Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist nicht zulässig.
1. Liegt in einer Gewinnausschüttung ein steuerabzugspflichtiger Kapitalertrag im Sinn des § 93 EStG 1988 wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen (§ 95 Abs 4 EStG); er haftet dem Bund gegenüber für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Er führt mit der Kapitalertragsteuer nicht eine eigene, sondern die Steuerschuld des Empfängers des Kapitalertrags ab (Marschner in Jakom, Einkommensteuergesetz2 § 95 Rz 8). Seine Stellung entspricht grundsätzlich jener des Arbeitgebers im Lohnsteuerrecht (Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - III D, § 95 Rz 3 mwN). Eigentlicher Schuldner der Kapitalertragsteuer ist gemäß § 95 Abs 2 EStG der Empfänger der Kapitalerträge. Allenfalls zu viel abgeführte Kapitalertragsteuer ist von der Republik demnach an diesen - und nicht an den (lediglich) zur Abfuhr Verpflichteten - rückzuerstatten bzw zur Auszahlung zu bringen. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die Klageforderung sei von der Bereinigungswirkung des vorliegenden „Generalvergleichs" nicht umfasst:1. Liegt in einer Gewinnausschüttung ein steuerabzugspflichtiger Kapitalertrag im Sinn des Paragraph 93, EStG 1988 wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen (Paragraph 95, Absatz 4, EStG); er haftet dem Bund gegenüber für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Er führt mit der Kapitalertragsteuer nicht eine eigene, sondern die Steuerschuld des Empfängers des Kapitalertrags ab (Marschner in Jakom, Einkommensteuergesetz2 Paragraph 95, Rz 8). Seine Stellung entspricht grundsätzlich jener des Arbeitgebers im Lohnsteuerrecht (Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - römisch drei D, Paragraph 95, Rz 3 mwN). Eigentlicher Schuldner der Kapitalertragsteuer ist gemäß Paragraph 95, Absatz 2, EStG der Empfänger der Kapitalerträge. Allenfalls zu viel abgeführte Kapitalertragsteuer ist von der Republik demnach an diesen - und nicht an den (lediglich) zur Abfuhr Verpflichteten - rückzuerstatten bzw zur Auszahlung zu bringen. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die Klageforderung sei von der Bereinigungswirkung des vorliegenden „Generalvergleichs" nicht umfasst:
Da die beklagte Partei eine fremde Schuld bezahlt hat, steht der Anspruch auf Rückerstattung gegenüber der Republik Österreich der klagenden Partei als (vermeintlicher) Steuerschuldnerin zu. Unterlief dem zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamts bei Rückerstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer insofern ein Irrtum, als er die Rückerstattung an die beklagte Partei anstatt - richtigerweise - an die klagende Partei veranlasste, ist die beklagte Partei bereicherungsrechtlich zur Herausgabe des Empfangenen verpflichtet. Ihr Einwand, dem Vergleich komme Bereinigungswirkung zu, ist nicht erfolgreich. Zwar ist grundsätzlich von einer umfassenden Bereinigungswirkung jedes Vergleichs auszugehen und werden auch allfällige steuerliche Nachteile oder Vorteile aus einer geänderten Besteuerung vom Vergleich erfasst (vgl dazu allgemein RIS-Justiz RS0032589, insb 6 Ob 712/81; RIS-Justiz RS0032453, insb 4 Ob 79/80). Im vorliegenden Fall kam es aber nicht (bloß) zu einer geänderten Besteuerung, sondern zu einer irrtümlichen Vorgangsweise des beim Finanzamt tätigen Sachbearbeiters, die für die klagende Partei im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht voraussehbar war. Den daraus gegenüber der beklagten Partei resultierenden Rückforderungsanspruch konnte die klagende Partei auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht bedenken (RIS-Justiz RS0032453 [T2]). Zum Abschlusszeitpunkt ungewisse Änderungen, die erst nach Vergleichsabschluss eingetreten sind, werden vom Vergleich nicht umfasst (9 ObA 132/90).Da die beklagte Partei eine fremde Schuld bezahlt hat, steht der Anspruch auf Rückerstattung gegenüber der Republik Österreich der klagenden Partei als (vermeintlicher) Steuerschuldnerin zu. Unterlief dem zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamts bei Rückerstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer insofern ein Irrtum, als er die Rückerstattung an die beklagte Partei anstatt - richtigerweise - an die klagende Partei veranlasste, ist die beklagte Partei bereicherungsrechtlich zur Herausgabe des Empfangenen verpflichtet. Ihr Einwand, dem Vergleich komme Bereinigungswirkung zu, ist nicht erfolgreich. Zwar ist grundsätzlich von einer umfassenden Bereinigungswirkung jedes Vergleichs auszugehen und werden auch allfällige steuerliche Nachteile oder Vorteile aus einer geänderten Besteuerung vom Vergleich erfasst vergleiche dazu allgemein RIS-Justiz RS0032589, insb 6 Ob 712/81; RIS-Justiz RS0032453, insb 4 Ob 79/80). Im vorliegenden Fall kam es aber nicht (bloß) zu einer geänderten Besteuerung, sondern zu einer irrtümlichen Vorgangsweise des beim Finanzamt tätigen Sachbearbeiters, die für die klagende Partei im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht voraussehbar war. Den daraus gegenüber der beklagten Partei resultierenden Rückforderungsanspruch konnte die klagende Partei auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht bedenken (RIS-Justiz RS0032453 [T2]). Zum Abschlusszeitpunkt ungewisse Änderungen, die erst nach Vergleichsabschluss eingetreten sind, werden vom Vergleich nicht umfasst (9 ObA 132/90).
Der Sachverhalt der von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Entscheidung 1 Ob 239/05m ist anders gelagert, weil es dort die Klägerin unterließ, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass bestimmte Ansprüche vom Generalvergleich ausgenommen gewesen seien. Im Übrigen stellt die Auslegung eines Vergleichs im Einzelfall regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (1 Ob 3/05f).Der Sachverhalt der von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Entscheidung 1 Ob 239/05m ist anders gelagert, weil es dort die Klägerin unterließ, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass bestimmte Ansprüche vom Generalvergleich ausgenommen gewesen seien. Im Übrigen stellt die Auslegung eines Vergleichs im Einzelfall regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (1 Ob 3/05f).
2. Das Berufungsgericht hat die Stattgebung des Klagebegehrens weiters darauf gestützt, die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer lasse ein krasses Missverhältnis zwischen der Höhe des im Generalvergleich enthaltenen Kaufpreises der Geschäftsanteile und deren Wert unter Bedachtnahme auf die Höhe des Rückforderungsanspruchs entstehen. Diese Rechtsansicht rügt die Revisionswerberin als überraschend. Ist die Stattgebung des Klagebegehrens aber schon aus den oben zu Punkt 1. angeführten Gründen gerechtfertigt, bleibt der von der Revisionswerberin behauptete Verfahrensmangel ohne Relevanz für den Ausgang des Verfahrens, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.
3. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht.