Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die Revision wendet sich nicht gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen durch Übereinkunft mit der Beklagten über die ursprünglich der Mutter der Klägerin eingeräumten Rechte auf die gegenständliche Eigentumswohnung gegen Bezahlung eines Betrages von S 150.000,-- verfügt hat und von dieser Vereinbarung nicht einseitig abgehen konnte. Sie leitet den erhobenen Anspruch daraus ab, daß die Beklagte ihr (mit dem Schreiben vom 18. März 1976) die Einräumung von Wohnungseigentum zugesagt habe; diese Zusage durfte gemäß § 23 Abs 2 WEG 1975 nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, jedenfalls nicht von solchen, die ohnehin in öffentlich-rechtlichen Forderungsbestimmungen normiert seien. Diese Bedingungen seien damit aber unbeachtlich und stünden dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Der dem Wohnungseigentümer durch das Gesetz eingeräumte unabdingbare Anspruch lasse die Beifügung einer Bedingung nicht zu.Die Revision wendet sich nicht gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen durch Übereinkunft mit der Beklagten über die ursprünglich der Mutter der Klägerin eingeräumten Rechte auf die gegenständliche Eigentumswohnung gegen Bezahlung eines Betrages von S 150.000,-- verfügt hat und von dieser Vereinbarung nicht einseitig abgehen konnte. Sie leitet den erhobenen Anspruch daraus ab, daß die Beklagte ihr (mit dem Schreiben vom 18. März 1976) die Einräumung von Wohnungseigentum zugesagt habe; diese Zusage durfte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WEG 1975 nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, jedenfalls nicht von solchen, die ohnehin in öffentlich-rechtlichen Forderungsbestimmungen normiert seien. Diese Bedingungen seien damit aber unbeachtlich und stünden dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Der dem Wohnungseigentümer durch das Gesetz eingeräumte unabdingbare Anspruch lasse die Beifügung einer Bedingung nicht zu.
Diesen Ausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Auszugehen ist davon, daß die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 5. März 1976 mitteilte, daß sie sich aus familiären Gründen entschlossen habe, vom Verkauf der Wohnung in der * Abstand zu nehmen und beabsichtige, die Wohnung in ihr Eigentum zu übernehmen. Gemäß § 25 WEG stehe ihr dieses Recht ohne irgendwelche Beschränkungen zu. Die Beklagte wird aufgefordert, der Klägerin einen Vertragsentwurf zu übersenden. Im Antwortschreiben vom 18. März 1976 (Beilage C) führte die Beklagte aus, daß sie nach Einlangen von Mustereigentumsverträgen des Dachverbandes bereit sei, die Wohnung ins Wohnungseigentum zu übertragen unter der Bedingung, daß die Klägerin diese Wohnung auch tatsächlich regelmäßig bewohne und eine eidesstattliche Erklärung abgebe, daß sie keine andere Wohnung aus öffentlichen Mitteln besitze und sich auch um keine andere Wohnung beworben habe.Diesen Ausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Auszugehen ist davon, daß die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 5. März 1976 mitteilte, daß sie sich aus familiären Gründen entschlossen habe, vom Verkauf der Wohnung in der * Abstand zu nehmen und beabsichtige, die Wohnung in ihr Eigentum zu übernehmen. Gemäß Paragraph 25, WEG stehe ihr dieses Recht ohne irgendwelche Beschränkungen zu. Die Beklagte wird aufgefordert, der Klägerin einen Vertragsentwurf zu übersenden. Im Antwortschreiben vom 18. März 1976 (Beilage C) führte die Beklagte aus, daß sie nach Einlangen von Mustereigentumsverträgen des Dachverbandes bereit sei, die Wohnung ins Wohnungseigentum zu übertragen unter der Bedingung, daß die Klägerin diese Wohnung auch tatsächlich regelmäßig bewohne und eine eidesstattliche Erklärung abgebe, daß sie keine andere Wohnung aus öffentlichen Mitteln besitze und sich auch um keine andere Wohnung beworben habe.
Gemäß § 23 Abs 1 WEG 1975 ist Wohnungseigentumsbewerber derjenige, dem schriftlich, sei es auch bedingt oder betagt, von einem Wohnungseigentumsorganisator die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einer bestimmt bezeichneten selbständigen Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten zugesagt worden ist. Gemäß § 25 WEG 1975 kann der Wohnungseigentumsbewerber dann, wenn die Wohnungseigentumsorganisatoren mit der Stellung der Anträge oder der Errichtung von Urkunden (§ 23 Abs 2 Z 2 WEG 1975) säumig sind, den Eigentümer der Liegenschaft auf Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes am Mindestanteil und seines Wohnungseigentums an der zugesagten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit klagen. Entscheidende Bedeutung kommt daher der Frage zu, ob die Klägerin Wohnungseigentumsbewerber im Sinne des § 23 Abs 1 WEG 1975 ist. Das Gesetz versteht, wie bereits ausgeführt, unter Wohnungseigentumsbewerber denjenigen, dem, wenn auch bedingt oder betagt, die Einräumung von Wohnungseigentum an einer bestimmt bezeichneten Wohnung zugesagt wurde. Nach dem Wortlaut des § 23 Abs 1 WEG 1975 würde daher auch schon eine bloß einseitige Zusage des Wohnungseigentumsorganisators genügen, anderseits läßt aber die Marginalrubrik des § 23 WEG 1975 „Vertragliche Schutzbestimmungen“ erkennen, daß der Gesetzgeber offenbar vom Vorliegen einer vertraglichen Einigung ausgeht. Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz 1975, 641, vertreten daher mit Recht die Ansicht, daß die einseitige Zusage nicht genügt, sondern daß es eines Vertrages mit dem (künftigen) Wohnungseigentumsbewerber bedarf. Auch Welser vertritt in NZ 1975, 150 ff diesen Standpunkt, wobei er darauf verweist, daß dem Wohnungseigentumsbewerber besondere Rechte gegenüber dem Wohnungseigentumsorganisator nur dann zustehen, wenn die zahlenmäßig bestimmt vereinbarten Beträge für die Grund-, Bau- und sonstigen Kosten geleistet wurden, sodaß die Ansprüche gemäß § 23 Abs 2 WEG 1975 ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zur Voraussetzung haben. Als Wohnungseigentumsbewerber ist demnach aber nur derjenige anzusehen, dem vertraglich die Einräumung von Wohnungseigentum an einer bestimmt bezeichneten Wohnung von einem Wohnungseigentumsorganisator zugesagt wurde.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WEG 1975 ist Wohnungseigentumsbewerber derjenige, dem schriftlich, sei es auch bedingt oder betagt, von einem Wohnungseigentumsorganisator die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einer bestimmt bezeichneten selbständigen Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten zugesagt worden ist. Gemäß Paragraph 25, WEG 1975 kann der Wohnungseigentumsbewerber dann, wenn die Wohnungseigentumsorganisatoren mit der Stellung der Anträge oder der Errichtung von Urkunden (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975) säumig sind, den Eigentümer der Liegenschaft auf Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes am Mindestanteil und seines Wohnungseigentums an der zugesagten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit klagen. Entscheidende Bedeutung kommt daher der Frage zu, ob die Klägerin Wohnungseigentumsbewerber im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, WEG 1975 ist. Das Gesetz versteht, wie bereits ausgeführt, unter Wohnungseigentumsbewerber denjenigen, dem, wenn auch bedingt oder betagt, die Einräumung von Wohnungseigentum an einer bestimmt bezeichneten Wohnung zugesagt wurde. Nach dem Wortlaut des Paragraph 23, Absatz eins, WEG 1975 würde daher auch schon eine bloß einseitige Zusage des Wohnungseigentumsorganisators genügen, anderseits läßt aber die Marginalrubrik des Paragraph 23, WEG 1975 „Vertragliche Schutzbestimmungen“ erkennen, daß der Gesetzgeber offenbar vom Vorliegen einer vertraglichen Einigung ausgeht. Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz 1975, 641, vertreten daher mit Recht die Ansicht, daß die einseitige Zusage nicht genügt, sondern daß es eines Vertrages mit dem (künftigen) Wohnungseigentumsbewerber bedarf. Auch Welser vertritt in NZ 1975, 150 ff diesen Standpunkt, wobei er darauf verweist, daß dem Wohnungseigentumsbewerber besondere Rechte gegenüber dem Wohnungseigentumsorganisator nur dann zustehen, wenn die zahlenmäßig bestimmt vereinbarten Beträge für die Grund-, Bau- und sonstigen Kosten geleistet wurden, sodaß die Ansprüche gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WEG 1975 ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zur Voraussetzung haben. Als Wohnungseigentumsbewerber ist demnach aber nur derjenige anzusehen, dem vertraglich die Einräumung von Wohnungseigentum an einer bestimmt bezeichneten Wohnung von einem Wohnungseigentumsorganisator zugesagt wurde.
Nun war das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 5. März 1976 als Offert zu verstehen, von der ursprünglich getroffenen Vereinbarung über die Aufgabe der Rechte an der Eigentumswohnung Abstand zu nehmen. Dieses Offert wurde jedoch von der Beklagten mit ihrem Schreiben vom März 1976 nur mit Einschränkungen angenommen, sodaß rechtlich davon auszugehen ist, daß dieses Schreiben ein neues Offert der Beklagten an die Klägerin darstellt. Darin wurde aber die Bereitschaft der Beklagten, der Klägerin Wohnungseigentum einzuräumen, ua von der Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung des Inhaltes abhängig gemacht, daß sie keine andere Wohnung aus öffentlichen Mitteln besitze und sich auch um keine andere Wohnung beworben habe. Die für die Erlangung der Stellung des Wohnungseigentumsbewerbers erforderliche vertragliche Einigung war demnach von der Annahme dieses Offertes durch die Klägerin abhängig, wobei dahingestellt bleiben kann, ob damit gleichzeitig auch schon die von der Klägerin geforderte Erklärung abgegeben werden mußte. Die von der Beklagten gestellte Bedingung kann auch nicht als unzulässig im Sinn des § 24 WEG 1975 beurteilt werden. Nach dieser Gesetzesstelle sind Vereinbarungen oder Vorbehalte ungültig, die geeignet sind, die dem Wohnungseigentumsbewerber zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder zu beschränken. Unzulässig ist es daher, die dem Wohnungseigentümer nach dem Gesetz zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte zu beschränken oder die ihm durch § 23 Abs 2 WEG 1975 eingeräumten Ansprüche abzubedingen; sonstige Bedingungen sind hingegen nicht generell unzulässig, erklärt doch § 23 Abs 1 WEG 1975 ausdrücklich, daß die Einräumung von Wohnungseigentum auch bedingt oder betagt zugesagt werden könne. Die von der Beklagten gestellte Bedingung, die Einräumung von Wohnungseigentum davon abhängig zu machen, daß die Klägerin über keine Zweitwohnung, die aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde, verfügt und sich auch um keine solche Wohnung beworben habe, kann nicht als unzulässig erachtet werden. Mit Recht verweisen Faistenberger-Barta-Call ааО 648 darauf, daß die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum auch davon abhängig gemacht werden kann, daß der Wohnungseigentumsinteressent die Förderungsvoraussetzungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 (zВ die österreichische Staatsbürgerschaft) erfüllt. Im übrigen ist der Beklagten, wie schon der Erstrichter zutreffend hervorhob, auch im Interesse ihrer Genossenschafter ein gerechtfertigtes Interesse daran zuzuerkennen, Mitglieder, welche bereits eine Wohnung besitzen, vom Erwerb einer Zweitwohnung auszuschließen. Eine Annahme des von der Beklagten gestellten, von einer zulässigen Bedingung abhängig gemachten Anbots ist seitens der Klägerin nicht erfolgt. Auch die Erhebung der Klage kann, ohne daß die Frage der Dauer der Bindung der Beklagten an das gestellte Offert geprüft werden müßte, nicht als Annahme gewertet werden, weil die Klägerin ja den Standpunkt vertritt, daß sie nicht verpflichtet sei, die gestellte Bedingung, nämlich die Abgabe der von ihr geforderten Erklärung, zu erfüllen und damit klar ist, dass sie zu einer vorbehaltslosen Annahme des ihr gestellten Offerts nicht bereit ist. Mangels vertraglicher Einigung über die Einräumung von Wohnungseigentum kommt der Klägerin die Stellung eines Wohnungseigentumsbewerbers in Ansehung der gegenständlichen Wohnung nicht zu, so daß sie auch Ansprüche gemäß § 25 WEG 1975 nicht geltend machen kann.Nun war das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 5. März 1976 als Offert zu verstehen, von der ursprünglich getroffenen Vereinbarung über die Aufgabe der Rechte an der Eigentumswohnung Abstand zu nehmen. Dieses Offert wurde jedoch von der Beklagten mit ihrem Schreiben vom März 1976 nur mit Einschränkungen angenommen, sodaß rechtlich davon auszugehen ist, daß dieses Schreiben ein neues Offert der Beklagten an die Klägerin darstellt. Darin wurde aber die Bereitschaft der Beklagten, der Klägerin Wohnungseigentum einzuräumen, ua von der Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung des Inhaltes abhängig gemacht, daß sie keine andere Wohnung aus öffentlichen Mitteln besitze und sich auch um keine andere Wohnung beworben habe. Die für die Erlangung der Stellung des Wohnungseigentumsbewerbers erforderliche vertragliche Einigung war demnach von der Annahme dieses Offertes durch die Klägerin abhängig, wobei dahingestellt bleiben kann, ob damit gleichzeitig auch schon die von der Klägerin geforderte Erklärung abgegeben werden mußte. Die von der Beklagten gestellte Bedingung kann auch nicht als unzulässig im Sinn des Paragraph 24, WEG 1975 beurteilt werden. Nach dieser Gesetzesstelle sind Vereinbarungen oder Vorbehalte ungültig, die geeignet sind, die dem Wohnungseigentumsbewerber zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder zu beschränken. Unzulässig ist es daher, die dem Wohnungseigentümer nach dem Gesetz zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte zu beschränken oder die ihm durch Paragraph 23, Absatz 2, WEG 1975 eingeräumten Ansprüche abzubedingen; sonstige Bedingungen sind hingegen nicht generell unzulässig, erklärt doch Paragraph 23, Absatz eins, WEG 1975 ausdrücklich, daß die Einräumung von Wohnungseigentum auch bedingt oder betagt zugesagt werden könne. Die von der Beklagten gestellte Bedingung, die Einräumung von Wohnungseigentum davon abhängig zu machen, daß die Klägerin über keine Zweitwohnung, die aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde, verfügt und sich auch um keine solche Wohnung beworben habe, kann nicht als unzulässig erachtet werden. Mit Recht verweisen Faistenberger-Barta-Call ааО 648 darauf, daß die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum auch davon abhängig gemacht werden kann, daß der Wohnungseigentumsinteressent die Förderungsvoraussetzungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 (zВ die österreichische Staatsbürgerschaft) erfüllt. Im übrigen ist der Beklagten, wie schon der Erstrichter zutreffend hervorhob, auch im Interesse ihrer Genossenschafter ein gerechtfertigtes Interesse daran zuzuerkennen, Mitglieder, welche bereits eine Wohnung besitzen, vom Erwerb einer Zweitwohnung auszuschließen. Eine Annahme des von der Beklagten gestellten, von einer zulässigen Bedingung abhängig gemachten Anbots ist seitens der Klägerin nicht erfolgt. Auch die Erhebung der Klage kann, ohne daß die Frage der Dauer der Bindung der Beklagten an das gestellte Offert geprüft werden müßte, nicht als Annahme gewertet werden, weil die Klägerin ja den Standpunkt vertritt, daß sie nicht verpflichtet sei, die gestellte Bedingung, nämlich die Abgabe der von ihr geforderten Erklärung, zu erfüllen und damit klar ist, dass sie zu einer vorbehaltslosen Annahme des ihr gestellten Offerts nicht bereit ist. Mangels vertraglicher Einigung über die Einräumung von Wohnungseigentum kommt der Klägerin die Stellung eines Wohnungseigentumsbewerbers in Ansehung der gegenständlichen Wohnung nicht zu, so daß sie auch Ansprüche gemäß Paragraph 25, WEG 1975 nicht geltend machen kann.
Demzufolge war der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.