Gemäß § 153 ZPO ist gegen die Entscheidung, wodurch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, ein Rechtsmittel nicht zulässig. Motiv des Gesetzgebers für den Rechtsmittelausschluss war, dass dadurch kein berechtigtes Interesse einer Partei verletzt und die Wahrheitsfindung nur gefördert werden könne (4 Ob 27/97t; SZ 13/167). Der Rechtsmittelausschluss gilt jedoch dann nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde (Wiedereinsetzungen gegen § 58 Abs 2 EO:Gemäß Paragraph 153, ZPO ist gegen die Entscheidung, wodurch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, ein Rechtsmittel nicht zulässig. Motiv des Gesetzgebers für den Rechtsmittelausschluss war, dass dadurch kein berechtigtes Interesse einer Partei verletzt und die Wahrheitsfindung nur gefördert werden könne (4 Ob 27/97t; SZ 13/167). Der Rechtsmittelausschluss gilt jedoch dann nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde (Wiedereinsetzungen gegen Paragraph 58, Absatz 2, EO:
EvBl 1963/490; 4 Ob 301/86; Wiedereinsetzung gegen Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist: SZ 68/227; Wiedereinsetzung entgegen § 175 Abs 4 KO: 8 Ob 102/03p). Das im vorliegenden Fall die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde, wird im Revisionsrekurs zutreffend nicht behauptet.EvBl 1963/490; 4 Ob 301/86; Wiedereinsetzung gegen Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist: SZ 68/227; Wiedereinsetzung entgegen Paragraph 175, Absatz 4, KO: 8 Ob 102/03p). Das im vorliegenden Fall die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde, wird im Revisionsrekurs zutreffend nicht behauptet.
Der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO ist eine - auch aus der Sicht der EMRK - verfassungsrechtlich unbedenkliche Einschränkung des rechtlichen Gehörs. Die Garantien des Art 6 EMRK gelten nicht für rein verfahrenstechnische Angelegenheiten, die keinen Einfluss auf die Rechtsdurchsetzung und die Sache selbst haben (4 Ob 27/97t; 6 Ob 282/01s; RIS-Justiz RS0102361).Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 153, ZPO ist eine - auch aus der Sicht der EMRK - verfassungsrechtlich unbedenkliche Einschränkung des rechtlichen Gehörs. Die Garantien des Artikel 6, EMRK gelten nicht für rein verfahrenstechnische Angelegenheiten, die keinen Einfluss auf die Rechtsdurchsetzung und die Sache selbst haben (4 Ob 27/97t; 6 Ob 282/01s; RIS-Justiz RS0102361).
Der Revisionsrekurs ist daher, soweit er sich gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet, unstatthaft. In Bezug auf die Zurückweisung der Rekursbeantwortung fehlt dem Rechtsmittelwerber die Beschwer, die Voraussetzung der Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist (Kodek in Rechberger2, ZPO vor § 461 Rz 9 mwN). Entscheidungen, die durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar sind, werden mit Zustellung formell rechtskräftig (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 § 411 Rz 2). Der Eintritt der Rechtskraft wird durch unstatthafte Rechtsmittel nicht aufgeschoben (Zechner in Fasching/Konecny2 § 503 Rz 64 mwN). Trotz Erhebung des Revisionsrekurses ist daher der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligende Beschluss des Rekursgerichtes formell rechtskräftig. Selbst wenn die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens im Wiedereinsetzungsverfahren bejaht würde, kann der Oberste Gerichtshof eine in der Zurückweisung der Rekursbeantwortung liegende Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO infolge der formellen Rechtskraft der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligenden Entscheidung des Rekursgerichts nicht wahrnehmen (Zechner aaO § 503 Rz 64 mwN). Das Rekursgericht kann infolge der Rechtskraft seiner Entscheidung nicht noch einmal - unter Berücksichtigung der Rekursbeantwortung - über den Rekurs entscheiden. Die Frage, ob das Rekursverfahren im Wiedereinsetzungsverfahren zweiseitig ist, ist daher nur theoretisch, weshalb zu dieser Frage nicht Stellung zu nehmen ist. Das Interesse an einer für den Revisionsrekurswerber günstigeren Kostenentscheidung der zweiten Instanz vermag nach ständiger Rechtsprechung eine Beschwer nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0002396).Der Revisionsrekurs ist daher, soweit er sich gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet, unstatthaft. In Bezug auf die Zurückweisung der Rekursbeantwortung fehlt dem Rechtsmittelwerber die Beschwer, die Voraussetzung der Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist (Kodek in Rechberger2, ZPO vor Paragraph 461, Rz 9 mwN). Entscheidungen, die durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar sind, werden mit Zustellung formell rechtskräftig (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 Paragraph 411, Rz 2). Der Eintritt der Rechtskraft wird durch unstatthafte Rechtsmittel nicht aufgeschoben (Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 503, Rz 64 mwN). Trotz Erhebung des Revisionsrekurses ist daher der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligende Beschluss des Rekursgerichtes formell rechtskräftig. Selbst wenn die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens im Wiedereinsetzungsverfahren bejaht würde, kann der Oberste Gerichtshof eine in der Zurückweisung der Rekursbeantwortung liegende Nichtigkeit iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO infolge der formellen Rechtskraft der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligenden Entscheidung des Rekursgerichts nicht wahrnehmen (Zechner aaO Paragraph 503, Rz 64 mwN). Das Rekursgericht kann infolge der Rechtskraft seiner Entscheidung nicht noch einmal - unter Berücksichtigung der Rekursbeantwortung - über den Rekurs entscheiden. Die Frage, ob das Rekursverfahren im Wiedereinsetzungsverfahren zweiseitig ist, ist daher nur theoretisch, weshalb zu dieser Frage nicht Stellung zu nehmen ist. Das Interesse an einer für den Revisionsrekurswerber günstigeren Kostenentscheidung der zweiten Instanz vermag nach ständiger Rechtsprechung eine Beschwer nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0002396).
Die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten war zurückzuweisen, weil das Gesetz in einem Fall wie dem vorliegenden die Zweiseitigkeit des Revisionsrekursverfahrens nicht ausdrücklich vorsieht und es sich bei der Zurückweisung einer Rechtsmittelgegenschrift um eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung handelt. Bei rein verfahrensrechtlichen Entscheidungen erfordert auch Art 6 EMRK nicht die Einräumung einer Revisionsrekursbeantwortung (vgl 6 Ob 43/06a mwN). Soweit die Zulässigkeit der Revisionsbeantwortung darauf gestützt wird, dass der Revisionsrekurs auch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bekämpft, so ist die Entscheidung - wie ausgeführt - unanfechtbar und entspricht es der Rechtsprechung, dass die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels der Zivilprozessordnung fremd ist (SZ 70/246; SZ 2002/99; 3 Ob 102/04b).Die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten war zurückzuweisen, weil das Gesetz in einem Fall wie dem vorliegenden die Zweiseitigkeit des Revisionsrekursverfahrens nicht ausdrücklich vorsieht und es sich bei der Zurückweisung einer Rechtsmittelgegenschrift um eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung handelt. Bei rein verfahrensrechtlichen Entscheidungen erfordert auch Artikel 6, EMRK nicht die Einräumung einer Revisionsrekursbeantwortung vergleiche 6 Ob 43/06a mwN). Soweit die Zulässigkeit der Revisionsbeantwortung darauf gestützt wird, dass der Revisionsrekurs auch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bekämpft, so ist die Entscheidung - wie ausgeführt - unanfechtbar und entspricht es der Rechtsprechung, dass die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels der Zivilprozessordnung fremd ist (SZ 70/246; SZ 2002/99; 3 Ob 102/04b).