Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist, Gastwirtin in L*, der Beklagte betreibt unter anderem einen Handel mit Konditoreimaschinen in K*. K* G* war vom Beklagten bevollmächtigt, ihn in allen Mondial-Geschäftsfällen rechtsverbindlich zu vertreten. In dieser Eigenschaft schloss K* G* am 24. Mai 1974 mit der Klägerin einen Vertrag über den Kauf einer eingruppigen Mondial-Eismaschine Baby I ab. Die Klägerin verpflichtete sich, eine Anzahlung von 6.700 S zu leisten und den Restkaufpreis von 60.000 S in 48 Monatsraten á 1.549 S, beginnend am 1. Juli 1974, zu bezahlen. Nachdem die Klägerin verschiedene Mängel festgestellt und beanstandet hatte, kam es am 30. Juli 1974 in der Kanzlei des Klagevertreters zu einer Abänderung des Kaufvertrags dahin, dass der Kaufpreis auf 51.650 S reduziert wurde; die Klägerin sollte 5.165 S am 18. Juli 1974 und 46.485 S in 48 gleichen Monatsraten von ca 1.200 S ab 1. Oktober 1974 bezahlen. Am 22. August 1974 wurde die Maschine wieder bei der Klägerin aufgestellt, die bald wieder verschiedene Mängel feststellte, die trotz mehrfacher Reklamationen der Klägerin in den Jahren 1974 und 1975, versuchter Reparaturen und Austauschs eines Elektromotors, bei dem infolge einer Fehlkonstruktion durch zu große Riemenspannung Lagerschäden auftreten mussten, nicht behoben werden konnten. Am 16. Mai 1975 schloss K* G* nach Auseinandersetzungen mit der Klägerin namens des Beklagten eine Übereinkunft, wonach der Beklagte die gelieferte Eismaschine zurücknahm und der Klägerin ohne Aufzahlung eine zweigruppige gebrauchte Eismaschine, die damals in Kärnten stand, zu Pfingsten 1975 übergeben werde; er versprach der Klägerin, ihr als Schadenersatz überdies 100 kg Eispulver kostenlos zu übergeben. Da die versprochene Lieferung nicht zeitgerecht erfolgte, schrieb der Klagevertreter dem Beklagten am 11. Juni 1975 einen Brief, in dem er sich auf die Vereinbarung vom 16. Mai 1975 berief, eine Lieferfrist bis 25. Mai 1975 behauptete und eine Nachfrist bis 19. Juni 1975 setzte. Mit Schreiben vom 25. Juni 1975 setzte der Klagevertreter eine weitere Nachfrist bis 1. Juli 1975, 17 Uhr, und drohte bei nicht rechtzeitiger Lieferung den Rücktritt vom Vertrag an. Da der Beklagte auch innerhalb der neuen Nachfrist nicht erfüllte, erklärte der Klagevertreter namens der Klägerin mit Schreiben vom 10. Juli 1975 den Rücktritt vom Vertrag.Die Klägerin ist, Gastwirtin in L*, der Beklagte betreibt unter anderem einen Handel mit Konditoreimaschinen in K*. K* G* war vom Beklagten bevollmächtigt, ihn in allen Mondial-Geschäftsfällen rechtsverbindlich zu vertreten. In dieser Eigenschaft schloss K* G* am 24. Mai 1974 mit der Klägerin einen Vertrag über den Kauf einer eingruppigen Mondial-Eismaschine Baby römisch eins ab. Die Klägerin verpflichtete sich, eine Anzahlung von 6.700 S zu leisten und den Restkaufpreis von 60.000 S in 48 Monatsraten á 1.549 S, beginnend am 1. Juli 1974, zu bezahlen. Nachdem die Klägerin verschiedene Mängel festgestellt und beanstandet hatte, kam es am 30. Juli 1974 in der Kanzlei des Klagevertreters zu einer Abänderung des Kaufvertrags dahin, dass der Kaufpreis auf 51.650 S reduziert wurde; die Klägerin sollte 5.165 S am 18. Juli 1974 und 46.485 S in 48 gleichen Monatsraten von ca 1.200 S ab 1. Oktober 1974 bezahlen. Am 22. August 1974 wurde die Maschine wieder bei der Klägerin aufgestellt, die bald wieder verschiedene Mängel feststellte, die trotz mehrfacher Reklamationen der Klägerin in den Jahren 1974 und 1975, versuchter Reparaturen und Austauschs eines Elektromotors, bei dem infolge einer Fehlkonstruktion durch zu große Riemenspannung Lagerschäden auftreten mussten, nicht behoben werden konnten. Am 16. Mai 1975 schloss K* G* nach Auseinandersetzungen mit der Klägerin namens des Beklagten eine Übereinkunft, wonach der Beklagte die gelieferte Eismaschine zurücknahm und der Klägerin ohne Aufzahlung eine zweigruppige gebrauchte Eismaschine, die damals in Kärnten stand, zu Pfingsten 1975 übergeben werde; er versprach der Klägerin, ihr als Schadenersatz überdies 100 kg Eispulver kostenlos zu übergeben. Da die versprochene Lieferung nicht zeitgerecht erfolgte, schrieb der Klagevertreter dem Beklagten am 11. Juni 1975 einen Brief, in dem er sich auf die Vereinbarung vom 16. Mai 1975 berief, eine Lieferfrist bis 25. Mai 1975 behauptete und eine Nachfrist bis 19. Juni 1975 setzte. Mit Schreiben vom 25. Juni 1975 setzte der Klagevertreter eine weitere Nachfrist bis 1. Juli 1975, 17 Uhr, und drohte bei nicht rechtzeitiger Lieferung den Rücktritt vom Vertrag an. Da der Beklagte auch innerhalb der neuen Nachfrist nicht erfüllte, erklärte der Klagevertreter namens der Klägerin mit Schreiben vom 10. Juli 1975 den Rücktritt vom Vertrag.
Die Klägerin behauptet, sie sei infolge Vertragsrücktritts berechtigt, vom Beklagten die auf Grund des Rechtsgeschäfts geleisteten Zahlungen zurückzuverlangen. Es seien dies die von der Beklagten geleistete Anzahlung von 5.165 S und 8 Raten an die kreditfinanzierende *sparkasse der Gemeinde Wien von je 1.245 S, zusammen 15.125 S, außerdem aus dem Titel des Schadenersatzes 21.000 S an Verdienstentgang und 2.100 S für 20 kg Eismasse, die sie nicht mehr verwenden könne. Der Beklagte bestritt den Anspruch der Klägerin und wendete eine Gegenforderung von 8.654,76 S für im Auftrag der Klägerin erbrachte Reparaturarbeiten und den Austausch eines Elektromotors der Eismaschine Baby I, wozu er nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht verpflichtet gewesen sei, ein.Die Klägerin behauptet, sie sei infolge Vertragsrücktritts berechtigt, vom Beklagten die auf Grund des Rechtsgeschäfts geleisteten Zahlungen zurückzuverlangen. Es seien dies die von der Beklagten geleistete Anzahlung von 5.165 S und 8 Raten an die kreditfinanzierende *sparkasse der Gemeinde Wien von je 1.245 S, zusammen 15.125 S, außerdem aus dem Titel des Schadenersatzes 21.000 S an Verdienstentgang und 2.100 S für 20 kg Eismasse, die sie nicht mehr verwenden könne. Der Beklagte bestritt den Anspruch der Klägerin und wendete eine Gegenforderung von 8.654,76 S für im Auftrag der Klägerin erbrachte Reparaturarbeiten und den Austausch eines Elektromotors der Eismaschine Baby römisch eins, wozu er nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht verpflichtet gewesen sei, ein.
Das Erstgericht stellte fest, dass der Klagsanspruch zu Recht, die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe und verurteilte den Beklagten zur Zahlung des Klagsbetrags von 38.225 S sA. Eine gebrauchte zweigruppige Mondial-Softeismaschine, wie sie der Klägerin zugesichert worden sei, habe einen Verkehrswert von 50.000 S bis 60.000 S; dieser Betrag übersteige den Klagsbetrag und stehe daher der Klägerin zu. Die Übereinkunft vom 16. Mai 1973 sei ein Neuerungsvertrag gewesen, mit dem nicht nur damals behauptete Gewährleistungs-, Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten, sondern auch die ohnehin zweifelhaften Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin auf Ersatz der Kosten der mehrfach versuchten Mängelbehebungen in ein anderes Vertragsverhältnis umgewandelt worden seien. Dadurch seien die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien auf eine neue Grundlage gestellt worden; die behauptete Gegenforderung stehe damit dem Beklagten nicht zu.
Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil, soweit es der Klägerin 23.100 S sA zusprach, sowie im Kostenpunkt unter Rechtskraftvorbehalt, aber unangefochten auf und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts insoweit mit Teilurteil, als es eine Forderung der Klägerin von 15.125 S sA als zu Recht bestehend und die Gegenforderung des Beklagten als nicht zu Recht bestehend ansah und daher den Beklagten zur Bezahlung des Betrags von 15.125 S sA verurteilte. Die Vereinbarung vom 16. Mai 1975 stelle, da der Hauptgegenstand des damals bestandenen Schuldverhältnisses ausgewechselt worden sei, einen Neuerungsvertrag dar, so dass die alte Verbindlichkeit aufgehoben worden sei. Die Entscheidungen SZ 7/215 sowie Klang2 VI 269 und Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil 96, vertreten die Auffassung, dass bei erfolgreicher Anfechtung des Neuerungsvertrags der alte Vertrag wieder in Kraft trete, wogegen die neuere Lehre meine, dass der Rücktritt die Leistungspflicht erlöschen lasse. Es sei nicht einzusehen, warum bei erfolgter Novierung der alte Vertrag wieder wirksam werden sollte oder könnte; dieser sei vielmehr mit dem gültig zustande gekommenen Neuerungsvertrag erloschen. Die Klägerin könne daher jedenfalls den von ihr geleisteten Betrag von 15.125 S zurückfordern.
Gegen das bestätigende Teilurteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Beklagten, die den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag geltend macht, das angefochtene Urteil in seinem bekämpften Teil aufzuheben und in der Sache selbst dahin zu entscheiden, dass die Forderung der Klägerin in der Höhe von 15.125 S sA nicht zu Recht bestehe, während die Gegenforderung des Beklagten mit dem Betrag von 8.654,66 S zu Recht bestehe und das Klagebegehren mit dieser Teilforderung auf jeden Fall abzuweisen sei bzw die angeführten Entscheidungen aufzuheben und den Untergerichten die neuerliche Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache aufzutragen.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr keine Folge zu geben und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Die Revision ist entgegen der Auffassung der Revisionsbeantwortung zulässig, da nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz zum Teil bestätigte und zum Teil gemäß § 496 ZPO aufhob, die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zulässig ist (SZ 27/122 uva). Diese Auffassung ist seit der Novellierung des § 502 Abs 2 ZPO durch die Zivilprozessordnungsnovelle 1971, BGBl 1971/291, nur insoweit einzuschränken, als die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene Revision einen die Bagatellgrenze übersteigenden Streitwert betreffen muss (vgl SZ 46/103 ua; Fasching, Ergänzungsband 91). Es macht unter dieser Voraussetzung keinen Unterschied, ob der Aufhebungsbeschluss einen Rechtskraftvorbehalt enthielt oder nicht und ob bei Rechtskraftvorbehalt auch der Aufhebungsbeschluss angefochten wird; die gegenteilige Auffassung ergibt sich auch nicht aus den in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidungen EvBl 1961/203 und EvBl 1959/207).Die Revision ist entgegen der Auffassung der Revisionsbeantwortung zulässig, da nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz zum Teil bestätigte und zum Teil gemäß Paragraph 496, ZPO aufhob, die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zulässig ist (SZ 27/122 uva). Diese Auffassung ist seit der Novellierung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO durch die Zivilprozessordnungsnovelle 1971, BGBl 1971/291, nur insoweit einzuschränken, als die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene Revision einen die Bagatellgrenze übersteigenden Streitwert betreffen muss vergleiche SZ 46/103 ua; Fasching, Ergänzungsband 91). Es macht unter dieser Voraussetzung keinen Unterschied, ob der Aufhebungsbeschluss einen Rechtskraftvorbehalt enthielt oder nicht und ob bei Rechtskraftvorbehalt auch der Aufhebungsbeschluss angefochten wird; die gegenteilige Auffassung ergibt sich auch nicht aus den in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidungen EvBl 1961/203 und EvBl 1959/207).