Aus der Begründung:
§ 89 Abs. 2 GOG., § 62 Abs. 2 Geo. 1930 (Nunmehr § 60 Abs. 2 Geo. 19 52) bestimmen, daß der das Telegramm bestätigende Schriftsatz dann als am Tage der Aufgabe des Telegramms überreicht gilt, wenn diese Eingabe innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der für die Eingabe festgesetzten Frist bei Gericht einlangt. Dies war hier der Fall, da der dritte Tag auf einen Sonntag fiel, die Frist daher gemäß § 126 ZPO. erst am darauffolgenden Werktag ablief. Allein Abs. 3 des § 62 Geo. 1930 bestimmt, daß Abs. 2 dann keine Anwendung findet, wenn die Partei oder ihr Bevollmächtigter am Orte oder im Sprengel des Gerichtes, bei dem die Eingabe zu überreichen ist, wohnt. Nun ist aber der Kläger durch einen Anwalt vertreten, der seinen Sitz in X. hat, also im Sprengel des Gerichtes, bei welchem die Eingabe zu überreichen war. Seine Vollmacht ist bis heute nicht widerrufen, daher noch aufrecht. Der Bevollmächtigte des Klägers hat sohin seinen Sitz am Orte des Prozeßgerichtes erster Instanz, weshalb gemäß Abs. 3 des § 62 Geo. 1930 (Nunmehr § 60 Abs. 2 Geo. 1952) die Vorschrift des Abs. 2 keine Anwendung findet. Es hätte daher der Schriftsatz mit der Bestätigung des Telegramms noch innerhalb der ursprünglichen Frist, also spätestens am 23. November 1950 zur Post gegeben werden müssen, um die Rechtsmittelfrist zu wahren. Daran ändert nichts, daß der Kläger nun einen zweiten Anwalt bestellt, der seinen Sitz in Y. hat. Denn auch dann, wenn die Partei mehrere Anwälte mit ihrer Vertretung betraut und auch nur einer dieser Bevollmächtigten seinen Sitz im Sprengel des Gerichtshofes erster Instanz hat, tritt eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist gemäß § 62 Abs. 3 Geo. 1930 nicht ein, weil auch in diesem Fall der Bevollmächtigte am Orte des Gerichtes, bei dem die Eingabe zu überreichen ist, wohnt. Da somit im gegenständlichen Fall § 62 Abs. 2 Geo. 1930 (Nunmehr § 60 Abs. 2 Geo. 1952) nicht zur Anwendung kommt, die Rechtsmittelschrift erst am 25. November 1950 zur Post gegeben wurde, ist diese verspätet.Paragraph 89, Absatz 2, GOG., Paragraph 62, Absatz 2, Geo. 1930 (Nunmehr Paragraph 60, Absatz 2, Geo. 19 52) bestimmen, daß der das Telegramm bestätigende Schriftsatz dann als am Tage der Aufgabe des Telegramms überreicht gilt, wenn diese Eingabe innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der für die Eingabe festgesetzten Frist bei Gericht einlangt. Dies war hier der Fall, da der dritte Tag auf einen Sonntag fiel, die Frist daher gemäß Paragraph 126, ZPO. erst am darauffolgenden Werktag ablief. Allein Absatz 3, des Paragraph 62, Geo. 1930 bestimmt, daß Absatz 2, dann keine Anwendung findet, wenn die Partei oder ihr Bevollmächtigter am Orte oder im Sprengel des Gerichtes, bei dem die Eingabe zu überreichen ist, wohnt. Nun ist aber der Kläger durch einen Anwalt vertreten, der seinen Sitz in römisch zehn. hat, also im Sprengel des Gerichtes, bei welchem die Eingabe zu überreichen war. Seine Vollmacht ist bis heute nicht widerrufen, daher noch aufrecht. Der Bevollmächtigte des Klägers hat sohin seinen Sitz am Orte des Prozeßgerichtes erster Instanz, weshalb gemäß Absatz 3, des Paragraph 62, Geo. 1930 (Nunmehr Paragraph 60, Absatz 2, Geo. 1952) die Vorschrift des Absatz 2, keine Anwendung findet. Es hätte daher der Schriftsatz mit der Bestätigung des Telegramms noch innerhalb der ursprünglichen Frist, also spätestens am 23. November 1950 zur Post gegeben werden müssen, um die Rechtsmittelfrist zu wahren. Daran ändert nichts, daß der Kläger nun einen zweiten Anwalt bestellt, der seinen Sitz in Y. hat. Denn auch dann, wenn die Partei mehrere Anwälte mit ihrer Vertretung betraut und auch nur einer dieser Bevollmächtigten seinen Sitz im Sprengel des Gerichtshofes erster Instanz hat, tritt eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Geo. 1930 nicht ein, weil auch in diesem Fall der Bevollmächtigte am Orte des Gerichtes, bei dem die Eingabe zu überreichen ist, wohnt. Da somit im gegenständlichen Fall Paragraph 62, Absatz 2, Geo. 1930 (Nunmehr Paragraph 60, Absatz 2, Geo. 1952) nicht zur Anwendung kommt, die Rechtsmittelschrift erst am 25. November 1950 zur Post gegeben wurde, ist diese verspätet.