Entscheidungsgründe:
Die Klägerin kündigte den Beklagten die im 2. Stock des Hauses Linz, Herrenstraße 18, gelegene Wohnung zu 7 K 24/80 (7 C 972/80, später 7 C 732/82) des Bezirksgerichtes Linz aus dem Kündigungsgrund des § 19 Abs. 2 Z 11 MG zum 31. August 1980 auf, weil den Beklagten nach dem Tode der Mieterin ein gesetzliches Eintrittsrecht nicht zustehe. Die Aufkündigung wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 24. Jänner 1983, 7 C 732/82-33, aufgehoben und das Räumungsbegehren abgewiesen. Das Landesgericht Linz gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der klagenden Partei mit Urteil vom 21. September 1983, 13 R 278/83-40, Folge und erkannte die Aufkündigung für rechtswirksam. Die Beklagten wurden schuldig erkannt, die aufgekündigte Wohnung binnen 14 Tagen zu räumen. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für nicht zulässig. Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30. November 1983, 1 Ob 1512/83, wurde die außerordentliche Revision der Beklagten gegen dieses Urteil mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen. Die Wohnung wurde von den Beklagten am 1. Februar 1984 geräumt.Die Klägerin kündigte den Beklagten die im 2. Stock des Hauses Linz, Herrenstraße 18, gelegene Wohnung zu 7 K 24/80 (7 C 972/80, später 7 C 732/82) des Bezirksgerichtes Linz aus dem Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG zum 31. August 1980 auf, weil den Beklagten nach dem Tode der Mieterin ein gesetzliches Eintrittsrecht nicht zustehe. Die Aufkündigung wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 24. Jänner 1983, 7 C 732/82-33, aufgehoben und das Räumungsbegehren abgewiesen. Das Landesgericht Linz gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der klagenden Partei mit Urteil vom 21. September 1983, 13 R 278/83-40, Folge und erkannte die Aufkündigung für rechtswirksam. Die Beklagten wurden schuldig erkannt, die aufgekündigte Wohnung binnen 14 Tagen zu räumen. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für nicht zulässig. Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30. November 1983, 1 Ob 1512/83, wurde die außerordentliche Revision der Beklagten gegen dieses Urteil mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen. Die Wohnung wurde von den Beklagten am 1. Februar 1984 geräumt.
Da die Klägerin vom Erstbeklagten, der ein Eintrittsrecht als Mitbewohner der verstorbenen Mieterin Maria B behauptete, keinen Mietzins annahm, wurden die entsprechenden Beträge gemäß § 1425 ABGB auf das Sparbuch der D E LinzDa die Klägerin vom Erstbeklagten, der ein Eintrittsrecht als Mitbewohner der verstorbenen Mieterin Maria B behauptete, keinen Mietzins annahm, wurden die entsprechenden Beträge gemäß Paragraph 1425, ABGB auf das Sparbuch der D E Linz
0011-262441, lautend auf den Erstbeklagten, einbezahlt. Am 19. Februar 1980 stellte der Erstbeklagte an die Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes Linz den Antrag, dieses Sparbuch in Verwahrung zu nehmen und es zur jederzeitigen Verfügung der Klägerin (dort Gegnerin) zu halten. Mit Verwahrauftrag vom 28. Februar 1980, 3 Nc 504/80, nahm das Bezirksgericht Linz das Sparbuch gemäß § 1425 ABGB in Verwahrung. Die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Linz wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 28. Mai 1980, 3 A 47/80-40, angewiesen, alle in Hinkunft einlangenden Beträge an Mietzins auf diesem Sparbuch anzulegen. Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 1984 stellten die Streitteile beim Bezirksgericht Linz übereinstimmend den Antrag, das Sparbuch der Klägerin auszufolgen. Die Ausfolgung wurde am 6. April 1984 von der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Linz vollzogen. Dem Sparbuch wurden an Mietzins und Betriebskosten S 192.031,36 gutgebracht, die Zinsengutschriften betrugen S 24.245,65, die Spesen der D E Linz beliefen sich auf S 642,01. Am 31. Juli 1984 wurden von der Klägerin S 215.635,-- behoben. Das der Klägerin zustehende Entgelt beträgt S 234.582,19.0011-262441, lautend auf den Erstbeklagten, einbezahlt. Am 19. Februar 1980 stellte der Erstbeklagte an die Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes Linz den Antrag, dieses Sparbuch in Verwahrung zu nehmen und es zur jederzeitigen Verfügung der Klägerin (dort Gegnerin) zu halten. Mit Verwahrauftrag vom 28. Februar 1980, 3 Nc 504/80, nahm das Bezirksgericht Linz das Sparbuch gemäß Paragraph 1425, ABGB in Verwahrung. Die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Linz wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 28. Mai 1980, 3 A 47/80-40, angewiesen, alle in Hinkunft einlangenden Beträge an Mietzins auf diesem Sparbuch anzulegen. Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 1984 stellten die Streitteile beim Bezirksgericht Linz übereinstimmend den Antrag, das Sparbuch der Klägerin auszufolgen. Die Ausfolgung wurde am 6. April 1984 von der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Linz vollzogen. Dem Sparbuch wurden an Mietzins und Betriebskosten S 192.031,36 gutgebracht, die Zinsengutschriften betrugen S 24.245,65, die Spesen der D E Linz beliefen sich auf S 642,01. Am 31. Juli 1984 wurden von der Klägerin S 215.635,-- behoben. Das der Klägerin zustehende Entgelt beträgt S 234.582,19.
Die Klägerin begehrte den Betrag von S 42.550,83 s.A. als rückständigen Mietzins.
Die Beklagten anerkannten einen Teilbetrag von S 18.947,19, worüber in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26. November 1984 ein Teilanerkenntnisurteil gefällt wurde. Im übrigen wurde das Klagebegehren bestritten. Die abgereiften Zinsen (abzüglich der Spesen des Kreditinstituts) seien auf die Verpflichtung der Beklagten anzurechnen.
Die Klägerin brachte vor, zur seinerzeitigen Nichtannahme der vom Erstbeklagten erlegten Mietzinse sei sie verpflichtet gewesen, um nicht Gefahr zu laufen, daß aufgrund der Annahme der Mietzinszahlungen unabhängig vom bestrittenen Eintrittsrecht ein faktisches Mietverhältnis begründet werde.
Das Erstgericht wies das die Zinserträgnisse betreffende restliche Klagebegehren auf Zuspruch von S 23.603,64 s.A. ab. Die Beklagten seien während der Hinterlegungszeit Eigentümer des Sparbuchs und des darauf erlegten Geldes gewesen, so daß ihnen auch die am Sparbuch abreifenden Zinsen zugewachsen seien. Die Beklagten wären nicht verpflichtet gewesen, diese Beträge zinsbringend anzulegen, sie hätten diese Beträge auch bei Gericht hinterlegen können, wo keine Zinsen zugewachsen wären.
Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Es erklärte die Revision für nicht zulässig. Das durch den Eintritt der Beklagten begründete Mietverhältnis zwischen den Streitteilen sei zufolge der für rechtswirksam erklärten Aufkündigung aufgelöst worden. Bis zur tatsächlichen Räumung hätten die Beklagten die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis getroffen, somit auch die Pflicht zur Bezahlung des Mietzinses. Die Annahmeverweigerung habe die Beklagten zum Gerichtserlag gemäß § 1425 ABGB berechtigt. Die rechtmäßige Hinterlegung befreie den Schuldner, ihr müsse daher auch der Charakter einer endgültigen Vermögensaufopferung beigemessen werden. Demnach stehe aber der Klägerin und nicht den Beklagten der Anspruch auf die Nutzungen des erlegten Betrages, die Zinsen, zu.Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Es erklärte die Revision für nicht zulässig. Das durch den Eintritt der Beklagten begründete Mietverhältnis zwischen den Streitteilen sei zufolge der für rechtswirksam erklärten Aufkündigung aufgelöst worden. Bis zur tatsächlichen Räumung hätten die Beklagten die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis getroffen, somit auch die Pflicht zur Bezahlung des Mietzinses. Die Annahmeverweigerung habe die Beklagten zum Gerichtserlag gemäß Paragraph 1425, ABGB berechtigt. Die rechtmäßige Hinterlegung befreie den Schuldner, ihr müsse daher auch der Charakter einer endgültigen Vermögensaufopferung beigemessen werden. Demnach stehe aber der Klägerin und nicht den Beklagten der Anspruch auf die Nutzungen des erlegten Betrages, die Zinsen, zu.