[11] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Mannes ist mangels Darlegung einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Mannes ist mangels Darlegung einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
[12] 1. Auch für das außerstreitige Wiedereinsetzungsverfahren gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 153 ZPO (§ 21 AußStrG; vgl RS0121841). Damit ist eine Entscheidung, mit der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, jedenfalls unanfechtbar. 1. Auch für das außerstreitige Wiedereinsetzungsverfahren gilt die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 153, ZPO (Paragraph 21, AußStrG; vergleiche RS0121841). Damit ist eine Entscheidung, mit der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, jedenfalls unanfechtbar.
[13] Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt Art 6 EMRK keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen (RS0044057 [T11]; RS0074833 [T1]). Unter der Voraussetzung, dass der Zugang zu den Gerichten gewahrt ist, bleibt die weitere Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit dem Ermessen der Staaten überlassen. Art 6 EMRK enthält zur Frage der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidung keinen Hinweis. Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder – wenn ein solcher besteht – auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen (3 Ob 150/17f Pkt 3. mwN) Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt Artikel 6, EMRK keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen (RS0044057 [T11]; RS0074833 [T1]). Unter der Voraussetzung, dass der Zugang zu den Gerichten gewahrt ist, bleibt die weitere Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit dem Ermessen der Staaten überlassen. Artikel 6, EMRK enthält zur Frage der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidung keinen Hinweis. Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder – wenn ein solcher besteht – auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen (3 Ob 150/17f Pkt 3. mwN)
[14] Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass auch der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO im Hinblick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als unbedenkliche Einschränkung zu beurteilen ist, weil die Garantien des Art 6 EMRK nicht für rein verfahrenstechnische Angelegenheiten gelten, die keinen Einfluss auf die Rechtsdurchsetzung in der Sache selbst haben (RS0102361). Konsequenz des Rechtsmittelausschlusses ist, dass die Richtigkeit des die Wiedereinsetzung bewilligenden Beschlusses selbst dann nicht überprüft werden kann, wenn „elementare Verfahrensgrundsätze“ verletzt wurden, weil auch in einem solchen Fall die Wahrheitsfindung durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur gefördert wird (4 Ob 27/97t; 6 Ob 282/01s; 6 Ob 137/06z). Die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrags verletzt daher kein berechtigtes Interesse einer Partei an einer rechtsrichtigen und auf ausreichender Tatsachengrundlage beruhenden Sachentscheidung (1 Ob 180/16a mwN). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass auch der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 153, ZPO im Hinblick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als unbedenkliche Einschränkung zu beurteilen ist, weil die Garantien des Artikel 6, EMRK nicht für rein verfahrenstechnische Angelegenheiten gelten, die keinen Einfluss auf die Rechtsdurchsetzung in der Sache selbst haben (RS0102361). Konsequenz des Rechtsmittelausschlusses ist, dass die Richtigkeit des die Wiedereinsetzung bewilligenden Beschlusses selbst dann nicht überprüft werden kann, wenn „elementare Verfahrensgrundsätze“ verletzt wurden, weil auch in einem solchen Fall die Wahrheitsfindung durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur gefördert wird (4 Ob 27/97t; 6 Ob 282/01s; 6 Ob 137/06z). Die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrags verletzt daher kein berechtigtes Interesse einer Partei an einer rechtsrichtigen und auf ausreichender Tatsachengrundlage beruhenden Sachentscheidung (1 Ob 180/16a mwN).
[15] Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich an die Rechtslage. Eine im Revisionsrekurs postulierte uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt nicht vor.
[16] Auf Überlegungen in der Literatur, inwieweit Abweichendes zu gelten habe, wenn durch die Wiedereinsetzung in eine bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung in einem nicht bloß einseitigen Verfahren eingegriffen werden soll (vgl Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 § 21 Rz 49, 53, 54/1), muss im vorliegenden Fall mangels Entscheidungsrelevanz nicht eingegangen werden. Die dahingehenden Ausführungen im Revisionsrekurs übergehen, dass der Beschluss auf Zurückweisung des Aufteilungsantrags vom 20. 11. 2025 zum Zeitpunkt der Bewilligung der Wiedereinsetzung noch nicht rechtskräftig war. Auf Überlegungen in der Literatur, inwieweit Abweichendes zu gelten habe, wenn durch die Wiedereinsetzung in eine bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung in einem nicht bloß einseitigen Verfahren eingegriffen werden soll vergleiche Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 Paragraph 21, Rz 49, 53, 54/1), muss im vorliegenden Fall mangels Entscheidungsrelevanz nicht eingegangen werden. Die dahingehenden Ausführungen im Revisionsrekurs übergehen, dass der Beschluss auf Zurückweisung des Aufteilungsantrags vom 20. 11. 2025 zum Zeitpunkt der Bewilligung der Wiedereinsetzung noch nicht rechtskräftig war.
[17] 2. Vor diesem Hintergrund stellen sich die im Revisionsrekurs angesprochenen Fragen in Zusammenhang mit der Selbststattgebung nach § 50 AußStrG nicht. 2. Vor diesem Hintergrund stellen sich die im Revisionsrekurs angesprochenen Fragen in Zusammenhang mit der Selbststattgebung nach Paragraph 50, AußStrG nicht.
[18] Aus der systematischen Stellung der Bestimmung ergibt sich, dass im Fall des § 50 AußStrG die vorhergehenden Bestimmungen insbesondere der §§ 45 ff AußStrG anzuwenden sind. Daher kann das Erstgericht einem Rekurs nur dann stattgeben, wenn dieser nicht nur inhaltlich berechtigt ist (dies wird als selbstverständlich vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen), sondern auch die allgemeinen Rekursvoraussetzungen (Statthaftigkeit, Legitimation, Beschwer, Rechtzeitigkeit) vorliegen (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 § 50 Rz 5). Dies ist hier – mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen – nicht der Fall. Aus der systematischen Stellung der Bestimmung ergibt sich, dass im Fall des Paragraph 50, AußStrG die vorhergehenden Bestimmungen insbesondere der Paragraphen 45, ff AußStrG anzuwenden sind. Daher kann das Erstgericht einem Rekurs nur dann stattgeben, wenn dieser nicht nur inhaltlich berechtigt ist (dies wird als selbstverständlich vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen), sondern auch die allgemeinen Rekursvoraussetzungen (Statthaftigkeit, Legitimation, Beschwer, Rechtzeitigkeit) vorliegen (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 Paragraph 50, Rz 5). Dies ist hier – mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen – nicht der Fall.