Vorweg ist festzuhalten, dass die Klägerin ihre ursprüngliche Behauptung, der Beklagte wäre bei Abschluss des Kaufvertrags auch im eigenen Namen aufgetreten, nicht mehr aufrecht erhalten hat, sodass sich ein Eingehen darauf erübrigt.
Zu prüfen bleibt, ob sich aus den Prozessbehauptungen der Klägerin, nämlich dem Vorwurf an den Beklagten, wegen des rechtsgeschäftlichen Handelns im Namen einer nicht existenten Gesellschaft als falsus procurator ersatzpflichtig zu sein, die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts ergibt. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 EuGVVO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte nach den maßgeblichen Prozessbehauptungen nicht im eigenen Namen aufgetreten und damit auch nicht freiwillig eine (eigene) Verpflichtung eingegangen ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht daraus, dass ein falsus procurator nach (früherem) österreichischem Recht wahlweise auch auf Erfüllung haftet, der vertragliche oder vertragsähnliche Charakter des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses abgeleitet werden, weil die in der EuGVVO enthaltenen Zuständigkeitstatbestände autonom auszulegen sind. Die vom Berufungsgericht für die Einordnung als vertraglicher Anspruch herangezogene Entscheidung 4 Ob 180/00z (= ZfRV 2001, 33) ist auch keineswegs für die Haftung des falsus procurator einschlägig, sondern betrifft eine ganz andere Konstellation, zumal dort nach dem Klagevorbringen bereits ein Vertragsverhältnis (Treuhandvertrag) bestand.Zu prüfen bleibt, ob sich aus den Prozessbehauptungen der Klägerin, nämlich dem Vorwurf an den Beklagten, wegen des rechtsgeschäftlichen Handelns im Namen einer nicht existenten Gesellschaft als falsus procurator ersatzpflichtig zu sein, die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts ergibt. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Artikel 5, Nr 1 EuGVVO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte nach den maßgeblichen Prozessbehauptungen nicht im eigenen Namen aufgetreten und damit auch nicht freiwillig eine (eigene) Verpflichtung eingegangen ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht daraus, dass ein falsus procurator nach (früherem) österreichischem Recht wahlweise auch auf Erfüllung haftet, der vertragliche oder vertragsähnliche Charakter des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses abgeleitet werden, weil die in der EuGVVO enthaltenen Zuständigkeitstatbestände autonom auszulegen sind. Die vom Berufungsgericht für die Einordnung als vertraglicher Anspruch herangezogene Entscheidung 4 Ob 180/00z (= ZfRV 2001, 33) ist auch keineswegs für die Haftung des falsus procurator einschlägig, sondern betrifft eine ganz andere Konstellation, zumal dort nach dem Klagevorbringen bereits ein Vertragsverhältnis (Treuhandvertrag) bestand.
Zur Begründung der Zuständigkeit des Erstgerichts hat die Klägerin im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Haftung als falsus procurator den Gerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVVO herangezogen, dessen Anknüpfungsvoraussetzungen ebenfalls autonom zu bestimmen sind (SZ 2003/11; SZ 73/106 ua). Zur vorvertraglichen Haftung wegen Verstoßes gegen Rechtsgrundsätze für Vertragsverhandlungen hat der EuGH eine Einordnung als Ansprüche aus „unerlaubter Handlung" vertreten (vgl etwa C-334/00). Fehle eine von einer Partei gegenüber einer anderen bei Vertragsverhandlungen freiwillig eingegangene Verpflichtung und liege möglicherweise ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften, namentlich diejenigen, wonach die Parteien bei diesen Verhandlungen nach Treu und Glauben handeln müssen, vor, so bilde bei einer Klage, mit der die vorvertragliche Haftung des Beklagten geltend gemacht werde, eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer solchen unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Art 5 Nr 3 des (damals) Brüsseler Übereinkommens den Gegenstand des Verfahrens.Zur Begründung der Zuständigkeit des Erstgerichts hat die Klägerin im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Haftung als falsus procurator den Gerichtsstand nach Artikel 5, Nr 3 EuGVVO herangezogen, dessen Anknüpfungsvoraussetzungen ebenfalls autonom zu bestimmen sind (SZ 2003/11; SZ 73/106 ua). Zur vorvertraglichen Haftung wegen Verstoßes gegen Rechtsgrundsätze für Vertragsverhandlungen hat der EuGH eine Einordnung als Ansprüche aus „unerlaubter Handlung" vertreten vergleiche etwa C-334/00). Fehle eine von einer Partei gegenüber einer anderen bei Vertragsverhandlungen freiwillig eingegangene Verpflichtung und liege möglicherweise ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften, namentlich diejenigen, wonach die Parteien bei diesen Verhandlungen nach Treu und Glauben handeln müssen, vor, so bilde bei einer Klage, mit der die vorvertragliche Haftung des Beklagten geltend gemacht werde, eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer solchen unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Artikel 5, Nr 3 des (damals) Brüsseler Übereinkommens den Gegenstand des Verfahrens.
Gelangt man nun im Sinne dieser Ausführungen zur Anwendbarkeit des Art 5 Nr 3 EuGVVO, ist weiter zu fragen, ob das schädigende Ereignis am Ort der Niederlassung der Klägerin eingetreten ist, was weitere Voraussetzung für die Bejahung der internationalen Zuständigkeit wäre. Dabei ist zu betonen, dass eine Klagezurückweisung wegen Fehlens des notwendigen zuständigkeitsbegründenden Sachverhalts nicht in Betracht kommt, wenn die zuständigkeitsbegründenden Prozessbehauptungen gleichzeitig für die Beurteilung des materiellen Anspruchs maßgeblich („doppeltrelevante Tatsachen") sind (vgl nur 5 Ob 312/01w; RIS-Justiz RS0116404). Ergibt sich im Beweisverfahren, dass die behaupteten Tatsachen in Wahrheit nicht vorliegen, ist die Klage nicht zurückzuweisen, sondern meritorisch abzuweisen. Im vorliegenden Fall ist somit der Umstand, dass der Beklagte beim Vertragsabschluss als Geschäftsführer einer (von ihm tatsächlich vertretenen) GmbH aufgetreten ist, nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist bei Prüfung der Zuständigkeitsfrage von der Klagebehauptung auszugehen, der Kläger habe die vollständige Firma der Käuferin vorerst nicht ausreichend bestimmt genannt und den (beabsichtigten) Vertragspartner erst in der Folge durch Angabe der Firma einer (nicht existenten) OHG konkretisiert.Gelangt man nun im Sinne dieser Ausführungen zur Anwendbarkeit des Artikel 5, Nr 3 EuGVVO, ist weiter zu fragen, ob das schädigende Ereignis am Ort der Niederlassung der Klägerin eingetreten ist, was weitere Voraussetzung für die Bejahung der internationalen Zuständigkeit wäre. Dabei ist zu betonen, dass eine Klagezurückweisung wegen Fehlens des notwendigen zuständigkeitsbegründenden Sachverhalts nicht in Betracht kommt, wenn die zuständigkeitsbegründenden Prozessbehauptungen gleichzeitig für die Beurteilung des materiellen Anspruchs maßgeblich („doppeltrelevante Tatsachen") sind vergleiche nur 5 Ob 312/01w; RIS-Justiz RS0116404). Ergibt sich im Beweisverfahren, dass die behaupteten Tatsachen in Wahrheit nicht vorliegen, ist die Klage nicht zurückzuweisen, sondern meritorisch abzuweisen. Im vorliegenden Fall ist somit der Umstand, dass der Beklagte beim Vertragsabschluss als Geschäftsführer einer (von ihm tatsächlich vertretenen) GmbH aufgetreten ist, nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist bei Prüfung der Zuständigkeitsfrage von der Klagebehauptung auszugehen, der Kläger habe die vollständige Firma der Käuferin vorerst nicht ausreichend bestimmt genannt und den (beabsichtigten) Vertragspartner erst in der Folge durch Angabe der Firma einer (nicht existenten) OHG konkretisiert.
Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", hat der EuGH wiederholt Stellung genommen (vgl nur C-18/02 mwN). Danach hat der Kläger die Wahl, den Beklagten entweder an jenem Ort zu verklagen, an dem der reale Schaden eingetreten ist, oder an jenem, an dem das für die Auslösung einer Schadenersatzpflicht in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat. Hier hat die Klägerin die Haftung des Beklagten damit begründet, er habe ihr gegenüber telefonisch unrichtige Erklärungen abgegeben, die die Klägerin dazu veranlasst hätten, von einem wirksamen Vertragsabschluss mit einer OHG auszugehen. Da derartige Erklärungen erst dann rechtlich bedeutsam werden, wenn sie dem vorgesehenen Erklärungsempfänger zugehen, muss wohl davon ausgegangen werden, dass das schädigende Ereignis am Ort der Niederlassung der Klägerin stattgefunden hat, auch wenn sich der Beklagte bei dem betreffenden Telefongespräch vermutlich in Deutschland befunden haben wird. Aber auch eine Anknüpfung an den Ort, an dem der Schaden real eingetreten ist, führt zur Niederlassung der Klägerin. Diese hat ja nach ihren Behauptungen im Vertrauen auf die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts die Ware abgesandt und damit die Verfügungsmacht darüber verloren.Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", hat der EuGH wiederholt Stellung genommen vergleiche nur C-18/02 mwN). Danach hat der Kläger die Wahl, den Beklagten entweder an jenem Ort zu verklagen, an dem der reale Schaden eingetreten ist, oder an jenem, an dem das für die Auslösung einer Schadenersatzpflicht in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat. Hier hat die Klägerin die Haftung des Beklagten damit begründet, er habe ihr gegenüber telefonisch unrichtige Erklärungen abgegeben, die die Klägerin dazu veranlasst hätten, von einem wirksamen Vertragsabschluss mit einer OHG auszugehen. Da derartige Erklärungen erst dann rechtlich bedeutsam werden, wenn sie dem vorgesehenen Erklärungsempfänger zugehen, muss wohl davon ausgegangen werden, dass das schädigende Ereignis am Ort der Niederlassung der Klägerin stattgefunden hat, auch wenn sich der Beklagte bei dem betreffenden Telefongespräch vermutlich in Deutschland befunden haben wird. Aber auch eine Anknüpfung an den Ort, an dem der Schaden real eingetreten ist, führt zur Niederlassung der Klägerin. Diese hat ja nach ihren Behauptungen im Vertrauen auf die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts die Ware abgesandt und damit die Verfügungsmacht darüber verloren.
Damit erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichts, der Gerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVVO liege nicht vor, als unzutreffend. Es wird im fortzusetzenden Verfahren die Berufung meritorisch zu erledigen haben.Damit erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichts, der Gerichtsstand nach Artikel 5, Nr 3 EuGVVO liege nicht vor, als unzutreffend. Es wird im fortzusetzenden Verfahren die Berufung meritorisch zu erledigen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.