Im Gegensatz zum Berufungsgericht ist das Erstgericht davon ausgegangen, daß der Bestandgeber nicht berechtigt sei, die Annahme eines von einem titellosen Benützer als Mietzins geleisteten Entgelts zu verweigern, wenn er bereits ein Räumungsverfahren gegen den titellosen Benützer eingeleitet habe, weil unter diesen Umständen eine schlüssige, auf Abschluß eines Bestandvertrages gerichtete Willenserklärung nicht angenommen werden könne. In der Entscheidung MietSlg.33.137, auf die sich das Erstgericht hiezu beruft, wird - wie in ständiger Rechtsprechung - die Meinung vertreten, die jahrelange, widerspruchslose Entgegennahme oder Vorschreibung eines regelmäßigen Entgelts für die Benützung einer Wohnung bewirke in der Regel den stillschweigenden Abschluß eines Mietvertrages betreffend diese Wohnung. Dies sei jedoch dann nicht der Fall, wenn aus den Umständen des Einzelfalls für den Benützer der Wohnung klar erkennbar sei, daß ein diesbezüglicher Vertragswille der Gegenseite nicht vorliege. In der Entscheidung 1 Ob 719/85, teilweise veröffentlicht in MietSlg.37.208, hat der Oberste Gerichtshof dem gegenüber in einem Erlagsausfolgungsverfahren im Anschluß an einen Kündigungsstreit nach § 19 Abs.2 Z.11 MG ausgeführt, der Schuldner sei zur Hinterlegung insbesondere dann berechtigt, wenn der Gläubiger in Annahmeverzug sei, das heiße, wenn er die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annehme. Der in jenem Verfahren Beklagte habe die Mietzinszahlungen nicht als Vertreter des Nachlasses oder als Erbe, sondern mit der Behauptung geleistet, ihm persönlich stehe das Recht zum Eintritt in das Mietverhältnis zu. Eine derartige Widmung habe der Kläger jenes Verfahrens, der ein Eintrittsrecht des Beklagten - wie der Ausgang des Verfahrens erwiesen habe, zu Recht - nicht anerkannt habe, nicht akzeptieren müssen. Durch Annahme eines derart gewidmeten Mietzinses hätte sich der Kläger jenes Verfahrens dem Einwand aussetzen können, durch unbeanstandete Entgegennahme der Zahlungen schlüssig ein Bestandverhältnis mit dem in jenem Verfahren Beklagten als dem behaupteten Eintrittsberechtigten begründet zu haben. Durch die Ablehnung der angebotenen Mietzinszahlungen sei der Kläger jenes Verfahrens nicht in Annahmeverzug geraten, sodaß der Erlag nicht rechtmäßig gewesen sei. Den selben Standpunkt wie die zitierte Entscheidung vertritt offensichtlich auch Reischauer in Rummel, Rz 3 zu § 1425 ABGB, zweiter Absatz (die Diktion "eine unzulässige Ablehnung" ist nach dem Zusammenhang und den am Ende des Absatzes angeführten Entscheidungen JBl.1959, 186, und MietSlg.15.126 offensichtlich auf ein Versehen zurückzuführen).Im Gegensatz zum Berufungsgericht ist das Erstgericht davon ausgegangen, daß der Bestandgeber nicht berechtigt sei, die Annahme eines von einem titellosen Benützer als Mietzins geleisteten Entgelts zu verweigern, wenn er bereits ein Räumungsverfahren gegen den titellosen Benützer eingeleitet habe, weil unter diesen Umständen eine schlüssige, auf Abschluß eines Bestandvertrages gerichtete Willenserklärung nicht angenommen werden könne. In der Entscheidung MietSlg.33.137, auf die sich das Erstgericht hiezu beruft, wird - wie in ständiger Rechtsprechung - die Meinung vertreten, die jahrelange, widerspruchslose Entgegennahme oder Vorschreibung eines regelmäßigen Entgelts für die Benützung einer Wohnung bewirke in der Regel den stillschweigenden Abschluß eines Mietvertrages betreffend diese Wohnung. Dies sei jedoch dann nicht der Fall, wenn aus den Umständen des Einzelfalls für den Benützer der Wohnung klar erkennbar sei, daß ein diesbezüglicher Vertragswille der Gegenseite nicht vorliege. In der Entscheidung 1 Ob 719/85, teilweise veröffentlicht in MietSlg.37.208, hat der Oberste Gerichtshof dem gegenüber in einem Erlagsausfolgungsverfahren im Anschluß an einen Kündigungsstreit nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG ausgeführt, der Schuldner sei zur Hinterlegung insbesondere dann berechtigt, wenn der Gläubiger in Annahmeverzug sei, das heiße, wenn er die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annehme. Der in jenem Verfahren Beklagte habe die Mietzinszahlungen nicht als Vertreter des Nachlasses oder als Erbe, sondern mit der Behauptung geleistet, ihm persönlich stehe das Recht zum Eintritt in das Mietverhältnis zu. Eine derartige Widmung habe der Kläger jenes Verfahrens, der ein Eintrittsrecht des Beklagten - wie der Ausgang des Verfahrens erwiesen habe, zu Recht - nicht anerkannt habe, nicht akzeptieren müssen. Durch Annahme eines derart gewidmeten Mietzinses hätte sich der Kläger jenes Verfahrens dem Einwand aussetzen können, durch unbeanstandete Entgegennahme der Zahlungen schlüssig ein Bestandverhältnis mit dem in jenem Verfahren Beklagten als dem behaupteten Eintrittsberechtigten begründet zu haben. Durch die Ablehnung der angebotenen Mietzinszahlungen sei der Kläger jenes Verfahrens nicht in Annahmeverzug geraten, sodaß der Erlag nicht rechtmäßig gewesen sei. Den selben Standpunkt wie die zitierte Entscheidung vertritt offensichtlich auch Reischauer in Rummel, Rz 3 zu Paragraph 1425, ABGB, zweiter Absatz (die Diktion "eine unzulässige Ablehnung" ist nach dem Zusammenhang und den am Ende des Absatzes angeführten Entscheidungen JBl.1959, 186, und MietSlg.15.126 offensichtlich auf ein Versehen zurückzuführen).
Der erkennende Senat pflichtet aus den in der Entscheidung 1 Ob 719/85 genannten Gründen den Ausführungen des Berufungsgerichtes bei, daß der Gläubiger nicht verpflichtet ist, das ihm vom Schuldner Angebotene anzunehmen, wenn er es anders als der Schuldner qualifiziert, und zwar auch dann nicht, wenn über die Höhe des Betrages ein Streit nicht bestehen sollte. Den Erwägungen des Erstgerichtes ist entgegenzuhalten, daß derjenige, zu dessen Gunsten hinterlegt wird, auch nicht die geringste Möglichkeit einer Verschlechterung seiner Position in Kauf nehmen muß. Möge im vorliegenden Fall auch die Gefahr des Erfolges der Behauptung des stillschweigenden Abschlusses eines Mietvertrages durch Annahme des hinterlegten Betrages nur sehr gering gewesen sein, so wäre sie doch nicht unter allen Umständen ausgeschlossen gewesen. Der Gläubiger kann sich dagegen wehren, daß ihm die Zahlung aus einem von ihm abgelehnten Titel aufgedrängt wird.
Feststellungen darüber, ob die vom Beklagten im September 1988 angebotene Zahlung als "Mietzins" gewidmet war und aus welchen Gründen der Kläger die Zahlung zurückgewiesen hat, insbesondere, ob er sie nicht als "Mietzins" annehmen wollte, fehlen. Es fehlen aber auch, wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt wurde, Feststsellungen darüber, ob die Zurückweisung der vom Beklagten angebotenen Leistung deshalb erfolgte, weil es sich nur um eine Teilleistung handle (§ 1415 ABGB).Feststellungen darüber, ob die vom Beklagten im September 1988 angebotene Zahlung als "Mietzins" gewidmet war und aus welchen Gründen der Kläger die Zahlung zurückgewiesen hat, insbesondere, ob er sie nicht als "Mietzins" annehmen wollte, fehlen. Es fehlen aber auch, wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt wurde, Feststsellungen darüber, ob die Zurückweisung der vom Beklagten angebotenen Leistung deshalb erfolgte, weil es sich nur um eine Teilleistung handle (Paragraph 1415, ABGB).
Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Bestandnehmer, der die Rückstellung der Bestandsache verzögert, für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung ein "Benützungsentgelt" in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses weiter zu bezahlen. Diese Verpflichtung als Folge des Zuwiderhandelns gegen die Rückstellungspflicht beruht auf § 1041 ABGB; es handelt sich hiebei um keinen Schadenersatzanspruch, weshalb er weder ein Verschulden des früheren Bestandnehmers noch einen Schaden des Eigentümers voraussetzt. In der neuesten Rechtsprechung wird die Höhe des Benützungsentgelts mit der des vorher zu bezahlenden Mietzinses keinesfalls gleichgesetzt. Der titellose Benützer einer fremden Sache hat vielmehr ein angemessenes Benützungsentgelt zu leisten, für dessen Höhe der früher zu entrichtende Bestandzins (nur) Anhaltspunkte liefert (SZ 59/203, ImmZ. 1989, 450; Rummel in Rummel2 Rz 15 zu § 1041 ABGB; Würth in Rummel2 Rz 9 zu den §§ 1109, 1110 ABGB; ein Fall des Räumungsaufschubes - § 34 Abs.2 MRG - liegt nicht vor).Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Bestandnehmer, der die Rückstellung der Bestandsache verzögert, für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung ein "Benützungsentgelt" in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses weiter zu bezahlen. Diese Verpflichtung als Folge des Zuwiderhandelns gegen die Rückstellungspflicht beruht auf Paragraph 1041, ABGB; es handelt sich hiebei um keinen Schadenersatzanspruch, weshalb er weder ein Verschulden des früheren Bestandnehmers noch einen Schaden des Eigentümers voraussetzt. In der neuesten Rechtsprechung wird die Höhe des Benützungsentgelts mit der des vorher zu bezahlenden Mietzinses keinesfalls gleichgesetzt. Der titellose Benützer einer fremden Sache hat vielmehr ein angemessenes Benützungsentgelt zu leisten, für dessen Höhe der früher zu entrichtende Bestandzins (nur) Anhaltspunkte liefert (SZ 59/203, ImmZ. 1989, 450; Rummel in Rummel2 Rz 15 zu Paragraph 1041, ABGB; Würth in Rummel2 Rz 9 zu den Paragraphen 1109, 1110, ABGB; ein Fall des Räumungsaufschubes - Paragraph 34, Absatz 2, MRG - liegt nicht vor).
Mit Recht hat es deshalb das Berufungsgericht auch als aufklärungsbedürftig angesehen, ob der Kläger schon vor der erstmaligen Annahmeverweigerung einen höheren Betrag als den zuvor geleisteten Bestandzins als Benützungsentgelt gefordert hat.
Das Erstgericht wird deshalb im Sinne der zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung einerseits die Höhe des für die Wohnung Nr.12 angemessenen Benützungsentgelts festzustellen, andererseits aber zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vom Beklagten durchgeführten Erlages zu klären haben, unter welchen Voraussetzungen die Hinterlegung erfolgt ist.
Der Kostsenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.Der Kostsenvorbehalt erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.