Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit die Revisionswerberin davon ausgehen will, daß das Straßenbankett nach den Ausbesserungsarbeiten im September 1977 nicht hinreichend befestigt wurde und daß es nur dadurch zu ihrem Sturz gekommen sei, ist die Revision nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt. Die rechtliche Überprüfung der Sache durch den Obersten Gerichtshof kann nur auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen erfolgen. Danach wurde das Straßenbankett anläßlich der Erneuerung auch gewalzt und es war im übrigen nur feststellbar, daß das Bankett bei einem Sprung der Klägerin etwas nachgab, so daß sie erschreckt wurde und auf eine nicht mehr näher feststellbare Art in den Strassengraben fiel. Ausgehend von diesen Feststellungen kann nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen keine Rede davon sein, daß die Beklagte ihre Verpflichtung nach § 1319 а ABGB zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Landesstraße in grob fahrlässiger Weise verletzt habe. Von der Beweislast der Klägerin für einen objektiv mangelhaften Zustand der Straße ausgehend, ist im Gegenteil nicht einmal leichte Fahrlässigkeit der Straßenverwaltung zu erkennen. Daran ändert auch der wiederholte Hinweis der Revisionswerberin nichts, daß Personen mehr als Tiere geschützt werden sollten. Schon der Erstrichter hat nämlich die Klagsbehauptung als nicht erwiesen angesehen, daß die Abdeckung des anderen, an der Nordseite der Straße gelegenen und wesentlich tieferen Straßengrabens erst ein Jahr vor dem Unfall wegen des Sturzes eines Rindes vorgenommen worden sei, und es richtet sich andererseits nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen das Maß der Wegesicherungspflicht gemäß § 1319 а Abs 2 ABGB danach, was nach der Art des Weges für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist. Straßenanlagen wie die hier festgestellte, bei denen an eine asphaltierte Fahrbahn ein geschottertes und gewalztes Bankett anschließt und eine 60 bis 70 cm tiefe Straßenböschung nicht besonders abgesichert ist, sind aber am Lande selbst in Ortsbereichen häufig und bedeuten für den vorsichtigen Benützer keine Gefahr, wie ja auch im vorliegenden Fall der Sturz der Klägerin nur durch den von einem knapp heranfahrenden Auto veranlaßten Sprung auf das Bankett hervorgerufen wurde.Soweit die Revisionswerberin davon ausgehen will, daß das Straßenbankett nach den Ausbesserungsarbeiten im September 1977 nicht hinreichend befestigt wurde und daß es nur dadurch zu ihrem Sturz gekommen sei, ist die Revision nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt. Die rechtliche Überprüfung der Sache durch den Obersten Gerichtshof kann nur auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen erfolgen. Danach wurde das Straßenbankett anläßlich der Erneuerung auch gewalzt und es war im übrigen nur feststellbar, daß das Bankett bei einem Sprung der Klägerin etwas nachgab, so daß sie erschreckt wurde und auf eine nicht mehr näher feststellbare Art in den Strassengraben fiel. Ausgehend von diesen Feststellungen kann nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen keine Rede davon sein, daß die Beklagte ihre Verpflichtung nach Paragraph 1319, а ABGB zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Landesstraße in grob fahrlässiger Weise verletzt habe. Von der Beweislast der Klägerin für einen objektiv mangelhaften Zustand der Straße ausgehend, ist im Gegenteil nicht einmal leichte Fahrlässigkeit der Straßenverwaltung zu erkennen. Daran ändert auch der wiederholte Hinweis der Revisionswerberin nichts, daß Personen mehr als Tiere geschützt werden sollten. Schon der Erstrichter hat nämlich die Klagsbehauptung als nicht erwiesen angesehen, daß die Abdeckung des anderen, an der Nordseite der Straße gelegenen und wesentlich tieferen Straßengrabens erst ein Jahr vor dem Unfall wegen des Sturzes eines Rindes vorgenommen worden sei, und es richtet sich andererseits nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen das Maß der Wegesicherungspflicht gemäß Paragraph 1319, а Absatz 2, ABGB danach, was nach der Art des Weges für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist. Straßenanlagen wie die hier festgestellte, bei denen an eine asphaltierte Fahrbahn ein geschottertes und gewalztes Bankett anschließt und eine 60 bis 70 cm tiefe Straßenböschung nicht besonders abgesichert ist, sind aber am Lande selbst in Ortsbereichen häufig und bedeuten für den vorsichtigen Benützer keine Gefahr, wie ja auch im vorliegenden Fall der Sturz der Klägerin nur durch den von einem knapp heranfahrenden Auto veranlaßten Sprung auf das Bankett hervorgerufen wurde.
Der Hinweis der Revisionswerberin auf eine besondere Haftung der Beklagten aus der Verpflichtung zur Sicherung des eröffneten Verkehrs ist schon deshalb verfehlt, weil die Wegehaftung mindestens im vorliegenden Normalfall der unentgeltlichen Benützung einer öffentlichen Straße nur noch der Sondervorschrift des § 1319 а ABGB unterliegt (vgl Posch, JBl 1977, 281, 292 ff., EvBl 1979/1, EvBl 1979/61). Die dortige Einschränkung der Haftung des Straßenhalters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wurde vom Verfassungsgerichtshof als nicht verfassungswidrig erkannt (RZ 1978/50).Der Hinweis der Revisionswerberin auf eine besondere Haftung der Beklagten aus der Verpflichtung zur Sicherung des eröffneten Verkehrs ist schon deshalb verfehlt, weil die Wegehaftung mindestens im vorliegenden Normalfall der unentgeltlichen Benützung einer öffentlichen Straße nur noch der Sondervorschrift des Paragraph 1319, а ABGB unterliegt vergleiche Posch, JBl 1977, 281, 292 ff., EvBl 1979/1, EvBl 1979/61). Die dortige Einschränkung der Haftung des Straßenhalters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wurde vom Verfassungsgerichtshof als nicht verfassungswidrig erkannt (RZ 1978/50).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.