Aus den Entscheidungsgründen:
In der Rechtsrüge bemüht sich der Beklagte darzulegen, daß es den gesetzlichen Auslegungsregeln widerspreche, einer Stadtgemeinde das Wiederkaufsrecht für eine längere Zeit einzuräumen, wobei er darauf verweist, daß nach der Regelung des § 1070 ABGB. dem Verkäufer dieses Recht nur auf seine Lebenszeit eingeräumt werden könne, Gebietskörperschaften aber, nicht in Jahrzehnten, sondern in Jahrhunderten zu fassen seien. Der Rechtsmittelwerber zitiert dabei wohl den Wortlaut der Bestimmung des § 1070 ABGB. richtig, es entgeht ihm bei seiner Argumentation aber, daß juristische Personen in der Regel gleiche Rechte wie natürliche Personen genießen (§ 26 ABGB.). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß die klagende Partei als juristische Person das an und für sich der allgemeinen Verjährung unterliegende (vgl. die bei EvBl. 1948, Nr. 440 zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 157/48) Wiederkaufsrecht wirksam erwerben konnte (Bettelheim in Klang[1] II/2 1016). In diesem Zusammenhang sei noch darauf verwiesen, daß Gemeinden selbständige Wirtschaftskörper darstellen und das Recht haben, innerhalb der allgemeinen gesetzlichen Schranken Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen (so schon seinerzeit Art. 118 B-VG. nunmehr seit der Bundesverfassungsgesetznovelle 1962, BGBl. Nr. 205, Art. 116 (2))).In der Rechtsrüge bemüht sich der Beklagte darzulegen, daß es den gesetzlichen Auslegungsregeln widerspreche, einer Stadtgemeinde das Wiederkaufsrecht für eine längere Zeit einzuräumen, wobei er darauf verweist, daß nach der Regelung des Paragraph 1070, ABGB. dem Verkäufer dieses Recht nur auf seine Lebenszeit eingeräumt werden könne, Gebietskörperschaften aber, nicht in Jahrzehnten, sondern in Jahrhunderten zu fassen seien. Der Rechtsmittelwerber zitiert dabei wohl den Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 1070, ABGB. richtig, es entgeht ihm bei seiner Argumentation aber, daß juristische Personen in der Regel gleiche Rechte wie natürliche Personen genießen (Paragraph 26, ABGB.). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß die klagende Partei als juristische Person das an und für sich der allgemeinen Verjährung unterliegende vergleiche die bei EvBl. 1948, Nr. 440 zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 157/48) Wiederkaufsrecht wirksam erwerben konnte (Bettelheim in Klang[1] II/2 1016). In diesem Zusammenhang sei noch darauf verwiesen, daß Gemeinden selbständige Wirtschaftskörper darstellen und das Recht haben, innerhalb der allgemeinen gesetzlichen Schranken Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen (so schon seinerzeit Artikel 118, B-VG. nunmehr seit der Bundesverfassungsgesetznovelle 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 205, Artikel 116, (2))).
Schon das Erstgericht hat zutreffend hervorgehoben, daß Wiederkaufsrechte nicht nur bei Abschluß des Kaufvertrages, sondern auch in einer späteren Vereinbarung eingeräumt werden können (GlU. 5691), sodaß die zwischen den beiden Abmachungen liegende Zeitdifferenz den Rechtsstandpunkt der beklagten Partei auf keinen Fall zu untermauern vermag. Dasselbe gilt für die clausula rebus sic stantibus; diese kann wohl einen Vorvertrag (§ 936 ABGB.) in seiner Durchsetzbarkeit, nicht aber eine ex tunc wirkende Wiederkaufsvereinbarung, die eine obligatorische Verpflichtung des ursprünglichen Käufers zur Eigentumsübertragung an den seinerzeitigen Verkäufer zum Inhalt hat, aufheben.Schon das Erstgericht hat zutreffend hervorgehoben, daß Wiederkaufsrechte nicht nur bei Abschluß des Kaufvertrages, sondern auch in einer späteren Vereinbarung eingeräumt werden können (GlU. 5691), sodaß die zwischen den beiden Abmachungen liegende Zeitdifferenz den Rechtsstandpunkt der beklagten Partei auf keinen Fall zu untermauern vermag. Dasselbe gilt für die clausula rebus sic stantibus; diese kann wohl einen Vorvertrag (Paragraph 936, ABGB.) in seiner Durchsetzbarkeit, nicht aber eine ex tunc wirkende Wiederkaufsvereinbarung, die eine obligatorische Verpflichtung des ursprünglichen Käufers zur Eigentumsübertragung an den seinerzeitigen Verkäufer zum Inhalt hat, aufheben.
Da es sich sohin bei der Geltendmachung des Wiederkaufsrechtes um die Erfüllung einer getroffenen Vereinbarung handelt, stehen der verpflichteten Partei nur Einwendungen, die sich aus den allgemeinen Grundsätzen über die Erfüllbarkeit rechtsgültig abgeschlossener Verträge ergeben, beispielsweise die Einwendung der nachträglich eingetretenen Unmöglichkeit oder Unerschwinglichkeit der vereinbarten Leistung mit Wirkung der Unmöglichkeit (§ 1447 ABGB.) der jene des Verstoßes gegen die guten Sitten, offen (SZ. III 61).Da es sich sohin bei der Geltendmachung des Wiederkaufsrechtes um die Erfüllung einer getroffenen Vereinbarung handelt, stehen der verpflichteten Partei nur Einwendungen, die sich aus den allgemeinen Grundsätzen über die Erfüllbarkeit rechtsgültig abgeschlossener Verträge ergeben, beispielsweise die Einwendung der nachträglich eingetretenen Unmöglichkeit oder Unerschwinglichkeit der vereinbarten Leistung mit Wirkung der Unmöglichkeit (Paragraph 1447, ABGB.) der jene des Verstoßes gegen die guten Sitten, offen (SZ. römisch drei 61).
Der Beklagte hat diese Einwendungen auch erhoben, doch wurden sie von den Vorinstanzen aus zutreffenden Gründen als unberechtigt erkannt. Von einer Leistungsunmöglichkeit im Sinne des § 1447 ABGB. kann füglich nicht gesprochen werden und auch der Revisionswerber selbst vermag nichts vorzubringen, was auf eine solche hindeuten könnte. Die auflösenden Bedingungen, unter denen die Stadtgemeinde R. berechtigt sein sollte, das ihr eingeräumte Wiederkaufsrecht geltend zu machen, sind auch nicht unmöglich im Sinne des § 698 ABGB. Eine unmögliche Bedingung liegt dann vor, wenn deren Erfüllung nicht eintreten kann, wobei es unwesentlich ist, ob der Grund hiefür in einem Naturgesetz oder in den gesetzlichen Vorschriften gelegen ist; die Unmöglichkeit muß allerdings bleibender Art und nicht vom Wechsel der Zeit und der Umstände abhängig sein, liegt doch die Beachtung veränderter Umstände im Wesen der auf eine unbestimmte Zukunft gerichteten Bedingungen (Stubenrauch, Kommentar zum ABGB.[8],I., S. 887).Der Beklagte hat diese Einwendungen auch erhoben, doch wurden sie von den Vorinstanzen aus zutreffenden Gründen als unberechtigt erkannt. Von einer Leistungsunmöglichkeit im Sinne des Paragraph 1447, ABGB. kann füglich nicht gesprochen werden und auch der Revisionswerber selbst vermag nichts vorzubringen, was auf eine solche hindeuten könnte. Die auflösenden Bedingungen, unter denen die Stadtgemeinde R. berechtigt sein sollte, das ihr eingeräumte Wiederkaufsrecht geltend zu machen, sind auch nicht unmöglich im Sinne des Paragraph 698, ABGB. Eine unmögliche Bedingung liegt dann vor, wenn deren Erfüllung nicht eintreten kann, wobei es unwesentlich ist, ob der Grund hiefür in einem Naturgesetz oder in den gesetzlichen Vorschriften gelegen ist; die Unmöglichkeit muß allerdings bleibender Art und nicht vom Wechsel der Zeit und der Umstände abhängig sein, liegt doch die Beachtung veränderter Umstände im Wesen der auf eine unbestimmte Zukunft gerichteten Bedingungen (Stubenrauch, Kommentar zum ABGB.[8],römisch eins., S. 887).
Die Tatsache, daß der Beklagte die Baubewilligung nicht bis zum 31. Dezember 1960 erwirken, und der Umstand, daß er infolge widriger, von ihm nicht zu vertretender Umstände sein Bauvorhaben nicht verwirklichen konnte, erlauben es nicht, die Bedingungen, unter denen die klagende Partei vereinbarungsgemäß ihr Wiederkaufsrecht ausüben konnte, als "unmöglich" im Sinne des § 698 ABGB. zu qualifizieren.Die Tatsache, daß der Beklagte die Baubewilligung nicht bis zum 31. Dezember 1960 erwirken, und der Umstand, daß er infolge widriger, von ihm nicht zu vertretender Umstände sein Bauvorhaben nicht verwirklichen konnte, erlauben es nicht, die Bedingungen, unter denen die klagende Partei vereinbarungsgemäß ihr Wiederkaufsrecht ausüben konnte, als "unmöglich" im Sinne des Paragraph 698, ABGB. zu qualifizieren.