Die klagende Partei brachte gegen den Beklagten Rudolf Franz A., Alleininhaber der prot. Firma K. & Cie., über die seit 26. Juli 1949 das Konkursverfahren eröffnet ist, und gegen den Kaufmann Richard K. die Klage nach § 1118 ABGB. wegen Zinsrückstandes seit November 1948 ein.Die klagende Partei brachte gegen den Beklagten Rudolf Franz A., Alleininhaber der prot. Firma K. & Cie., über die seit 26. Juli 1949 das Konkursverfahren eröffnet ist, und gegen den Kaufmann Richard K. die Klage nach Paragraph 1118, ABGB. wegen Zinsrückstandes seit November 1948 ein.
Die Klage wurde nicht nur den beiden Beklagten, sondern auch dem Masseverwalter des Erstbeklagten zu eigenen Handen zugestellt. Zur mündlichen Streitverhandlung ist von den Beklagten niemand erschienen, weshalb auf Antrag der klagenden Partei gegen die beiden Beklagten Versäumnisurteil nach § 396 ZPO. erging. Dieses Versäumnisurteil wurde für den Erstbeklagten dem Masseverwalter zugestellt, der ebensowenig wie der Zweitbeklagte ein Rechtsmittel ergriff. Am 13. Mai 1950 wurde dieses Urteil vom Erstgericht für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt. Jetzt begehrte der Erstbeklagte die Nichtigerklärung des Verfahrens, allenfalls Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung mit der Behauptung, nicht er persönlich sei in Konkurs, sondern nur seine Firma K. & Cie., es handle sich um seine Privatwohnung, das Urteil hätte daher an ihn persönlich zugestellt werden müssen.Die Klage wurde nicht nur den beiden Beklagten, sondern auch dem Masseverwalter des Erstbeklagten zu eigenen Handen zugestellt. Zur mündlichen Streitverhandlung ist von den Beklagten niemand erschienen, weshalb auf Antrag der klagenden Partei gegen die beiden Beklagten Versäumnisurteil nach Paragraph 396, ZPO. erging. Dieses Versäumnisurteil wurde für den Erstbeklagten dem Masseverwalter zugestellt, der ebensowenig wie der Zweitbeklagte ein Rechtsmittel ergriff. Am 13. Mai 1950 wurde dieses Urteil vom Erstgericht für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt. Jetzt begehrte der Erstbeklagte die Nichtigerklärung des Verfahrens, allenfalls Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung mit der Behauptung, nicht er persönlich sei in Konkurs, sondern nur seine Firma K. & Cie., es handle sich um seine Privatwohnung, das Urteil hätte daher an ihn persönlich zugestellt werden müssen.
Dieser Antrag wurde vom Erstgerichte abgewiesen.
Das Rekursgericht gab aber dem Rekurs des Erstbeklagten insoweit statt, als die Vollstreckbarkeitsbestätigung aufgehoben und die Zustellung des Versäumungsurteiles an den Erstbeklagten persönlich angeordnet wurde. Daraufhin hob das Erstgericht die Vollstreckbarkeitsbestätigung auch hinsichtlich des Zweitbeklagten auf, weil ein ungeteiltes Schuldverhältnis vorliege. Beide Beschlüsse wurden von der klagenden Partei nicht angefochten. Innerhalb 14 Tagen, nach Zustellung des Versäumnisurteiles an ihn, erhob der Erstbeklagte persönlich Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Nichtigkeit nach § 477 Z. 6 ZPO. Das Berufungsgericht hat die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen, im übrigen hat es ihr keine Folge gegeben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteigt. Das Berufungsgericht führt aus, daß Mietrechte an einer Wohnung nicht in die Konkursmasse gehören, es komme daher nicht § 6 Abs. 1, sondern § 6 Abs. 3 KO. zur Anwendung. Es konnte deshalb die Räumungsklage ungeachtet der Konkurseröffnung gegen den Erstbeklagten gegen ihn anhängig gemacht werden. Da das Klagsvorbringen, das nach § 396 ZPO. für wahr zu halten sei, schlüssig sei, sei dem Klagebegehren mit Recht stattgegeben worden.Das Rekursgericht gab aber dem Rekurs des Erstbeklagten insoweit statt, als die Vollstreckbarkeitsbestätigung aufgehoben und die Zustellung des Versäumungsurteiles an den Erstbeklagten persönlich angeordnet wurde. Daraufhin hob das Erstgericht die Vollstreckbarkeitsbestätigung auch hinsichtlich des Zweitbeklagten auf, weil ein ungeteiltes Schuldverhältnis vorliege. Beide Beschlüsse wurden von der klagenden Partei nicht angefochten. Innerhalb 14 Tagen, nach Zustellung des Versäumnisurteiles an ihn, erhob der Erstbeklagte persönlich Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Nichtigkeit nach Paragraph 477, Ziffer 6, ZPO. Das Berufungsgericht hat die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen, im übrigen hat es ihr keine Folge gegeben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteigt. Das Berufungsgericht führt aus, daß Mietrechte an einer Wohnung nicht in die Konkursmasse gehören, es komme daher nicht Paragraph 6, Absatz eins,, sondern Paragraph 6, Absatz 3, KO. zur Anwendung. Es konnte deshalb die Räumungsklage ungeachtet der Konkurseröffnung gegen den Erstbeklagten gegen ihn anhängig gemacht werden. Da das Klagsvorbringen, das nach Paragraph 396, ZPO. für wahr zu halten sei, schlüssig sei, sei dem Klagebegehren mit Recht stattgegeben worden.
Der Oberste Gerichtshof hob aus Anlaß der Revision des Erstbeklagten, die die Klagsabweisung oder die Unterbrechung nach § 7 Abs. 1 KO. anstrebt, das gesamte Berufungsverfahren als nichtig auf und wies die Berufung des Erstbeklagten als unzulässig zurück.Der Oberste Gerichtshof hob aus Anlaß der Revision des Erstbeklagten, die die Klagsabweisung oder die Unterbrechung nach Paragraph 7, Absatz eins, KO. anstrebt, das gesamte Berufungsverfahren als nichtig auf und wies die Berufung des Erstbeklagten als unzulässig zurück.