Rechtssatz RS0050118
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050118
Geschäftszahl
1Ob675/53; 1Ob76/65; 1Ob258/67; 1Ob80/69
Entscheidungsdatum
24.04.1969
Rechtssatz
In Vollziehung des Gesetzes handelt ein Rechtsträger nur dort, wo er Verfügungen oder Entscheidungen zur Durchführung des Gesetzes trifft, nicht aber dort, wo er lediglich eine einer Einzelperson gegenüber bestehende Verpflichtung erfüllt, ohne etwa von Gesetzes wegen den Auftrag zu haben, die Erfüllung auch gegen den Willen des Berechtigten aus öffentlichem Interesse zu erzwingen. Die Sozialversicherungsträger handeln in Vollziehung des Gesetzes dann, wenn sie bescheidmäßig die Ansprüche der Versicherten feststellen, nicht mehr aber, soweit sie die festgestellten Ansprüche erfüllen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 675/53
Entscheidungstext OGH 08.10.1953 1 Ob 675/53
- 1 Ob 76/65
Entscheidungstext OGH 28.06.1965 1 Ob 76/65
nur: In Vollziehung des Gesetzes handelt ein Rechtsträger nur dort, wo er Verfügungen oder Entscheidungen zur Durchführung des Gesetzes trifft, nicht aber dort, wo er lediglich eine einer Einzelperson gegenüber bestehende Verpflichtung erfüllt, ohne etwa von Gesetzes wegen den Auftrag zu haben, die Erfüllung auch gegen den Willen des Berechtigten aus öffentlichem Interesse zu erzwingen. (T1) Beisatz: Hier: Arbeiterkammer (T2) Veröff: SZ 38/107 = ÖVA 1966,57
- 1 Ob 258/67
Entscheidungstext OGH 10.01.1968 1 Ob 258/67
nur T1
- 1 Ob 80/69
Entscheidungstext OGH 24.04.1969 1 Ob 80/69
nur T1; Beisatz: Entschädigung nach § 83 TirSchOG durch die Gemeinde. (T3) Veröff: SZ 42/63 = EvBl 1969/373 S 573 = RZ 1969,131
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0050118
Dokumentnummer
JJR_19531008_OGH0002_0010OB00675_5300000_002