Begründung:
Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger. Sie schlossen am 3. März 1978 die Ehe. Aus der Ehe entstammt der am 11. April 1978 geborene Sohn Oliver. Die Streitteile lebten bis Juni 1979 in Mödling, dann übersiedelten sie nach Rom. Dort wurden beide am 17. September 1980 in Haft genommen. Die Beklagte und Widerklägerin (im folgenden Beklagte) wurde im Dezember 1980 enthaftet. Der Kläger und Widerbeklagte (im folgenden Kläger) verblieb bis zum 20. Dezember 1981 in Haft. Die Beklagte wurde knapp vor dem 20. November 1981 neuerlich in Haft genommen und nach Österreich ausgeliefert. Hier blieb sie bis Dezember 1983 in Untersuchungshaft. Nachdem die Beklagte endgültig aus der Haft entlassen worden war, zog sie vorerst zum Kläger und dessen Mutter in Wien 22. Der Kläger teilte der Beklagten aber mit, daß sie sich eine andere Wohnung suchen solle. Der Beklagte war durch die Haft verändert und verhielt sich gegenüber dem Kläger launenhaft und streitsüchtig. Die Streitteile führten keinen gemeinsamen Haushalt, der Kläger wurde von seiner Mutter versorgt. Der Kläger vernachlässigte schließlich auch seine Unterhaltspflichten gegenüber der Beklagten und dem gemeinsamen Sohn, so daß die Beklagte im Mai 1984 mit dem Sohn die Wohnung verließ und zu ihren Eltern zog.
Der Kläger begehrte vorerst die Scheidung der Ehe nach § 49 EheG, stützte aber zuletzt sein Scheidungsbegehren in eventu auch auf § 55 Abs 3 EheG. Die eheliche Gemeinschaft sei seit sechs Jahren, jedenfalls aber seit drei Jahren aufgehoben. Die beklagte Partei erhob Widerklage. Die Ehe sei durch das Verschulden des Klägers zerrüttet worden. Der Kläger sei seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen, so daß Exekution hätte geführt werden müssen. Er habe S 200.000,-- vom Bankkonto der Beklagten eigenmächtig abgehoben, er weigere sich, den Erlös aus dem Verkauf ihres Reihenhauses, ihre aus Italien zurückgeholten Sachen und einen Treuhandbetrag von S 830.000,-- herauszugeben. Er habe das Schloß zur Ehewohnung geändert. Während aufrechter Ehe habe er erneut geheiratet.Der Kläger begehrte vorerst die Scheidung der Ehe nach Paragraph 49, EheG, stützte aber zuletzt sein Scheidungsbegehren in eventu auch auf Paragraph 55, Absatz 3, EheG. Die eheliche Gemeinschaft sei seit sechs Jahren, jedenfalls aber seit drei Jahren aufgehoben. Die beklagte Partei erhob Widerklage. Die Ehe sei durch das Verschulden des Klägers zerrüttet worden. Der Kläger sei seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen, so daß Exekution hätte geführt werden müssen. Er habe S 200.000,-- vom Bankkonto der Beklagten eigenmächtig abgehoben, er weigere sich, den Erlös aus dem Verkauf ihres Reihenhauses, ihre aus Italien zurückgeholten Sachen und einen Treuhandbetrag von S 830.000,-- herauszugeben. Er habe das Schloß zur Ehewohnung geändert. Während aufrechter Ehe habe er erneut geheiratet.
Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile nach § 55 Abs 3 EheG. Eine spruchmäßige Erledigung des Hauptbegehrens des Klägers und des Begehrens in der Widerklage erfolgte nicht. Alle Eheverfehlungen seien erst zu einem Zeitpunkt gesetzt worden, als die Ehe bereits durch die vorangegangene Haft unheilbar zerrüttet gewesen sei. Diese Zerrüttung habe sich aus den charakterlichen Veränderungen, die beide Ehegatten während ihrer Haftzeit durchgemacht hätten, ergeben. Nach der Haftentlassung sei zwischen ihnen keine geistige, seelische oder körperliche Gemeinschaft mehr zustandegekommen, so daß eine Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Wenn eine Ehe aber bereits unheilbar zerrüttet sei, so bilde das nachfolgende Verhalten der Streitteile keinen Scheidungsgrund mehr.Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG. Eine spruchmäßige Erledigung des Hauptbegehrens des Klägers und des Begehrens in der Widerklage erfolgte nicht. Alle Eheverfehlungen seien erst zu einem Zeitpunkt gesetzt worden, als die Ehe bereits durch die vorangegangene Haft unheilbar zerrüttet gewesen sei. Diese Zerrüttung habe sich aus den charakterlichen Veränderungen, die beide Ehegatten während ihrer Haftzeit durchgemacht hätten, ergeben. Nach der Haftentlassung sei zwischen ihnen keine geistige, seelische oder körperliche Gemeinschaft mehr zustandegekommen, so daß eine Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Wenn eine Ehe aber bereits unheilbar zerrüttet sei, so bilde das nachfolgende Verhalten der Streitteile keinen Scheidungsgrund mehr.
Nur die Beklagte erhob Berufung. Sie bekämpfte das Urteil des Erstgerichtes seinem gesamten Inhalt nach und stellte u.a. den Berufungsantrag, das Urteil des Erstgerichtes dahin abzuändern, daß dem Begehren der Widerklage stattgegeben werde.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Beklagten, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wurde, und gab ihr im übrigen nicht Folge. Die Mängel- und Beweisrüge sei nicht ordnungsgemäß ausgeführt, die Rechtsrüge sei nicht berechtigt.