Entscheidungsgründe:
L* P* starb am 17. Juli 1972. Im Verlassenschaftsverfahren 2 A 842/72 des Bezirksgerichtes Fünfhaus gaben beide Streitteile bedingte Erbserklärungen ab; die Beklagte auf Grund einer undatierten und von der Erblasserin eigenhändig geschriebenen Erklärung mit folgendem Wortlaut:
„Liebe H* du kannst bis auf wass ich abgeschrieben habe, alles für dich verwenden, du weisst schon was ich meine, sonst für niemand anderen nur für dich allein. Machs gut L*“; die Klägerin, die Schwester der Erblasserin, gab zunächst auf Grund eines behaupteten mündlichen Testaments vom 26. September 1970 und schließlich für den Fall, daß das mündliche Testament nicht als gültige letztwillige Erklärung anerkannt werde, auch auf Grund des Gesetzes eine bedingte Erbserklärung ab. Mit Beschluß vom 24. August 1973, 2 А 842/72-37, entschied das Abhandlungsgericht, daß die nunmehrige Beklagte als Erbrechtsklägerin aufzutreten habe. Die Beklagte begehrte innerhalb der ihr vom Verlassenschaftsgericht eingeräumten Frist zu 39 a Cg 291/73 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien die Feststellung, daß das mündliche Testament der Erblasserin vom 26. September 1970 ungültig sei. Das Erstgericht gab der Klage statt; Berufung und Revision der nunmehrigen Klägerin blieben ohne Erfolg.
Mit Beschluß vom 17. Februar 1975 (2 A 842/72-54) nahm das Abhandlungsgericht die von der nunmehrigen Klägerin auf Grund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß abgegebene bedingte Erbserklärung an und trug der Beklagten auf, binnen drei Wochen die Erbrechtsklage einzubringen. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gab dem Rekurs der Beklagten Folge und wies die Klägerrolle der Schwester der Erblasserin, der nunmehrigen Klägerin, zu. Diese begehrte mit der vorliegenden Klage die Feststellung, daß das undatierte, von der Erblasserin eigenhändig geschriebene und unterfertigte Schriftstück mit dem dargestellten Inhalt keine gültige letztwillige Verfügung der Erblasserin L* P* sei.
Das Erstgericht gab der Klage statt und stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Die Klägerin ist die einzige gesetzliche Erbin nach L* P*. Sie wanderte im Jahre 1938 nach England aus, stand aber mit ihrer Schwester weiterhin in brieflichem Kontakt. Im Jahre 1966 stattete ihr die Erblasserin mit der Beklagten in England einen Besuch ab, den die Klägerin im Jahre 1968 in Wien erwiderte. Anläßlich des Besuches in England äußerte sich die Erblasserin gegenüber der Klägerin dahin, daß die Beklagte einmal die Möbel, die sich in der Wohnung der Erblasserin befinden, erhalten solle. Die Beklagte kannte die Erblasserin seit 1955. Seit 1966 oder 1968 suchte sie die Erblasserin sehr oft in deren Wohnung auf. Die Beklagte sorgte auch in einem gewissen Ausmaß für die Erblasserin, mitunter hat sie für sie gekocht und ging für sie einkaufen. Der Umfang der Betreuung ist jedoch nicht klar erweislich. Die Erblasserin äußerte wiederholt der Beklagten gegenüber, daß sie deren Leistungen nicht umsonst haben wolle und daß sie einmal hiefür einen entsprechenden Lohn erhalten werde. In diesem Zusammenhang erwähnte die Erblasserin, dass – falls ihr etwas zustoßen sollte – die Beklagte zur Abwasch gehen und dort das „Tascherl“ herausnehmen möge; darin würde sich der Bescheid finden. Nähere Mitteilungen machte die Erblasserin der Beklagten jedoch nicht. Nach dem Ableben der Erblasserin begab sich die Beklagte mit zwei Zeugen zur Abwasch; dort fand sie diе dem Rechtsstreit zu Grunde liegende schriftliche Mitteilung. Die Erblasserin hat wiederholt über ihr Vermögen letztwillig verfügt. Eine im Verlassenschaftsakt erliegende letztwillige Verfügung vom 17. Jänner 1969 hat folgenden Wortlaut: „Wien, am 17. Jänner 1969. Liebe Frau M* ich denke, dass wir genug darüber gesprochen haben wie ausgemacht, nur habe ich ein paar Änderungen vorgenommen. Ich wünsche dass alles korrekt vorgeht wie folgt. Nur von Frau M* zu erledigen.
Mein Bruder E* bekommt Radio + Fernseher und 200 Dkt.
Meine Schwester R* in England .… erhält für ihren Sohn G* 200 Dkt. bitte das zu erwähnen ausdrücklich.
Frau T* erhält mein Sparbuch nur wenn sie Sorge trägt dass meine drei Gräber und Begräbniskosten von mir zweiter Klasse von He*, Mutter Lo* und P* 1 x in der Woche versorgt werden sowie Nähmaschine, Zimmertisch, meine Daunendecke sowie zwei Bettvorleger eingepackt.
Frau W* ... erhält den Persianermantel sowie Brillantohrgehänge mit Ring (Garnitur).
Ri* erhält goldene Zigarettendose und 33/10 Guldenstücke persönlich sowie den Schuldschein von F* (2.500,-- Sch).
Frau H*, bekommt sämtliche Möbel bis auf jene, die ich abgeschrieben habe, den Rest weiss sie selbst.
Frau Pa* ... mein Armband, sowie Armband mit Uhr, beide mit Brillianten besetzt zur Erinnerung von P* L*.
Das Nachttischerl mit Schuhen sowie Vorhänge und sämtliche Bettwäsche mit Handtüchern, Vorhänge auch im Koffer (2. Garnitur) erhält sowie alles wie ausgemacht Frau * M*
Frau E* bekommt ein Gliederarmband sowie den Ring mit grossen Brillanten und meine dicke Halskette …
Im vollen Bewußtsein habe ich das geschrieben. Wien, am 17./I. 1969 L* P*“.
Ein weiteres im Verlassenschaftsakt befindliches Schriftstück der Erblasserin hat folgenden Wortlaut: „An Frau R* …... Liebe R*, wenn Du diesen Brief bekommst dann bin isch schon im Jenseits. Wass Du bekommst gehört den Kindern von G* und J* für B* und Ro* ich lasse es deinen Gewissen über, dass du das veranlasst wie es sich gehört. 200 Golddukaten Gruss und Kuss L*“.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung traf der Erstrichter die Feststellung, daß die Erblasserin bei Abfassung des strittigen Schriftstückes nicht den Willen hatte, die Beklagte als Erbin einzusetzen, sondern ihr nur die nicht durch andere Lagate erfaßte Wohnungseinrichtung zukommen lassen wollte. Der Wert des Schmuckes und der Goldstücke beträgt lt. Schätzungsgutachten S 147.597,-- der Wert der in der Wohnung befindlichen Möbel wurde mit S 4.500,-- ermittelt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß das gegenständliche Schriftstück der Erblasserin zwar eine letztwillige Verfügung sei, jedoch mangels entsprechenden Willens der Erblasserin keine Erbeinsetzung der Beklagten enthalte.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung keine Folge. Es bestätigte das angefochtene Urteil mit der Maßgabe, daß es aussprach, daß das undatierte, von der Erblasserin eigenhändig geschriebene und unterschriebene Schriftstück mit dem dargestellten Inhalt kein gültiges Testament der Erblasserin L* P* sei. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteige.
Das Gericht zweiter Instanz übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters; dem Urteilsspruch sei jedoch eine dem Wesen der erhobenen Erbrechtsklage und dem eigentlichen Begehren entsprechende deutliche Fassung zu geben gewesen.
Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde, in eventu es aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die klagende Partei beantragte, der Revision keine Folge zu geben.