Begründung:
Die am 23. August 1974 vor dem Standesamt Schruns geschlossene Ehe der Parteien wurde mit dem Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 5. September 1982, 2 a Cg 285/83-10, gemäß § 55 a EheG einvernehmlich geschieden. Der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin die Führung des Namens Ö*** zu untersagen. Er brachte vor, die Antragsgegnerin habe sich nach der Scheidung schwerer Verfehlungen gegen ihn schuldig gemacht. Sie lege ihm gegenüber ein äußerst aggressives Verhalten an den Tag und führe einen Lebenswandel, der dazu angetan sei, seinen Namen in Verruf zu bringen. Die Antragsgegnerin beschimpfe ihn bei jeder Gelegenheit auf das Übelste, ziehe ihn verächtlicher Eigenschaften und Verhaltensweisen und ziehe seinen Namen in den Schmutz. Sie schrecke auch nicht davor zurück, gegen ihn tätlich vorzugehen. Die Antragsgegnerin bestritt die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers und begehrte die Abweisung des Antrags. Das Erstgericht untersagte der Antragsgegnerin die Weiterführung des Namens Ö***. Es stellte fest, dem Antragsteller sei mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. Dezember 1983, R 757/83, ein vorläufiges Besuchsrecht in Ansehung seiner mj. Kinder Daniel und Bernd eingeräumt worden. Mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 6. August 1984, P 96/83-32, sei ihm ein (endgültiges) Besuchsrecht in Ansehung der Kinder an jedem ersten Sonntag im Monat jeweils von 9 bis 19 Uhr zugebilligt worden. Der Antrag der Mutter, dem Vater das Besuchsrecht zu entziehen, sei abgewiesen worden. Die Antragsgegnerin habe die Ausübung des Besuchsrechtes verhindert, zumindest habe sie nicht in entsprechender Weise auf die Kinder eingewirkt, um die Ausübung des Besuchsrechtes zu ermöglichen. Im Juli 1984 habe die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen absichtlicher Herbeiführung eines Verkehrsunfalls und gefährlicher Drohung angezeigt. Der Antragsteller sei wegen Vergehens nach § 83 StGB schuldig gesprochen, vom Vorwurf der gefährlichen Drohung aber freigesprochen worden. Im Dezember 1983 habe sie gegen den Antragsteller Anzeige wegen Beschimpfung und Mißhandlung erstattet, ein Strafverfahren sei aber nicht eingeleitet worden. Das Erstgericht vertrat die Auffassung, daß das Verhalten der Antragsgegnerin die Untersagung der Weiterführung des Namens des Antragstellers rechtfertige (§ 65 EheG).Die am 23. August 1974 vor dem Standesamt Schruns geschlossene Ehe der Parteien wurde mit dem Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 5. September 1982, 2 a Cg 285/83-10, gemäß Paragraph 55, a EheG einvernehmlich geschieden. Der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin die Führung des Namens Ö*** zu untersagen. Er brachte vor, die Antragsgegnerin habe sich nach der Scheidung schwerer Verfehlungen gegen ihn schuldig gemacht. Sie lege ihm gegenüber ein äußerst aggressives Verhalten an den Tag und führe einen Lebenswandel, der dazu angetan sei, seinen Namen in Verruf zu bringen. Die Antragsgegnerin beschimpfe ihn bei jeder Gelegenheit auf das Übelste, ziehe ihn verächtlicher Eigenschaften und Verhaltensweisen und ziehe seinen Namen in den Schmutz. Sie schrecke auch nicht davor zurück, gegen ihn tätlich vorzugehen. Die Antragsgegnerin bestritt die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers und begehrte die Abweisung des Antrags. Das Erstgericht untersagte der Antragsgegnerin die Weiterführung des Namens Ö***. Es stellte fest, dem Antragsteller sei mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. Dezember 1983, R 757/83, ein vorläufiges Besuchsrecht in Ansehung seiner mj. Kinder Daniel und Bernd eingeräumt worden. Mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 6. August 1984, P 96/83-32, sei ihm ein (endgültiges) Besuchsrecht in Ansehung der Kinder an jedem ersten Sonntag im Monat jeweils von 9 bis 19 Uhr zugebilligt worden. Der Antrag der Mutter, dem Vater das Besuchsrecht zu entziehen, sei abgewiesen worden. Die Antragsgegnerin habe die Ausübung des Besuchsrechtes verhindert, zumindest habe sie nicht in entsprechender Weise auf die Kinder eingewirkt, um die Ausübung des Besuchsrechtes zu ermöglichen. Im Juli 1984 habe die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen absichtlicher Herbeiführung eines Verkehrsunfalls und gefährlicher Drohung angezeigt. Der Antragsteller sei wegen Vergehens nach Paragraph 83, StGB schuldig gesprochen, vom Vorwurf der gefährlichen Drohung aber freigesprochen worden. Im Dezember 1983 habe sie gegen den Antragsteller Anzeige wegen Beschimpfung und Mißhandlung erstattet, ein Strafverfahren sei aber nicht eingeleitet worden. Das Erstgericht vertrat die Auffassung, daß das Verhalten der Antragsgegnerin die Untersagung der Weiterführung des Namens des Antragstellers rechtfertige (Paragraph 65, EheG).
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin Folge und wies den Antrag ab. Es treffe zu, daß es in Ansehung der Ausübung des Besuchsrechtes Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gegeben habe, die aber ihre Ursache im Verhalten beider Teile hätten; keineswegs habe die Antragsgegnerin diese Probleme allein zu vertreten. Die Anzeigen der Antragsgegnerin hätten zu einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB geführt. Der Antragsteller sei schuldig erkannt worden, daß er am 3. Juli 1984 in Vandans als Lenker seines PKWs auf der Venserstraße plötzlich sein Fahrzeug auf die linke Fahrbahnseite gelenkt habe und dadurch die mit ihrem Kraftwagen auf derselben Straße entgegenkommende Antragsgegnerin gezwungen habe, abrupt auf den Gehsteig auszuweichen, um einen Zusammenstoß zu verhindern, wobei die rechte vordere Felge des Kraftwagens der Antragsgegnerin und allenfalls auch das Lenkgestänge beschädigt worden seien. Der Antragsteller habe dadurch unter besonders gefährlichen Verhältnissen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit der Antragsgegnerin und ihrer mitfahrenden Kinder herbeigeführt. Der Freispruch vom Vergehen der gefährlichen Drohung sei nur im Zweifel erfolgt. Der Ausgang dieses Strafverfahrens erweise, daß die Antragsgegnerin keineswegs haltlose Anzeigen gegen ihren geschiedenen Gatten erstatte. Die gegenseitigen Beschimpfungen der Parteien reichten nicht aus, um den Ruf des Antragstellers sowie seine gesellschaftliche und berufliche Stellung zu gefährden.Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin Folge und wies den Antrag ab. Es treffe zu, daß es in Ansehung der Ausübung des Besuchsrechtes Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gegeben habe, die aber ihre Ursache im Verhalten beider Teile hätten; keineswegs habe die Antragsgegnerin diese Probleme allein zu vertreten. Die Anzeigen der Antragsgegnerin hätten zu einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB geführt. Der Antragsteller sei schuldig erkannt worden, daß er am 3. Juli 1984 in Vandans als Lenker seines PKWs auf der Venserstraße plötzlich sein Fahrzeug auf die linke Fahrbahnseite gelenkt habe und dadurch die mit ihrem Kraftwagen auf derselben Straße entgegenkommende Antragsgegnerin gezwungen habe, abrupt auf den Gehsteig auszuweichen, um einen Zusammenstoß zu verhindern, wobei die rechte vordere Felge des Kraftwagens der Antragsgegnerin und allenfalls auch das Lenkgestänge beschädigt worden seien. Der Antragsteller habe dadurch unter besonders gefährlichen Verhältnissen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit der Antragsgegnerin und ihrer mitfahrenden Kinder herbeigeführt. Der Freispruch vom Vergehen der gefährlichen Drohung sei nur im Zweifel erfolgt. Der Ausgang dieses Strafverfahrens erweise, daß die Antragsgegnerin keineswegs haltlose Anzeigen gegen ihren geschiedenen Gatten erstatte. Die gegenseitigen Beschimpfungen der Parteien reichten nicht aus, um den Ruf des Antragstellers sowie seine gesellschaftliche und berufliche Stellung zu gefährden.