Aus der Begründung:
Daß die Kammern für Arbeiter und Angestellte Rechtsträger im Sinn des § 1 AHG. sind, läßt sich zwar nicht aus der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ. XXVI 119 ableiten, die einen völlig anders gelagerten Amtshaftungsfall betraf, ist aber richtig und wurde auch schon vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen (vgl. Loebenstein - Kaniak, S. 23 und 163, E. v. 30. Juni 1954, 1 Ob 454 - 511/54). Daran hat die Neuregelung der Materie durch das AKG. vom 19. Mai 1954, BGBl. Nr. 105/1954, nichts geändert.Daß die Kammern für Arbeiter und Angestellte Rechtsträger im Sinn des Paragraph eins, AHG. sind, läßt sich zwar nicht aus der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ. römisch 26 119 ableiten, die einen völlig anders gelagerten Amtshaftungsfall betraf, ist aber richtig und wurde auch schon vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen vergleiche Loebenstein - Kaniak, S. 23 und 163, E. v. 30. Juni 1954, 1 Ob 454 - 511/54). Daran hat die Neuregelung der Materie durch das AKG. vom 19. Mai 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1954,, nichts geändert.
Aus den Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieses Gesetzes über Zweck und Aufgabenbereich der Kammern geht hervor, daß der Gesetzgeber dabei auf die Vertretung und Förderung der Interessen der Dienstnehmer im allgemeinen abgestellt hat. Daraus erklärt sich auch die Zwangszugehörigkeit aller Dienstnehmer laut § 5 (1), soweit nicht das Gesetz selbst Ausnahmebestimmungen normiert hat (§ 5 (2)). Die individuelle Betreuung einzelner Kammerzugehöriger durch Beratung und Vertretung gehört, handelt es sich auch um arbeits- und sozialrechtliche Fragen, nicht zum unmittelbar durch das Gesetz den Kammern zugewiesenen Aufgabenbereich. Hätten die Kammern den vom Berufungsgericht besonders hervorgehobenen umfangreichen Beratungs- und Vertretungsdienst nicht eingerichtet, sondern würden sie diese Tätigkeit den Gewerkschaften bzw. dem Gewerkschaftsbund - soweit es sich um Gewerkschaftsmitglieder handelt - und Anwälten, privaten Beratungsstellen usw. - soweit es sich nicht um Gewerkschaftsmitglieder handelt - überlassen, könnte ihnen auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie erfüllten die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht. Aus der vom Berufungsgericht herangezogenen Bestimmung des § 18 (1) ArbGerG. kann nur abgeleitet werden, daß die Funktionäre der Kammern, die für Parteien im arbeitsgerichtlichen Verfahren auftreten, sich nicht der Winkelschreiberei schuldig machen, aber nicht, daß die Vertretung ihrer Klienten "in Vollziehung der Gesetze" geschieht. Das gleiche gilt bezüglich analoger Bestimmungen, welche die Vertretung von Parteien im Verfahren vor den Schiedsgerichten der Sozialversicherung regeln. Zutreffend verweist die beklagte Partei auf die E. d. OGH. vom 8. Oktober 1953, 1 Ob 675/53, in der ausgesprochen wurde, daß von Vollziehung der Gesetze nur dort gesprochen werden kann, wo der Rechtsträger Verfügungen oder Entscheidungen zur Durchführung eines Gesetzes trifft, nicht aber dort, wo er eine nur einer Einzelperson gegenüber bestehende Verpflichtung erfüllt, ohne etwa von Gesetzes wegen den Auftrag zu haben, die Erfüllung auch gegen den Willen des Betroffenen aus öffentlichem Interesse zu erzwingen. Damals handelte es sich um die Abgrenzung der Amtshaftung eines Sozialversicherungsträgers, die dahin gefunden wurde, daß der Sozialversicherungsträger bei Erlassung eines Bescheides über die Feststellung eines Anspruches in Vollziehung der Gesetze handle, nicht aber bei Erfüllung des hoheitsrechtlich festgestellten Anspruchs dem Berechtigten gegenüber.Aus den Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 dieses Gesetzes über Zweck und Aufgabenbereich der Kammern geht hervor, daß der Gesetzgeber dabei auf die Vertretung und Förderung der Interessen der Dienstnehmer im allgemeinen abgestellt hat. Daraus erklärt sich auch die Zwangszugehörigkeit aller Dienstnehmer laut Paragraph 5, (1), soweit nicht das Gesetz selbst Ausnahmebestimmungen normiert hat (Paragraph 5, (2)). Die individuelle Betreuung einzelner Kammerzugehöriger durch Beratung und Vertretung gehört, handelt es sich auch um arbeits- und sozialrechtliche Fragen, nicht zum unmittelbar durch das Gesetz den Kammern zugewiesenen Aufgabenbereich. Hätten die Kammern den vom Berufungsgericht besonders hervorgehobenen umfangreichen Beratungs- und Vertretungsdienst nicht eingerichtet, sondern würden sie diese Tätigkeit den Gewerkschaften bzw. dem Gewerkschaftsbund - soweit es sich um Gewerkschaftsmitglieder handelt - und Anwälten, privaten Beratungsstellen usw. - soweit es sich nicht um Gewerkschaftsmitglieder handelt - überlassen, könnte ihnen auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie erfüllten die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht. Aus der vom Berufungsgericht herangezogenen Bestimmung des Paragraph 18, (1) ArbGerG. kann nur abgeleitet werden, daß die Funktionäre der Kammern, die für Parteien im arbeitsgerichtlichen Verfahren auftreten, sich nicht der Winkelschreiberei schuldig machen, aber nicht, daß die Vertretung ihrer Klienten "in Vollziehung der Gesetze" geschieht. Das gleiche gilt bezüglich analoger Bestimmungen, welche die Vertretung von Parteien im Verfahren vor den Schiedsgerichten der Sozialversicherung regeln. Zutreffend verweist die beklagte Partei auf die E. d. OGH. vom 8. Oktober 1953, 1 Ob 675/53, in der ausgesprochen wurde, daß von Vollziehung der Gesetze nur dort gesprochen werden kann, wo der Rechtsträger Verfügungen oder Entscheidungen zur Durchführung eines Gesetzes trifft, nicht aber dort, wo er eine nur einer Einzelperson gegenüber bestehende Verpflichtung erfüllt, ohne etwa von Gesetzes wegen den Auftrag zu haben, die Erfüllung auch gegen den Willen des Betroffenen aus öffentlichem Interesse zu erzwingen. Damals handelte es sich um die Abgrenzung der Amtshaftung eines Sozialversicherungsträgers, die dahin gefunden wurde, daß der Sozialversicherungsträger bei Erlassung eines Bescheides über die Feststellung eines Anspruches in Vollziehung der Gesetze handle, nicht aber bei Erfüllung des hoheitsrechtlich festgestellten Anspruchs dem Berechtigten gegenüber.
Bei der Rechtsberatung, welche die beklagte Partei eingerichtet hat, hat sie den Personen, die sie in Anspruch nehmen, nichts vorzuschreiben; sie kann auch nichts entscheiden; sie ist auf diesem Gebiet nicht mit "imperium" (im weitesten Sinn) ausgestattet: sie hat nicht einmal eine Beratungs- und Vertretungspflicht und kein Vertretungsmonopol. Sie übt dabei eine Tätigkeit aus, die sich der Natur nach nicht von jener eines Anwaltes unterscheidet. Der Zusammenhang mit ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich, der allgemeinen Vertretung der Interessen der Arbeiter- und Angestelltenschaft als solcher, ist rein äußerlich und lose. Ein Amtshaftungsanspruch im Sinn des § 1 AHG. läßt sich daraus nicht ableiten.Bei der Rechtsberatung, welche die beklagte Partei eingerichtet hat, hat sie den Personen, die sie in Anspruch nehmen, nichts vorzuschreiben; sie kann auch nichts entscheiden; sie ist auf diesem Gebiet nicht mit "imperium" (im weitesten Sinn) ausgestattet: sie hat nicht einmal eine Beratungs- und Vertretungspflicht und kein Vertretungsmonopol. Sie übt dabei eine Tätigkeit aus, die sich der Natur nach nicht von jener eines Anwaltes unterscheidet. Der Zusammenhang mit ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich, der allgemeinen Vertretung der Interessen der Arbeiter- und Angestelltenschaft als solcher, ist rein äußerlich und lose. Ein Amtshaftungsanspruch im Sinn des Paragraph eins, AHG. läßt sich daraus nicht ableiten.
Die beklagte Partei ist auch damit im Recht, daß sich ein Amtshaftungsanspruch nur nach den Bestimmungen des AHG. und nicht auch nach jenen des ABGB. verfolgen läßt, ohne dabei auf das AHG. Bedacht nehmen zu müssen. So ist der Beschluß des Berufungsgerichtes aber wohl auch nicht zu verstehen. Diesem ist jedenfalls darin beizupflichten, daß die Erhebung eines Amtshaftungsanspruches den Kläger nicht hinderte, das gleiche Begehren nach bürgerlichem Recht zu verfolgen, falls Amtshaftung der beklagten Partei nicht vorläge. Voraussetzung war nur die Wahrung der Zuständigkeit. Daß das Berufungsgericht das einleitend wiedergegebene Vorbringen des Klägers dahin auslegte, dieser mache hilfsweise, also für den Fall des Versagens der Amtshaftung, einen gewöhnlichen Schadenersatzanspruch geltend, kann nicht als Gerichtsfehler gewertet werden.
Aus diesen Erwägungen ist der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes im Ergebnis zu bestätigen. Daß für das weitere Verfahren bezüglich des allein noch zu prüfenden Schadenersatzanspruches nach bürgerlichem Recht die Bestimmung des § 9 (3) AHG. nicht mehr gilt, hat der Sache nach bereits das Berufungsgericht hervorgehoben.Aus diesen Erwägungen ist der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes im Ergebnis zu bestätigen. Daß für das weitere Verfahren bezüglich des allein noch zu prüfenden Schadenersatzanspruches nach bürgerlichem Recht die Bestimmung des Paragraph 9, (3) AHG. nicht mehr gilt, hat der Sache nach bereits das Berufungsgericht hervorgehoben.