Begründung:
Die Kläger brachten vor, ein von einer öffentlichen Straße abzweigender Privatweg habe seit Menschengedenken zur Aufschließung ihrer Grundstücke gedient. Sie seien immer davon ausgegangen, dass der Privatweg zur Gänze auf dem Grundstück 460/1 verlaufe, welches im Eigentum der Erstklägerin stehe. Auf wessen Grund und Boden der Privatweg tatsächlich verlaufe, sei für den gegenständlichen Rechtsstreit letztlich unerheblich, da den Klägern jedenfalls das Recht zukomme, den Privatweg zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht hätten die Beklagten eingeschränkt, indem sie im Zuge einer Neuvermessung der öffentlichen Straße im Jahr 1995 die Markierung eines Grenzverlaufs, welcher sich inmitten des Weges befinde und die Wegbreite nunmehr einschränke, veranlasst hätten. Im Jahr 1997 hätten die Beklagten entlang der neuen Markierungspunkte eine weiße Bodenmarkierungslinie aufgetragen. Da diese Linie von den Klägern „überfahren" worden sei, hätten die Beklagten im Jahr 2000 entlang der Linie eine Absperrung errichtet, wodurch das Befahren des Weges in seiner ursprünglichen Breite letztendlich unmöglich geworden sei. Sie begehrten, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, den Privatweg in seiner bisherigen - detailliert angeführten - Breite einzuschränken; dies insbesondere durch Unterlassung der Aufstellung von Absperrvorrichtungen entlang der von ihnen angebrachten weißen Markierung.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Die weiße Linie stelle die Grundgrenze dar. Der Weg habe sich stets nur östlich der weißen Bodenmarkierung befunden und sei nie westlich dieser Markierungslinie, also auf ihrem Grundstück, verlaufen. Eine Einschränkung des Weges bzw Störungshandlungen hätten daher nicht stattgefunden. Selbst wenn der Weg jemals auf ihrem Grundstück verlaufen sein sollte, hätte auf Grund der am Weg aufgestellten Tafel „Derweilen freiwillig gestatteter Fahr- und Fußweg" mangels Gutgläubigkeit niemand ein Wegerecht zu Lasten ihres Grundstücks ersitzen können. Die Kläger seien nicht berechtigt, ihr Grundstück - zu welchem Zweck auch immer - zu benützen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und legte seiner Entscheidung zusammengefasst folgende Feststellungen zu Grunde:
Der Weg wurde von den Klägern und deren Rechtsvorgängern zumindest seit Mitte der Fünfziger-Jahre als Zufahrt zu deren Liegenschaften genützt. Er war ursprünglich rund 2,5 m breit, im Laufe der Zeit wurde er in Richtung Osten unter Inanspruchnahme der Grundstücke 460/1 (der Erstklägerin gehörig) und 460/2 (dessen Eigentümer je zur Hälfte der Siebentkläger und die Achtklägerin sind) verbreitert. Zu Beginn des Weges war auf dem Grundstück 460/1 eine Tafel mit der Aufschrift „Dermalen freiwillig gestatteter Fahr- und Fußweg" angebracht. 1977 entfernten die Beklagten einen Holzzaun, um Parkmöglichkeiten zu schaffen. Ende der Siebiger-Jahre wurde ein Parkplatz errichtet. Die Parkplatzmarkierungen ragen minimal in den ursprünglichen Wegbereich hinein. Am 23. 10. 1995 wurde durch „das Amt der steiermärkischen Landesregierung" die öffentliche Straße neu vermessen, wobei die Beklagten den Vermesser ersuchten, entlang der gemeinsamen Grundgrenze zwischen den Grundstücken 459/4 (dessen Eigentümer sie damals noch je zur Hälfte waren) und dem im Eigentum der Erstklägerin stehenden Grundstück 460/1 eine Grenzvermessung durchzuführen. Die Erstklägerin wurde hievon nicht in Kenntnis gesetzt. Der Vermesser setzte (allein) auf Grund der Angaben der Beklagten Markierungspunkte, welche direkt auf dem Weg lagen, sodass die Grundstücksgrenze „mitten durch den Weg" verlaufen würde. Im September 1997 zogen die Beklagten entlang dieser Markierungspunkte eine weiße Linie, um damit den von ihnen behaupteten Grenzverlauf zu dokumentieren. Würde man die weiße Markierung in Richtung Westen zum Grundstück des Beklagten hin nicht überfahren, wäre dies mit einer Einschränkung des bisher benutzten Weges verbunden. Die Kläger nützten den Weg jedoch weiterhin in der gewohnten Breite. Im Jahr 1998 stellten die Beklagten entlang der Markierung Schragen auf, wodurch das „Überfahren" der Straßenmarkierung und die Nutzung des Weges in der bisherigen Breite unmöglich wurden. Anstelle der Schragen wurden entlang der Markierungslinie auch etwa 1 m hohe Stützen, verbunden mit Ketten, aufgestellt. Diese Absperrungen wurden während des Buschenschankbetriebes der Beklagten wieder entfernt, im Herbst 2000 jedoch neuerlich angebracht. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung war der Erstbeklagte noch Hälfteeigentümer des Grundstücks 459/4.
In der rechtlichen Beurteilung hielt das Erstgericht fest, dass die Tafel „Dermalen freiwillig gestatteter Fuß- und Fahrweg" nicht für Anrainer und deren Rechtsnachfolger gegolten habe. Die Wegeanrainer hätten das Recht auf Benutzung des Weges in der ursprünglichen Form, wie von ihnen regelmäßig mehr als 30 Jahre lang unwidersprochen ausgeübt, ersessen, und zwar unabhängig davon, auf welchen Grundstücken der Weg verlaufe. Die Beklagten würden durch das Aufstellen von Absperrungen entlang der Bodenmarkierungen in das Servitutsrecht der Kläger eingreifen und die Benützung des Weges massiv behindern.
Das Berufungsgericht bestätigte im ersten Rechtsgang diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000, nicht aber 20.000 EUR übersteige, und ließ letztlich die Revision zu. Ob die Kläger zur Benützung des Weges auf Grund vertraglicher oder ersessener Servitut legitimiert seien, sei bedeutungslos, weil der Weg unstrittig immer auf dem Grundstück der Erstklägerin verlaufen sei. Eine Servitutsersitzung sei somit nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Aktivlegitimation sämtlicher Kläger sei ebenso zu bejahen wie die Passivlegitimation des Erstbeklagten, hinsichtlich dessen das - von der Eigentümereigenschaft unabhängige - Setzen von Störungshandlungen behauptet worden sei. Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidung auf und trug dem Berufungsgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Berufungsverfahrens zu fällende Entscheidung auf. Das Berufungsgericht habe - ohne dass eine entsprechende Feststellung getroffen worden sei - zu Grunde gelegt, der Weg sei immer auf dem Grundstück der Erstklägerin verlaufen. Auf Grundlage dieses urteilsfremden Sachverhalts sei es davon ausgegangen, die Ersitzung einer Servitut in Ansehung des der Zweitbeklagten gehörigen Grundstücks 459/4 sei „nicht Gegenstand dieses Verfahrens", weswegen es auf das Vorbringen der Beklagten, eine allfällige Ersitzung des Wegerechts westlich der weißen Markierungslinie zu Lasten des Grundstücks 459/4 habe schon zufolge der Tafel „Dermalen freiwillig gestatteter Fuß- und Fahrweg" nicht stattgefunden, nicht eingegangen sei und die diesbezügliche Rüge unerledigt gelassen habe. Auf wessen Grund der strittige Weg verlaufe, sei durchaus von entscheidender Bedeutung, insbesondere im Fall der möglichen Ersitzung eines allfälligen Servitutsrechts. Das Berufungsgericht werde schließlich auch zu den weiteren, von den Revisionswerbern aufgerufenen Fragen (der Schlüssigkeit des Klagebegehrens und der Freiheitsersitzung) Stellung nehmen müssen.
Auch mit seiner neuerlichen Entscheidung bestätigte das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichts, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000, nicht aber 20.000 EUR übersteige, und ließ die Revision zu. Es beurteilte den Sachverhalt nunmehr rechtlich dahingehend, dass die Erstklägerin - sollte sich der ursprüngliche Grenzverlauf tatsächlich so darstellen, wie ihn die Beklagten behaupten - jedenfalls Eigentum an der strittigen Wegfläche ersessen habe. Aus diesen Überlegungen heraus erübrige sich die Feststellung des tatsächlichen Grenzverlaufs zwischen den Grundstücken 459/4 und 460/1. Auf Grund der Annahme der Ersitzung von Eigentum sei ferner nicht entscheidungswesentlich, für wen die Tafel mit der Aufschrift „Dermalen freiwillig gestatteter Fahr- und Fußweg" gelten sollte, weil dieser Frage nur im Zusammenhang mit einer allfälligen Servitutsersitzung Bedeutung zukäme. Insoweit die Schlüssigkeit des Klagebegehrens angezweifelt werde, gingen die Beklagten nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie behaupten, der Weg sei nie 3,6 m breit, geschweige denn 5,6 m breit gewesen. Im Hinblick auf die Ersitzung des Eigentums durch die Erstklägerin sei auf die Frage der Freiheitsersitzung nicht mehr einzugehen.
Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.