Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin weist mit Recht auf den Grundsatz des Gesetzes (§ 1266 ABGB.) hin, daß der an der Ehescheidung schuldlose Ehegatte keinen Nachteil erleiden und der schuldige Teil keinen unbilligen Vorteil erlangen darf. Ein solcher ungerechter Vorteil bestehe - wie die Klägerin meint - darin, daß der Beklagte nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes Hälfteeigentümer der Liegenschaften EZ. 1630 und 2041 GB. G bleiben würde, obwohl er in die Ehe nur ganz wenig eingebracht habe. Diese Argumentation ist deshalb unrichtig, weil die Liegenschaft EZ. 117 GB. G. nach dem erstgerichtlichen Urteil ohnedies der Klägerin, die sie in die Ehe eingebracht hat, zurückzustellen ist und die beiden anderen Liegenschaften während der Ehe angeschafft worden sind, ohne daß festgestellt worden wäre, daß sie aus dem Vermögen der Klägerin erstanden worden wären.Die Klägerin weist mit Recht auf den Grundsatz des Gesetzes (Paragraph 1266, ABGB.) hin, daß der an der Ehescheidung schuldlose Ehegatte keinen Nachteil erleiden und der schuldige Teil keinen unbilligen Vorteil erlangen darf. Ein solcher ungerechter Vorteil bestehe - wie die Klägerin meint - darin, daß der Beklagte nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes Hälfteeigentümer der Liegenschaften EZ. 1630 und 2041 GB. G bleiben würde, obwohl er in die Ehe nur ganz wenig eingebracht habe. Diese Argumentation ist deshalb unrichtig, weil die Liegenschaft EZ. 117 GB. G. nach dem erstgerichtlichen Urteil ohnedies der Klägerin, die sie in die Ehe eingebracht hat, zurückzustellen ist und die beiden anderen Liegenschaften während der Ehe angeschafft worden sind, ohne daß festgestellt worden wäre, daß sie aus dem Vermögen der Klägerin erstanden worden wären.
Wie der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen (RiZ. 1960 S. 61, 1 Ob 360/55, 1 Ob 124/52, 2 Ob 313/49) zum Ausdruck gebracht hat, kann der an der Ehescheidung schuldlose Ehegatte statt der Teilung die Aufhebung der Gütergemeinschaft unter Lebenden verlangen. Der Entschluß wird davon abhängen, je nachdem, ob die Rechtswirkungen auf die eine oder die andere Art für ihn günstiger sind. Der schuldlose Ehegatte kann aber mangels einer Todfallsregelung in der Vereinbarung der Gütergemeinschaft nicht den Anspruch erheben, daß der Erbvertrag und das wechselseitige Testament, die mit der Gütergemeinschaft nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, als Teil der Abmachung über die Gütergemeinschaft angesehen und den Regeln des § 1266 ABGB. über die Behandlung der Gütergemeinschaft unterstellt werden. Die Rechtswirkung des Erbvertrages im Fall der Ehescheidung ergibt sich vielmehr aus der besonderen Bestimmung des vorletzten Satzes des § 1266 ABGB., wonach das Recht aus einem Erbvertrag dem schuldlosen Ehegatten auf den Todesfall vorbehalten bleibt. Dieser Vorbehalt bedeutet, anders als die Todesfiktion bei der Gütergemeinschaft, nichts anderes, als daß der schuldlose Ehegatte seine Rechte aus dem Erbvertrag zwar behält, sie aber nur im Fall des Überlebens geltend machen kann (so auch schon Zeiller, Kommentar zum ABGB., III/2 S. 660).Wie der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen (RiZ. 1960 S. 61, 1 Ob 360/55, 1 Ob 124/52, 2 Ob 313/49) zum Ausdruck gebracht hat, kann der an der Ehescheidung schuldlose Ehegatte statt der Teilung die Aufhebung der Gütergemeinschaft unter Lebenden verlangen. Der Entschluß wird davon abhängen, je nachdem, ob die Rechtswirkungen auf die eine oder die andere Art für ihn günstiger sind. Der schuldlose Ehegatte kann aber mangels einer Todfallsregelung in der Vereinbarung der Gütergemeinschaft nicht den Anspruch erheben, daß der Erbvertrag und das wechselseitige Testament, die mit der Gütergemeinschaft nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, als Teil der Abmachung über die Gütergemeinschaft angesehen und den Regeln des Paragraph 1266, ABGB. über die Behandlung der Gütergemeinschaft unterstellt werden. Die Rechtswirkung des Erbvertrages im Fall der Ehescheidung ergibt sich vielmehr aus der besonderen Bestimmung des vorletzten Satzes des Paragraph 1266, ABGB., wonach das Recht aus einem Erbvertrag dem schuldlosen Ehegatten auf den Todesfall vorbehalten bleibt. Dieser Vorbehalt bedeutet, anders als die Todesfiktion bei der Gütergemeinschaft, nichts anderes, als daß der schuldlose Ehegatte seine Rechte aus dem Erbvertrag zwar behält, sie aber nur im Fall des Überlebens geltend machen kann (so auch schon Zeiller, Kommentar zum ABGB., III/2 S. 660).
Die Untergerichte sind daher mit Recht zur Überzeugung gekommen, daß die Klägerin gegenwärtig auf die dem Beklagten zugeschriebenen Hälften der während der Ehe angeschafften Liegenschaften EZ. 1630 und 2041 GB. G. keinen Anspruch erheben kann.
Da der geltend gemachte Revisionsgrund nicht vorliegt, mußte der Revision der Erfolg versagt werden.