Rechtssatz RS0025562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025562
Entscheidungsdatum
12.04.1961
Rechtssatz
Der schuldlose Ehegatte kann ohne Todfallsregelung in der Vereinbarung der Gütergemeinschaft nicht den Anspruch erheben, daß der Erbvertrag und das wechselseitige Testament, die mit der Gütergemeinschaft nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, als Teil der Abmachung über die Gütergemeinschaft angesehen und den Regeln des § 1266 ABGB über die Behandlung der Gütergemeinschaft unterstellt werden. Der schuldlose Ehegatte behält seine Rechte aus dem Erbvertrage zwar, kann sie aber nur im Falle des Überlebens geltend machen.Der schuldlose Ehegatte kann ohne Todfallsregelung in der Vereinbarung der Gütergemeinschaft nicht den Anspruch erheben, daß der Erbvertrag und das wechselseitige Testament, die mit der Gütergemeinschaft nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, als Teil der Abmachung über die Gütergemeinschaft angesehen und den Regeln des Paragraph 1266, ABGB über die Behandlung der Gütergemeinschaft unterstellt werden. Der schuldlose Ehegatte behält seine Rechte aus dem Erbvertrage zwar, kann sie aber nur im Falle des Überlebens geltend machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0025562
Dokumentnummer
JJR_19610412_OGH0002_0010OB00073_6100000_001