Rechtssatz RS0033496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033496
Geschäftszahl
1Ob18/63; 1Ob719/85; 7Ob540/92
Entscheidungsdatum
23.04.1992
Rechtssatz
Lehnt der Bestandgeber die Annahme eines Betrages als Bestandzins ab, weil er der Meinung ist, daß er infolge der Auflösung des Bestandvertrages nur mehr ein Benützungsentgelt in derselben Höhe zu bekommen hat, so ist für den Bestandnehmer ein wichtiger Grund im Sinne des § 1425 ABGB gegeben, den dem Grund nach strittigen Betrag bei Gericht zu erlegen.Lehnt der Bestandgeber die Annahme eines Betrages als Bestandzins ab, weil er der Meinung ist, daß er infolge der Auflösung des Bestandvertrages nur mehr ein Benützungsentgelt in derselben Höhe zu bekommen hat, so ist für den Bestandnehmer ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 1425, ABGB gegeben, den dem Grund nach strittigen Betrag bei Gericht zu erlegen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 18/63
Entscheidungstext OGH 06.03.1963 1 Ob 18/63
Veröff: MietSlg 15126
- 1 Ob 719/85
Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 719/85
Vgl; Veröff: NZ 1987,38
- 7 Ob 540/92
Entscheidungstext OGH 23.04.1992 7 Ob 540/92
Auch; Beisatz: Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, das ihm vom Schuldner Angebotene anzunehmen, wenn er es anders als der Schuldner qualifiziert, und zwar auch dann nicht, wenn über die Höhe des Betrages ein Streit nicht bestehen sollte. (T1) Veröff: SZ 65/61
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0033496
Dokumentnummer
JJR_19630306_OGH0002_0010OB00018_6300000_002