Rechtssatz RS0032500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032500
Entscheidungsdatum
22.12.1977
Rechtssatz
Der Rücktritt von einem Vergleich wegen unterbliebener Erfüllung läßt den ursprünglichen Vertrag wieder aufleben. Wurde der Vergleich aber abgeschlossen, weil Wandlungsansprüche zustanden, und muß daher angenommen werden, daß der erste Vertrag unter keinen Umständen aufrechterhalten werden sollte, steht, wenn die Ersatzleistung für den Wandlungsanspruch mangels rechtzeitiger Lieferung nicht erbracht wurde, der Rückabwicklungsanspruch so zu, wie er bestanden hätte, wenn der Vergleich nicht geschlossen worden wäre (Einschränkung von SZ 7/215).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032500
Dokumentnummer
JJR_19771222_OGH0002_0010OB00741_7700000_001