Beide Revisionen sind gerechtfertigt.
1.) Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagte führt im wesentlichen aus, die Behauptung, der umfangreiche Nachgründungsbericht sei im Schnellsiederverfahren in einem einzigen Tag durchgepeitscht worden, stelle eine gemischte Äußerung dar, die aus Tatsachenbehauptungen und einem Werturteil zusammengesetzt sei. Bei einer solchen gemischten Äußerung müsse jener Teil, der ein unüberprüfbares Werturteil darstelle, außer Betracht bleiben; dies führe im vorliegenden Fall dazu, daß ihr der Vorwurf des „Schnellsiederverfahrens“ nicht zur Last gelegt werden könne, weil darin ein reines Werturteil zu erblicken sei. Darüber hinaus habe sie, Beklagte, nicht grob fahrlässig gehandelt, weil sie auf Grund des Registeraktes zur Überzeugung habe kommen können, daß das in Rede stehende Operat tatsächlich in einem einzigen Tag ausgearbeitet worden sei, habe sich doch die Prüfungsgesellschaft erst am 8. April 1976 bereit erklärt, die Bestellung zum Nachgründungsprüfer anzunehmen und bereits am 9. April 1976 den Bericht fertiggestellt. Der Kläger habe im Nachgründungsbericht selbst ausgeführt, daß die Prüfung im April 1976 ausgeführt worden sei; die hiefür erforderlichen Unterlagen habe er aber offenbar erst am 8. April 1976 erhalten.
Was zunächst die Frage betrifft, ob die klagsgegenständliche Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder aber ein Werturteil darstellt, so ist davon auszugehen, daß die weitaus herrschende Praxis des Obersten Gerichtshofes den Begriff der Tatsachenbehauptung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB seit jeher weit auslegt. Da der Tatbestand der Kreditschädigung im österreichischen Recht sowohl im § 1330 Abs 2 ABGB als auch in der Bestimmung des § 7 UWG geregelt ist, ist dabei auch auf die zur letztgenannten Gesetzesbestimmung ergangene Rechtsprechung Bedacht zu nehmen. In der Rechtsprechung wurde aber nun in Äußerungen, wie eine Zeitung sei eine „Sumpfblüte“ und inhaltlich minderwertig (JBl 1963, 267), es bestehe eine belastende Verbindung mit einer bestimmten Form (ÖBl 1958, 46), ein bestimmtes Erzeugnis sei ein Bluff und Schwindel (SZ 34/76), ein Institut sei eine korrupte Bank (SZ 7/133), Tatsachenbehauptungen erblickt. In SZ 11/39 wurde der Begriff des Werturteils dahin umschrieben, daß ein solches nur dann gegeben sei, wenn eine Äußerung Zeugnis einer rein individuellen Einstellung ohne tatsächlichen Gehalt sei. Dieses weite Verständnis des Begriffs der Tatsachenbehauptung wird auch von der Lehre gebilligt. Nach Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil 179, kommen für die Anwendung des § 1330 Abs 2 ABGB Verdächtigungen und abfällige Urteile dann in Betracht, wenn sie auf entsprechende Tatsachen schließen lassen. Auch Wolff schließt in Klang2 VI 162 nur reine Wertungen von der Anwendung des § 1330 Abs 2 ABGB aus, nicht aber Äußerungen, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen. Die dargestellte Rechtsprechung wird auch von Schönherr, Kreditschädigende Tatsachenbehauptungen, ÖBl 1975, 77, gutgeheißen und als dem Sinn der gesetzlichen Regelung entsprechend bezeichnet. Entscheidend ist daher, ob eine Äußerung, wenn auch nur mittelbar, eine abfällige Tatsachenbehauptung enthält, die objektiver Nachprüfung zugänglich ist. Dies trifft aber im vorliegenden Fall zu. Auch die Äußerung, der Bericht sei in einem Schnellsiederverfahren durchgepeitscht worden, beinhaltet nämlich den Tatsachenkern, daß es sich bei dem in Rede stehenden Nachgründungsbericht um eine flüchtige und oberflächliche Arbeit handle; ein reines Werturteil liegt daher nicht vor. Die Äußerung ist daher auch in ihrer Gesamtheit an der Bestimmung des § 1330 Abs 2 ABGB zu messen. Daß nun die Behauptung über die Anfertigung der Arbeit in einem einzigen Tag objektiv unrichtig ist, steht fest. Es kann auch füglich nicht in Zweifel gezogen werden, daß die Äußerung, die sich erkennbar auf den Kläger bezog, der ja ach als verantwortlicher Verfasser des Bestätigungsvermerkes bezeichnet wird, als solche geeignet ist, dessen Kredit, Erwerb und Fortkommen zu gefährden. Was aber die weitere Frage betrifft, ob die Beklagte bei Verbreitung ihrer Äußerungen vorsätzlich oder doch grob fahrlässig gehandelt hat, so ist zunächst davon auszugehen, daß die Frage, ob eine bestimmte Tatsache – hier die Unrichtigkeit der von der Beklagten verbreiteten Äußerungen – einer Partei hätte bekannt sein müssen, ob also die Unkenntnis Fahrlässigkeit bedeutet, dem Bereich der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen ist (Fasching IV 340; SZ 35/20, JBl 1956, 211). Die Aussage hingegen, eine Person habe von der Unrichtigkeit einer bestimmten Behauptung gewußt, beinhaltet eine Tatsachenfeststellung (vgl. EvBl 1959/101). Der Erstrichter führte nun in seinem Urteil (S 67 d.A.) aus, die Beklagte wußte die Unwahrheit ihrer Behauptungen oder hätte sie zumindest wissen müssen. Die Feststellung, der Beklagten sei die Unrichtigkeit ihrer Tatsachenbehauptungen bewußt gewesen, wurde in der Berufung der Beklagten mit ausführlichen Darlegungen bekämpft. Das Berfungsgericht hat – offenbar ausgehend von seiner Rechtsansicht, der Beklagten falle jedenfalls grobe Fahrlässigkeit zur Last – zur Frage, ob auch die in Rede stehende Feststellung übernommen wird, nicht ausdrücklich Stellung bezogen. Der Oberste Gerichtshof vermag nun aber der auf der Basis der übrigen Tatsachenfeststellungen gezogenen Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes über ein (grob) fahrlässiges Verhalten der Beklagten nicht beizupflichten. Bei Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, daß dem Akt 6 HRB * des Landesgerichtes Klagenfurt zu entnehmen war, daß die L* Aktiengesellschaft am 8. April 1976 beim Registergericht beantragte, die K*gesellschaft m.b.H. zum Nachgründungsprüfer zu bestellen; die Gesellschaft sei bereit, die Bestellung anzunehmen, sie sei nicht befangen. Wenn dann der vom Kläger unterfertigte Nachgründungsbericht mit 9. April 1976 datiert wurde, so konnten daraus nur zwei Schlußfolgerungen gezogen werden: Entweder die, daß der Bericht in einem Tag erarbeitet worden ist oder aber, daß die gerichtliche Bestellung zum Nachgründungsprüfer, die von der L* AG auch bei der hier vorliegenden Erhöhung des Grundkapitals für erforderlich erachtet wurde, eine belanglose Normalität darstellte, weil in Wahrheit der Prüfungsauftrag längst von der L* AG erteilt und diese Vorgangsweise vom Gericht nachträglich genehmigt wurde. Wenn sich die Beklagte nicht auf letzteren Standpunkt stellte, sondern davon ausging, daß auch im vorliegenden Fall ein unabhängiges Prüfungsorgan vom Gericht bestellt wurde, so stellt ihre Äußerung, wenn ihr als Erkenntnismittel lediglich die Aktenlage zur Verfügung stand, keine Fahrlässigkeit dar. Es kommt dann aber der Frage Bedeutung zu, ob der Beklagten nicht (aus anderen Erkenntnismitteln) bekannt war, daß der Auftrag zur Erstattung des Prüfungsberichtes von der L* AG schon geraume Zeit vorher erteilt worden war, die K*gesellschaft m.b.H. diesen Auftrag angenommen und mit der Ausarbeitung des Gutachtens begonnen hatte und die Beklagte dennoch in Kenntnis dieses Sachverhaltes, somit wissentlich, die unrichtige Tatsachenbehauptung aufstellte, der in Rede stehende Nachgründungsbericht sei in einem Schnellsiedeverfahren in einem Tag erstellt worden. Nur dann, wenn davon auszugehen wäre, der Beklagten sei die Unrichtigkeit ihrer Behauptungen bekannt gewesen, wäre ihre Haftung für die inkriminierte Äußerung – deren objektive Unrichtigkeit feststeht – zu bejahen.Was zunächst die Frage betrifft, ob die klagsgegenständliche Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder aber ein Werturteil darstellt, so ist davon auszugehen, daß die weitaus herrschende Praxis des Obersten Gerichtshofes den Begriff der Tatsachenbehauptung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB seit jeher weit auslegt. Da der Tatbestand der Kreditschädigung im österreichischen Recht sowohl im Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB als auch in der Bestimmung des Paragraph 7, UWG geregelt ist, ist dabei auch auf die zur letztgenannten Gesetzesbestimmung ergangene Rechtsprechung Bedacht zu nehmen. In der Rechtsprechung wurde aber nun in Äußerungen, wie eine Zeitung sei eine „Sumpfblüte“ und inhaltlich minderwertig (JBl 1963, 267), es bestehe eine belastende Verbindung mit einer bestimmten Form (ÖBl 1958, 46), ein bestimmtes Erzeugnis sei ein Bluff und Schwindel (SZ 34/76), ein Institut sei eine korrupte Bank (SZ 7/133), Tatsachenbehauptungen erblickt. In SZ 11/39 wurde der Begriff des Werturteils dahin umschrieben, daß ein solches nur dann gegeben sei, wenn eine Äußerung Zeugnis einer rein individuellen Einstellung ohne tatsächlichen Gehalt sei. Dieses weite Verständnis des Begriffs der Tatsachenbehauptung wird auch von der Lehre gebilligt. Nach Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil 179, kommen für die Anwendung des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB Verdächtigungen und abfällige Urteile dann in Betracht, wenn sie auf entsprechende Tatsachen schließen lassen. Auch Wolff schließt in Klang2 VI 162 nur reine Wertungen von der Anwendung des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB aus, nicht aber Äußerungen, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen. Die dargestellte Rechtsprechung wird auch von Schönherr, Kreditschädigende Tatsachenbehauptungen, ÖBl 1975, 77, gutgeheißen und als dem Sinn der gesetzlichen Regelung entsprechend bezeichnet. Entscheidend ist daher, ob eine Äußerung, wenn auch nur mittelbar, eine abfällige Tatsachenbehauptung enthält, die objektiver Nachprüfung zugänglich ist. Dies trifft aber im vorliegenden Fall zu. Auch die Äußerung, der Bericht sei in einem Schnellsiederverfahren durchgepeitscht worden, beinhaltet nämlich den Tatsachenkern, daß es sich bei dem in Rede stehenden Nachgründungsbericht um eine flüchtige und oberflächliche Arbeit handle; ein reines Werturteil liegt daher nicht vor. Die Äußerung ist daher auch in ihrer Gesamtheit an der Bestimmung des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zu messen. Daß nun die Behauptung über die Anfertigung der Arbeit in einem einzigen Tag objektiv unrichtig ist, steht fest. Es kann auch füglich nicht in Zweifel gezogen werden, daß die Äußerung, die sich erkennbar auf den Kläger bezog, der ja ach als verantwortlicher Verfasser des Bestätigungsvermerkes bezeichnet wird, als solche geeignet ist, dessen Kredit, Erwerb und Fortkommen zu gefährden. Was aber die weitere Frage betrifft, ob die Beklagte bei Verbreitung ihrer Äußerungen vorsätzlich oder doch grob fahrlässig gehandelt hat, so ist zunächst davon auszugehen, daß die Frage, ob eine bestimmte Tatsache – hier die Unrichtigkeit der von der Beklagten verbreiteten Äußerungen – einer Partei hätte bekannt sein müssen, ob also die Unkenntnis Fahrlässigkeit bedeutet, dem Bereich der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen ist (Fasching IV 340; SZ 35/20, JBl 1956, 211). Die Aussage hingegen, eine Person habe von der Unrichtigkeit einer bestimmten Behauptung gewußt, beinhaltet eine Tatsachenfeststellung vergleiche EvBl 1959/101). Der Erstrichter führte nun in seinem Urteil (S 67 d.A.) aus, die Beklagte wußte die Unwahrheit ihrer Behauptungen oder hätte sie zumindest wissen müssen. Die Feststellung, der Beklagten sei die Unrichtigkeit ihrer Tatsachenbehauptungen bewußt gewesen, wurde in der Berufung der Beklagten mit ausführlichen Darlegungen bekämpft. Das Berfungsgericht hat – offenbar ausgehend von seiner Rechtsansicht, der Beklagten falle jedenfalls grobe Fahrlässigkeit zur Last – zur Frage, ob auch die in Rede stehende Feststellung übernommen wird, nicht ausdrücklich Stellung bezogen. Der Oberste Gerichtshof vermag nun aber der auf der Basis der übrigen Tatsachenfeststellungen gezogenen Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes über ein (grob) fahrlässiges Verhalten der Beklagten nicht beizupflichten. Bei Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, daß dem Akt 6 HRB * des Landesgerichtes Klagenfurt zu entnehmen war, daß die L* Aktiengesellschaft am 8. April 1976 beim Registergericht beantragte, die K*gesellschaft m.b.H. zum Nachgründungsprüfer zu bestellen; die Gesellschaft sei bereit, die Bestellung anzunehmen, sie sei nicht befangen. Wenn dann der vom Kläger unterfertigte Nachgründungsbericht mit 9. April 1976 datiert wurde, so konnten daraus nur zwei Schlußfolgerungen gezogen werden: Entweder die, daß der Bericht in einem Tag erarbeitet worden ist oder aber, daß die gerichtliche Bestellung zum Nachgründungsprüfer, die von der L* AG auch bei der hier vorliegenden Erhöhung des Grundkapitals für erforderlich erachtet wurde, eine belanglose Normalität darstellte, weil in Wahrheit der Prüfungsauftrag längst von der L* AG erteilt und diese Vorgangsweise vom Gericht nachträglich genehmigt wurde. Wenn sich die Beklagte nicht auf letzteren Standpunkt stellte, sondern davon ausging, daß auch im vorliegenden Fall ein unabhängiges Prüfungsorgan vom Gericht bestellt wurde, so stellt ihre Äußerung, wenn ihr als Erkenntnismittel lediglich die Aktenlage zur Verfügung stand, keine Fahrlässigkeit dar. Es kommt dann aber der Frage Bedeutung zu, ob der Beklagten nicht (aus anderen Erkenntnismitteln) bekannt war, daß der Auftrag zur Erstattung des Prüfungsberichtes von der L* AG schon geraume Zeit vorher erteilt worden war, die K*gesellschaft m.b.H. diesen Auftrag angenommen und mit der Ausarbeitung des Gutachtens begonnen hatte und die Beklagte dennoch in Kenntnis dieses Sachverhaltes, somit wissentlich, die unrichtige Tatsachenbehauptung aufstellte, der in Rede stehende Nachgründungsbericht sei in einem Schnellsiedeverfahren in einem Tag erstellt worden. Nur dann, wenn davon auszugehen wäre, der Beklagten sei die Unrichtigkeit ihrer Behauptungen bekannt gewesen, wäre ihre Haftung für die inkriminierte Äußerung – deren objektive Unrichtigkeit feststeht – zu bejahen.
2.) Zur Revision des Klägers:
Der Kläger führt aus, der ihm gegenüber von der Beklagten erhobene Vorwurf liege nicht, wie das Berufungsgericht annehme, darin, daß die Beklagte die Behauptung aufgestellt habe, ihre Abfindungsforderung wäre in der Bilanz der Offenen Handelsgesellschaft zu passivieren gewesen, sondern in der weiteren Behauptung, er habe als verantwortlicher Buchprüfer durch die Unterlassung dieser Buchung ein Bilanzdelikt begangen. Insbesondere in jenen Kreisen, an die die Beklagte ihre Mitteilung richtete, werde unter dem Wort „Bilanzdelikt“ ein nicht geringfügiges und unter Umständen strafwürdiges Verhalten verstanden.
Nun trifft es zu, daß der der Österreichischen Gesetzessprache an sich fremde Ausdruck „Bilanzdelikt“ in der Literatur auch für strafrechtlich relevante Verhaltensweisen verwendet wird. So wird etwa das Vergehen nach § 255 AktienG als solches Bilanzdelikt verstanden (vgl. Auer, Die Ahndung von Verletzungen der kaufmännischen Buchführungspflicht durch strafrechtliche Normen, GesRZ 1975, 84). Auch jener Personenkreis, an den die Äußerung gerichtet war, wird durchaus in Übereinstimmung mit dieser in der Literatur vertretenen Auffassung unter dem Wort Bilanzdelikt ein strafrechtlich relevantes Geschehen verstehen. Selbst wenn der Ausdruck teilweise auch anders verstanden wurde, so läge doch ein mehrdeutiger Ausdruck vor, dessen ungünstige Auslegung die Beklagte gegen sich gelten lassen müßte. Das Berufungsgericht verneinte die Haftung der Beklagten für ihre Äußerung nur unter dem Gesichtspunkt, daß die Frage, ob die Abfindungsforderung in die Bilanz aufzunehmen war, eine Rechtsfrage darstelle, die im Zeitpunkt der Abgabe der Äußerung noch nicht von den Gerichten rechtskräftig entschieden worden sei, weshalb ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten zu verneinen sei, wenn sie nicht die Aussichtslosigkeit, ja Unrichtigkeit ihres Rechtsstandpunktes erkannte. Entscheidend ist aber, wie bereits oben dargestellt, ob die Beklagte für ihre Äußerung dem Kläger falle ein Bilanzdelikt zur Last, einzustehen hat. Bei Prüfung dieser Frage ist zunächst davon auszugehen, daß die Beklagte den gesamten Inhalt einer von ihrem Rechtsanwalt erstatteten Rekursschrift in der festgestellten Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemach hat. Damit wurde zunächst auch den Empfängern der Mitteilung deutlich gemacht, daß es sich um den vor den Gerichten vertretenen Rechtsstandpunkt der Beklagten handelt und andererseits zugleich auch die Möglichkeit eingeräumt, das gesamte Vorbringen der Beklagten zu würdigen. Entscheidende Bedeutung kommt aber doch dem Umstand zu, daß diesfalls, wo es sich ersichtlich um die Weitergabe des vom Rechtsanwalt der Beklagten erstatteten Rechtsmittels handelt, der Beklagten eine Prüfungspflicht in der Richtung, ob der von ihrem Rechtsfreund vertretene Standpunkt zutreffend ist, nicht aufgebürdet werden kann. In der Unterlassung der Nachprüfung des vertretenen Rechtsstandpunktes auf seine Richtigkeit kann, jedenfalls im hier vorliegenden Fall, eine Fahrlässigkeit der Beklagten nicht erblickt werden.Nun trifft es zu, daß der der Österreichischen Gesetzessprache an sich fremde Ausdruck „Bilanzdelikt“ in der Literatur auch für strafrechtlich relevante Verhaltensweisen verwendet wird. So wird etwa das Vergehen nach Paragraph 255, AktienG als solches Bilanzdelikt verstanden vergleiche Auer, Die Ahndung von Verletzungen der kaufmännischen Buchführungspflicht durch strafrechtliche Normen, GesRZ 1975, 84). Auch jener Personenkreis, an den die Äußerung gerichtet war, wird durchaus in Übereinstimmung mit dieser in der Literatur vertretenen Auffassung unter dem Wort Bilanzdelikt ein strafrechtlich relevantes Geschehen verstehen. Selbst wenn der Ausdruck teilweise auch anders verstanden wurde, so läge doch ein mehrdeutiger Ausdruck vor, dessen ungünstige Auslegung die Beklagte gegen sich gelten lassen müßte. Das Berufungsgericht verneinte die Haftung der Beklagten für ihre Äußerung nur unter dem Gesichtspunkt, daß die Frage, ob die Abfindungsforderung in die Bilanz aufzunehmen war, eine Rechtsfrage darstelle, die im Zeitpunkt der Abgabe der Äußerung noch nicht von den Gerichten rechtskräftig entschieden worden sei, weshalb ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten zu verneinen sei, wenn sie nicht die Aussichtslosigkeit, ja Unrichtigkeit ihres Rechtsstandpunktes erkannte. Entscheidend ist aber, wie bereits oben dargestellt, ob die Beklagte für ihre Äußerung dem Kläger falle ein Bilanzdelikt zur Last, einzustehen hat. Bei Prüfung dieser Frage ist zunächst davon auszugehen, daß die Beklagte den gesamten Inhalt einer von ihrem Rechtsanwalt erstatteten Rekursschrift in der festgestellten Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemach hat. Damit wurde zunächst auch den Empfängern der Mitteilung deutlich gemacht, daß es sich um den vor den Gerichten vertretenen Rechtsstandpunkt der Beklagten handelt und andererseits zugleich auch die Möglichkeit eingeräumt, das gesamte Vorbringen der Beklagten zu würdigen. Entscheidende Bedeutung kommt aber doch dem Umstand zu, daß diesfalls, wo es sich ersichtlich um die Weitergabe des vom Rechtsanwalt der Beklagten erstatteten Rechtsmittels handelt, der Beklagten eine Prüfungspflicht in der Richtung, ob der von ihrem Rechtsfreund vertretene Standpunkt zutreffend ist, nicht aufgebürdet werden kann. In der Unterlassung der Nachprüfung des vertretenen Rechtsstandpunktes auf seine Richtigkeit kann, jedenfalls im hier vorliegenden Fall, eine Fahrlässigkeit der Beklagten nicht erblickt werden.
Das Berufungsgericht hat aber auch hier übersehen, daß nach den Feststellungen des Erstrichters die Beklagte ihre Äußerungen – und daher auch den hier in Rede stehenden Vorwurf – wider besseres Wissen erstattet haben soll. Wäre der Beklagten aus eigener besserer Rechts- und Sachkenntnis oder sonstigen Umständen die Unrichtigkeit des von ihrem Rechtsfreund erhobenen Vorwufs bewußt gewesen, müßte sie für die von ihr durch Versendung der Rekursschrift aufgestellte Behauptung, deren kreditschädigende Natur an sich nicht in Zweifel zu ziehen ist, haften. Es gilt hier das schon zur Revision der Beklagten Gesagte. Das Berufungsgericht wird daher auch in diesem Punkte dazu Stellung zu beziehen haben, ob es die in Rede stehende Feststellung des Erstrichters übernimmt. Eine Haftung der Beklagten gemäß § 1330 Abs 2 ABGB käme auch hier nur im Falle vorsätzlichen Handelns der Beklagten in Betracht.Das Berufungsgericht hat aber auch hier übersehen, daß nach den Feststellungen des Erstrichters die Beklagte ihre Äußerungen – und daher auch den hier in Rede stehenden Vorwurf – wider besseres Wissen erstattet haben soll. Wäre der Beklagten aus eigener besserer Rechts- und Sachkenntnis oder sonstigen Umständen die Unrichtigkeit des von ihrem Rechtsfreund erhobenen Vorwufs bewußt gewesen, müßte sie für die von ihr durch Versendung der Rekursschrift aufgestellte Behauptung, deren kreditschädigende Natur an sich nicht in Zweifel zu ziehen ist, haften. Es gilt hier das schon zur Revision der Beklagten Gesagte. Das Berufungsgericht wird daher auch in diesem Punkte dazu Stellung zu beziehen haben, ob es die in Rede stehende Feststellung des Erstrichters übernimmt. Eine Haftung der Beklagten gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB käme auch hier nur im Falle vorsätzlichen Handelns der Beklagten in Betracht.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.