliche Verfahren; der Begriff ist so weit zu fassen, wie Kollision im materiellen Sinn droht. Eine solche Kollision droht, wenn bei Kollision im formellen Sinn zusätzlich noch ein Interessenwiderspruch besteht. Dieser kann sich auch aus den Interessen anderer Personen als des Vertretungsbefugten ergeben, wenn letzterer geneigt sein könnte, diese Interessen denen des von ihm Vertretenen vorzuziehen. Kollision im formellen Sinn liegt vor, wenn ein zufolge Gesetzes oder behördlicher Verfügung Vertretungsbefugter in bestimmten Angelegenheiten nicht nur zu vertreten, sondern auch im eigenen oder im Namen Dritter zu handeln hätte. Voraussetzung für die Kuratorbestellung ist Kollision im formellen und materiellen Sinn. Ein Kurator ist also (schon) dann zu bestellen, wenn aufgrund eines objektiv gegebenen Interessenwiderspruchs eine Gefährdung der Interessen des Minderjährigen möglich ist (1 Ob 252/97h; 2 Ob 102/97g, 2 Ob 103/97d; 1 Ob 2410/96k; 10 ObS 5/95; ÖA 1991, 106). Ein Insichgeschäft ist (nur dann) zulässig, wenn nicht einmal die Gefahr einer Interessenkollision zu befürchten ist, so etwa, wenn das Rechtsgeschäft dem Vertretenen nur rechtliche Vorteile bringt und keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen droht, insbesondere wenn Verpflichtungen daraus nicht entstehen können (EvBl 1983/39; SZ 54/20).Zur Frage der Bestellung eines Kurators ordnet Paragraph 271, ABGB an, daß das Gericht in Geschäften, die zwischen Eltern und einem minderjährigen Kinde vorfallen, das Gericht "angegangen werden" muß, für den Minderjährigen einen besonderen Kurator zu bestellen. Der Ausdruck "Geschäfte" in Paragraph 271, ABGB ist weit auszulegen: Darunter fallen ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen, Rechtsverhältnisse, Rechtsstreite und behördliche Verfahren; der Begriff ist so weit zu fassen, wie Kollision im materiellen Sinn droht. Eine solche Kollision droht, wenn bei Kollision im formellen Sinn zusätzlich noch ein Interessenwiderspruch besteht. Dieser kann sich auch aus den Interessen anderer Personen als des Vertretungsbefugten ergeben, wenn letzterer geneigt sein könnte, diese Interessen denen des von ihm Vertretenen vorzuziehen. Kollision im formellen Sinn liegt vor, wenn ein zufolge Gesetzes oder behördlicher Verfügung Vertretungsbefugter in bestimmten Angelegenheiten nicht nur zu vertreten, sondern auch im eigenen oder im Namen Dritter zu handeln hätte. Voraussetzung für die Kuratorbestellung ist Kollision im formellen und materiellen Sinn. Ein Kurator ist also (schon) dann zu bestellen, wenn aufgrund eines objektiv gegebenen Interessenwiderspruchs eine Gefährdung der Interessen des Minderjährigen möglich ist (1 Ob 252/97h; 2 Ob 102/97g, 2 Ob 103/97d; 1 Ob 2410/96k; 10 ObS 5/95; ÖA 1991, 106). Ein Insichgeschäft ist (nur dann) zulässig, wenn nicht einmal die Gefahr einer Interessenkollision zu befürchten ist, so etwa, wenn das Rechtsgeschäft dem Vertretenen nur rechtliche Vorteile bringt und keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen droht, insbesondere wenn Verpflichtungen daraus nicht entstehen können (EvBl 1983/39; SZ 54/20).
Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze ist im vorliegenden Fall die hier zu beurteilende Privatstiftung ohne Bestellung eines Kollisionskurators nicht wirksam. Die Stiftungserklärung der Minderjährigen fällt in den Anwendungsbereich des § 271 ABGB, weil einer ihrer gesetzlichen Vertreter Mitstifter ist, und eine Interessenkollision kann - zumindest derzeit - zwischen diesem gesetzlichen Vertreter und den Minderjährigen objektiv nicht ausgeschlossen werden. Wenngleich die Kinder durch das angestrebte Rechtsgeschäft ausschließlich Befugnisse (zur Ausübung bestimmter Gestaltungsrechte), derer sie ohne Stiftungserklärung nicht teilhaftig würden, erlangen, und die von den minderjährigen Mitstiftern einzubringenden Vermögenseinlagen (je S 10.000) nach der Stiftungsurkunde von ihren gesetzlichen Vertretern aus deren Mitteln einbezahlt werden, so daß den Minderjährigen aus der Aufbringung der Mittel für deren Einlagen keine finanzielle Belastung erwachsen kann, bedürfen die Minderjährigen bei der Stiftungserklärung doch der Vertretung durch beide obsorgende Elternteile und deren pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung - und damit aufgrund der Mitstiftereigenschaft eines der gesetzlichen Vertreter auch der Bestellung eines Kollisionskurators - , weil die minderjährigen Stifter eine Haftung für die Gründungskosten treffen könnte. So könnte die Haftung der Stifter dafür eintreten, daß das gewidmete Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Eintragung der Stiftung ins Firmenbuch noch vorhanden ist (RdW 1999, 409; Csoklich in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum Privatstiftungsgesetz 55; Martin C. Huber in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz, Rz 20 zu § 7). Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß mit der Mitstiftungserklärung keinerlei Gefahr für die Minderjährigen verbunden wäre, auch wenn es sich um eine sogenannte "Zwergstiftung" handelte, und daß mangels Gefahr eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung gemäß § 154 Abs 3 ABGB nicht erforderlich sei (so aber Arturo in RdW 1998, 6 ff; derselbe in RdW 1997, 442 ff).Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze ist im vorliegenden Fall die hier zu beurteilende Privatstiftung ohne Bestellung eines Kollisionskurators nicht wirksam. Die Stiftungserklärung der Minderjährigen fällt in den Anwendungsbereich des Paragraph 271, ABGB, weil einer ihrer gesetzlichen Vertreter Mitstifter ist, und eine Interessenkollision kann - zumindest derzeit - zwischen diesem gesetzlichen Vertreter und den Minderjährigen objektiv nicht ausgeschlossen werden. Wenngleich die Kinder durch das angestrebte Rechtsgeschäft ausschließlich Befugnisse (zur Ausübung bestimmter Gestaltungsrechte), derer sie ohne Stiftungserklärung nicht teilhaftig würden, erlangen, und die von den minderjährigen Mitstiftern einzubringenden Vermögenseinlagen (je S 10.000) nach der Stiftungsurkunde von ihren gesetzlichen Vertretern aus deren Mitteln einbezahlt werden, so daß den Minderjährigen aus der Aufbringung der Mittel für deren Einlagen keine finanzielle Belastung erwachsen kann, bedürfen die Minderjährigen bei der Stiftungserklärung doch der Vertretung durch beide obsorgende Elternteile und deren pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung - und damit aufgrund der Mitstiftereigenschaft eines der gesetzlichen Vertreter auch der Bestellung eines Kollisionskurators - , weil die minderjährigen Stifter eine Haftung für die Gründungskosten treffen könnte. So könnte die Haftung der Stifter dafür eintreten, daß das gewidmete Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Eintragung der Stiftung ins Firmenbuch noch vorhanden ist (RdW 1999, 409; Csoklich in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum Privatstiftungsgesetz 55; Martin C. Huber in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz, Rz 20 zu Paragraph 7,). Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß mit der Mitstiftungserklärung keinerlei Gefahr für die Minderjährigen verbunden wäre, auch wenn es sich um eine sogenannte "Zwergstiftung" handelte, und daß mangels Gefahr eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB nicht erforderlich sei (so aber Arturo in RdW 1998, 6 ff; derselbe in RdW 1997, 442 ff).
Wenngleich durch die nicht ausschließbare Möglichkeit, daß die Minderjährigen nicht mehr in den Genuß des Stiftungsvermögens gelangen werden, etwa wenn die Stifter der zweiten Generation - darunter ihre Eltern - den Stiftungsvertrag entsprechend ändern, für sich noch keine Interessenkollision heraufbeschworen wird, weil die Minderjährigen mit der Stiftung letztlich nur Rechte erlangen, von deren Ausübung sie durch eine solche Entwicklung zwar ausgeschlossen werden könnten, wodurch sie aber - bezogen auf ihre gegenwärtige Vermögenslage - keinerlei finanzielle Einbuße erleiden könnten, ist aus der oben angeführten Erwägung die Bestellung eines Kollisionskurators doch erforderlich.
Dem Revisionsrekurs ist demnach ein Erfolg zu versagen.