Begründung:
Die Streitteile sind Miteigentümer einer Liegenschaft in Tirol, zu der die Grundstücke 87, 88, 1381/1, 1381/2, 1400, 1401, 1402, 1571, 1933, 1934 und .59 gehören.
Die klagenden Parteien - darunter eine Tiroler Gemeinde als achtklagende Partei - begehrten die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung. Ihre Vertreter, die Rechtsanwälte einer "Rechtsanwalts-Partnerschaft", fügten dem Klageschriftsatz den Vermerk "VM erteilt" bei.
Der Beklagte anerkannte das Klagebegehren in der ersten Verhandlungstagsatzung vom 14. Juli 1997 "hinsichtlich der ... Gst. 1381/1, 1381/2, 1400, 1401, 1402, 1571, 1933 und 1934" und beantragte insofern Kostenersatz nach § 45 ZPO. In einem späteren Schriftsatz wendete er ein, das Teilungsbegehren sei - abgesehen vom anerkannten Teil - zur Unzeit und zu seinem Nachteil erhoben worden.Der Beklagte anerkannte das Klagebegehren in der ersten Verhandlungstagsatzung vom 14. Juli 1997 "hinsichtlich der ... Gst. 1381/1, 1381/2, 1400, 1401, 1402, 1571, 1933 und 1934" und beantragte insofern Kostenersatz nach Paragraph 45, ZPO. In einem späteren Schriftsatz wendete er ein, das Teilungsbegehren sei - abgesehen vom anerkannten Teil - zur Unzeit und zu seinem Nachteil erhoben worden.
Der Klagevertreter begehrte noch in der Verhandlungstagsatzung vom 14. Juli 1997 die Erlassung eines Teilanerkenntnisurteils; ein solches wurde vom Erstgericht auch sogleich gefällt und verkündet. In der Verhandlungstagsatzung vom 1. Dezember 1997 brachte der Beklagtenvertreter unter anderem vor:
"Im gegenständlichen Verfahren ist die achtklagende Partei ... nicht ordnungsgemäß vertreten. Es existiert weder ein Gemeinderatsbeschluß über die Prozeßführung noch eine vom Bürgermeister und zwei Gemeindevorständen unterfertigte Vollmacht an den Klagsvertreter. Weiters wurde diese Prozeßführung aufsichtsbehördlich nicht genehmigt. Im gegenständlichen Fall mündet das Urteilsbegehren in eine Feilbietung, was einer Veräußerung von Liegenschaftsvermögen der achtklagenden Partei gleichkommt, was einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf. Gem. § 54 Abs. 2 Tiroler Gemeindeordnung bzw. sowie gem. § 108 ff Tiroler Gemeindeordnung bedarf die Prozeßführung einerseits der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, andererseits eines Gemeinderatsbeschlusses sowie einer ordnungsgemäßen Beauftragung eines Prozeßvertreters. Da diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, wird beantragt, die gegenständliche Klage kostenpflichtig abzuweisen.""Im gegenständlichen Verfahren ist die achtklagende Partei ... nicht ordnungsgemäß vertreten. Es existiert weder ein Gemeinderatsbeschluß über die Prozeßführung noch eine vom Bürgermeister und zwei Gemeindevorständen unterfertigte Vollmacht an den Klagsvertreter. Weiters wurde diese Prozeßführung aufsichtsbehördlich nicht genehmigt. Im gegenständlichen Fall mündet das Urteilsbegehren in eine Feilbietung, was einer Veräußerung von Liegenschaftsvermögen der achtklagenden Partei gleichkommt, was einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf. Gem. Paragraph 54, Absatz 2, Tiroler Gemeindeordnung bzw. sowie gem. Paragraph 108, ff Tiroler Gemeindeordnung bedarf die Prozeßführung einerseits der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, andererseits eines Gemeinderatsbeschlusses sowie einer ordnungsgemäßen Beauftragung eines Prozeßvertreters. Da diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, wird beantragt, die gegenständliche Klage kostenpflichtig abzuweisen."
Der Klagevertreter entgegnete, daß der Klageauftrag "nach vorheriger Beschlußfassung im Gemeinderat" vom Vizebürgermeister erteilt worden sei.
In der Folge wurde der Ladung der Klagevertreter zu der am 4. Februar 1998 für den 2. März 1998 ausgeschriebenen Verhandlungstagsatzung kraft richterlicher Verfügung folgender Zusatz beigefügt:
"Die Bevollmächtigung zur Klagsführung für die Gemeinde ... ist in
geeigneter Form in dieser TS nachzuweisen".
Anläßlich dieser Verhandlung legte der Klagevertreter "eine Vollmacht
... der Gemeinde ..." samt einem "Gemeinderatsbeschluß" vor. Nach dem
Wortlaut der Vollmachtsurkunde war einem der Rechtsanwälte der Rechtsanwalts-Partnerschaft Vollmacht erteilt worden. Dieser Urkunde ist ein Abdruck der Gemeindestampiglie beigefügt; sie enthält ferner die Unterschriften des Bürgermeisters und des Bevollmächtigten. Der "Gemeinderatsbeschluß" hat folgenden Inhalt:
"Der Gemeinderat beschließt mit 9 Stimmen gegen 0 Stimmen bei 0
Stimmenthaltungen, daß die Gemeinde ... als Miteigentümerin eines 1/9
Anteiles am Grundbesitz der Erbengemeinschaft ... den Betreibern der Erbteilungsklage zur Bereinigung der Angelegenheit beitreten soll. Nachdem der 1/9 Besitzanteil für die Gemeinde nicht zu Recht besteht und die Gemeinde auf den 'Ein-Metzland' übersteigenden Besitzanteil verzichtet, wird ausdrücklich festgehalten, daß die Gemeinde keinerlei Kosten aus diesem Rechtsstreit übernimmt. Dieser Beschluß ist formell zur Ermöglichung der Abwicklung des Teilungsverfahrens zu betrachten. Jegliche Kostentragung wird daher abgelehnt und ist von den übrigen Betreibern, gegebenenfalls von dem laut Gerichtsbeschluß festgestellten Personenkreis zu bestreiten."
In einem weiteren, gleichzeitig vorgelegten Schreiben der Gemeinde ist festgehalten, daß "eine aufsichtsbehördliche Genehmigung des Gemeinderatsbeschlusses ... laut Auskunft der Gemeindeaufsichtsbehörde bei der BH-Reutte nicht erforderlich" sei.
Daraufhin hob das Erstgericht "das bisherige Verfahren ... einschließlich des Teilanerkenntnisurteiles vom 14. 7. 1997 bis zur Klagszustellung als nichtig" auf und wies die Klage zurück. Ein Vollmachtsmangel gemäß § 37 Abs 1 ZPO sei in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen wahrzunehmen. Die Frage, ob die achtklagende Partei wirksam Prozeßvollmacht erteilt habe, sei nach der Tiroler Gemeindeordnung zu beurteilen. § 54 Abs 2 TGO normiere, daß "Urkunden, mit denen die Gemeinde privatrechtliche Verpflichtungen" übernehme, nicht nur vom Bürgermeister, sondern auch von zwei weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstands zu unterfertigen seien. Weiters sei in einer solchen Urkunde der Beschluß des Gemeinderats oder des Gemeindevorstands, der dem Vertretungsakt zugrundeliege, anzugeben. Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts erzeuge eine privatrechtliche Verpflichtung der Gemeinde. Eine solche Handlung erfordere als Wirksamkeitsvoraussetzung einen Gemeinderatsbeschluß. Die Vollmachtsurkunde müsse außerdem den formalen Anforderungen nach § 54 Abs 2 TGO genügen. Die vorgelegte Urkunde entspreche diesen Erfordernissen nicht, sodaß "eine prozessual wirksame Vollmacht der achtklagenden Partei an den Klagevertreter" nicht vorliege. Die achtklagende Partei habe bis zur Verhandlungstagsatzung vom 2. März 1998 genügend Zeit für eine allfällige "Verbesserung" gehabt; eine solche sei jedoch unterblieben. Die "Parteien einer Teilungsklage" bildeten eine einheitliche Streitpartei. Bei einem Streitwert von 100.000 S bestehe auch im bezirksgerichtlichen Verfahren absolute Anwaltspflicht. Infolge der für eine einheitliche Streitpartei geltenden Verfahrensgrundsätze seien - wegen des trotz Sanierungsversuchs unbehoben gebliebenen Mangels einer "ordnungsgemäßen Bevollmächtigung im Anwaltsprozeß" - die Vernichtung des Verfahrens, die Aufhebung des erlassenen Teilanerkenntnisurteils als nichtig und die Zurückweisung der Teilungsklage auszusprechen.Daraufhin hob das Erstgericht "das bisherige Verfahren ... einschließlich des Teilanerkenntnisurteiles vom 14. 7. 1997 bis zur Klagszustellung als nichtig" auf und wies die Klage zurück. Ein Vollmachtsmangel gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ZPO sei in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen wahrzunehmen. Die Frage, ob die achtklagende Partei wirksam Prozeßvollmacht erteilt habe, sei nach der Tiroler Gemeindeordnung zu beurteilen. Paragraph 54, Absatz 2, TGO normiere, daß "Urkunden, mit denen die Gemeinde privatrechtliche Verpflichtungen" übernehme, nicht nur vom Bürgermeister, sondern auch von zwei weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstands zu unterfertigen seien. Weiters sei in einer solchen Urkunde der Beschluß des Gemeinderats oder des Gemeindevorstands, der dem Vertretungsakt zugrundeliege, anzugeben. Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts erzeuge eine privatrechtliche Verpflichtung der Gemeinde. Eine solche Handlung erfordere als Wirksamkeitsvoraussetzung einen Gemeinderatsbeschluß. Die Vollmachtsurkunde müsse außerdem den formalen Anforderungen nach Paragraph 54, Absatz 2, TGO genügen. Die vorgelegte Urkunde entspreche diesen Erfordernissen nicht, sodaß "eine prozessual wirksame Vollmacht der achtklagenden Partei an den Klagevertreter" nicht vorliege. Die achtklagende Partei habe bis zur Verhandlungstagsatzung vom 2. März 1998 genügend Zeit für eine allfällige "Verbesserung" gehabt; eine solche sei jedoch unterblieben. Die "Parteien einer Teilungsklage" bildeten eine einheitliche Streitpartei. Bei einem Streitwert von 100.000 S bestehe auch im bezirksgerichtlichen Verfahren absolute Anwaltspflicht. Infolge der für eine einheitliche Streitpartei geltenden Verfahrensgrundsätze seien - wegen des trotz Sanierungsversuchs unbehoben gebliebenen Mangels einer "ordnungsgemäßen Bevollmächtigung im Anwaltsprozeß" - die Vernichtung des Verfahrens, die Aufhebung des erlassenen Teilanerkenntnisurteils als nichtig und die Zurückweisung der Teilungsklage auszusprechen.
Das Gericht zweiter Instanz behob den erstrichterlichen Beschluß "ersatzlos" und trug dem Erstgericht "die Fortsetzung des Verfahrens" auf. Es sprach ferner aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 56.000 S (offenkundig gemeint 52.000 S), nicht aber 260.000 S übersteige, und ließ den "(ordentlichen) Revisionsrekurs" zunächst nicht zu. Mit Beschluß vom 2. Februar 1999 änderte es seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des "Revisionsrekurses" jedoch dahin ab, daß ein solches Rechtsmittel doch zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, daß der Mangel der Vertretungsbefugnis den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO verwirkliche und die "Nichtigerklärung und Zurückweisung der ohne Vertretungsmacht vom Einschreiter gesetzten Prozeßhandlung" notwendig mache. Ein solcher Zurückweisungsbeschluß dürfe aber nur dann auch die Klage erfassen, wenn schon diese vom "Nichtbevollmächtigten" eingebracht worden sei. Vor einer solchen Beschlußfassung sei jedoch nach § 37 Abs 2 ZPO vorzugehen. Diesem Erfordernis habe das Erstgericht durch den Zusatz auf der Ladung der Klagevertreter zur Verhandlungstagsatzung vom 2. März 1998 entsprochen. Die anläßlich dieses Termins vorgelegte Vollmachtsurkunde entspreche allerdings - nach der zutreffenden Ansicht des Erstgerichts - nicht den Anforderungen des § 54 Abs 2 TGO 1966. Der nunmehr angefochtene Beschluß hätte aber nicht sofort gefaßt werden dürfen, vielmehr wäre der Achtklägerin vorher noch ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen, weil ein Auftrag gemäß § 37 Abs 2 ZPO "von einem Verfahren nach § 84 ZPO" unabhängig sei. Die Achtklägerin sei daher unter Setzung einer weiteren Frist zur "Verbesserung der vorgelegten Vollmacht aufzufordern". Erst "nach ergebnislosem Verstreichen" einer solchen Verbesserungsfrist werde wie im angefochtenen Beschluß zu entscheiden sein. Im Falle einer Verbesserung wäre dagegen "die fehlende Vertretungsbefugnis durch die nachträgliche Genehmigung der Achtklägerin geheilt". Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil als erhebliche Rechtsfrage zu klären sei, ob ein erfolglos gebliebener Auftrag gemäß § 37 Abs 2 ZPO einen weiteren Verbesserungsauftrag nach § 84 ZPO ausschließe.Das Gericht zweiter Instanz behob den erstrichterlichen Beschluß "ersatzlos" und trug dem Erstgericht "die Fortsetzung des Verfahrens" auf. Es sprach ferner aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 56.000 S (offenkundig gemeint 52.000 S), nicht aber 260.000 S übersteige, und ließ den "(ordentlichen) Revisionsrekurs" zunächst nicht zu. Mit Beschluß vom 2. Februar 1999 änderte es seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des "Revisionsrekurses" jedoch dahin ab, daß ein solches Rechtsmittel doch zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, daß der Mangel der Vertretungsbefugnis den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO verwirkliche und die "Nichtigerklärung und Zurückweisung der ohne Vertretungsmacht vom Einschreiter gesetzten Prozeßhandlung" notwendig mache. Ein solcher Zurückweisungsbeschluß dürfe aber nur dann auch die Klage erfassen, wenn schon diese vom "Nichtbevollmächtigten" eingebracht worden sei. Vor einer solchen Beschlußfassung sei jedoch nach Paragraph 37, Absatz 2, ZPO vorzugehen. Diesem Erfordernis habe das Erstgericht durch den Zusatz auf der Ladung der Klagevertreter zur Verhandlungstagsatzung vom 2. März 1998 entsprochen. Die anläßlich dieses Termins vorgelegte Vollmachtsurkunde entspreche allerdings - nach der zutreffenden Ansicht des Erstgerichts - nicht den Anforderungen des Paragraph 54, Absatz 2, TGO 1966. Der nunmehr angefochtene Beschluß hätte aber nicht sofort gefaßt werden dürfen, vielmehr wäre der Achtklägerin vorher noch ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen, weil ein Auftrag gemäß Paragraph 37, Absatz 2, ZPO "von einem Verfahren nach Paragraph 84, ZPO" unabhängig sei. Die Achtklägerin sei daher unter Setzung einer weiteren Frist zur "Verbesserung der vorgelegten Vollmacht aufzufordern". Erst "nach ergebnislosem Verstreichen" einer solchen Verbesserungsfrist werde wie im angefochtenen Beschluß zu entscheiden sein. Im Falle einer Verbesserung wäre dagegen "die fehlende Vertretungsbefugnis durch die nachträgliche Genehmigung der Achtklägerin geheilt". Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil als erhebliche Rechtsfrage zu klären sei, ob ein erfolglos gebliebener Auftrag gemäß Paragraph 37, Absatz 2, ZPO einen weiteren Verbesserungsauftrag nach Paragraph 84, ZPO ausschließe.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.