Rechtssatz RS0023325
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023325
Entscheidungsdatum
30.05.1979
Rechtssatz
Straßenanlagen, bei denen an eine asphaltierte Fahrbahn ein geschottertes und gewalztes Bankett anschließt und eine sechzig bis siebzig Zentimeter tiefe Straßenböschung nicht besonders abgesichert ist, sind am Lande selbst in Ortsbereichen häufig und bedeuten für den vorsichtigen Benützer keine Gefahr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0023325
Dokumentnummer
JJR_19790530_OGH0002_0010OB00768_7800000_002