Rechtssatz RS0083170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083170
Entscheidungsdatum
09.09.2008
Rechtssatz
Als Wohnungseigentumsbewerber ist nur derjenige anzusehen, dem vertraglich die Einräumung an einer bestimmt bezeichneten Wohnung von einem Wohnungseigentumsorganisator zugesagt wurde (Hier nicht vorbehaltslose Annahme eines schriftlichen Offerts des WEO).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 741/78
Entscheidungstext OGH 31.01.1979 1 Ob 741/78
- 5 Ob 165/92
Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 165/92
- 5 Ob 178/02s
Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 178/02s
Auch; nur: Als Wohnungseigentumsbewerber ist nur derjenige anzusehen, dem vertraglich die Einräumung an einer bestimmt bezeichneten Wohnung von einem Wohnungseigentumsorganisator zugesagt wurde. (T1)
- 5 Ob 219/04y
Entscheidungstext OGH 09.11.2004 5 Ob 219/04y
Vgl; Beisatz: Hier: § 37 WEG 2002. (T2); Beisatz: Die rechtlichen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung eines rechtsgültigen Versprechens, Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt zu verschaffen, werden dadurch nicht eingeschränkt. (T3)
- 5 Ob 124/08h
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 124/08h
Auch; Beisatz: Die Bestimmungen des § 37 Abs 2 WEG und § 43 WEG schränken die rechtlichen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung eines rechtsgültigen Versprechens, Wohnungseigentümern ein bestimmtes Objekt zu verschaffen, nicht ein. (T4); Beisatz: Dem Mieter kann im Mietvertrag ein Optionsrecht auf Abschluss eines Kauf- und Anwartschaftsvertrags eingeräumt werden, was zur Folge hat, dass der Mieter mit Ausübung des Gestaltungsrechts und Annahme der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum Wohnungseigentumsbewerber wird. Ein Wohnungseigentums-Anwartschaftsvertrag ist aber vor Annahme dieses Anbots zu verneinen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083170
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19790131_OGH0002_0010OB00741_7800000_002