Rechtssatz RS0057337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057337
Entscheidungsdatum
15.01.1986
Rechtssatz
Das bloße Aufsuchen von anrüchigen Lokalen stellt für sich allein noch keinen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel dar. Darunter sind vielmehr schwerwiegendere Fälle wie zB offene oder geheime Prostitution, Zuhälterei oder das Absinken in das Verbrechermilieu jedweder Sparte zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0057337
Dokumentnummer
JJR_19860115_OGH0002_0010OB00728_8500000_002