Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsrüge stützt die Revisionswerberin darauf, daß ihr Entgeltanspruch aufrecht geblieben sei, weil das ihr angelastete Verschulden nicht jenes Rechtsgeschäft betreffe, bei dem die Abbestellung erfolgt sei. Grundsätzlich kann allerdings ein Vertragsteil wegen einer bei Erfüllung eines Vertrages durch den anderen Vertragsteil unterlaufenen Verzögerung nicht von einem anderen zwischen denselben Parteien abgeschlossenen Vertrag zurücktreten (SZ 8/279; vgl. hingegen die von Ehrenzweig[2] II/1, 207 FN 13 erwähnte Ausnahmebestimmung des § 2 der KaisV vom 12 Juni 1915, RGBl. 158, für Militärlieferungsverträge, bei denen, wenn den Lieferanten ein Verschulden traf, der Staatsschatz von anderen mit dem Militärlieferanten geschlossenen Verträgen zurücktreten konnte). Auch im vorliegenden Fall schlossen die Streitteile über verschiedene, am Haus des Beklagten und seiner Lebensgefährtin vorzunehmende Arbeiten am 8. April und 21. April 1979 getrennte Verträge ab. Nicht zuletzt durch die Bestimmung einer zeitlichen Reihenfolge der Ausführung - die Verputzarbeiten sollten noch im Jahr der Bestellung (1979), aber erst nach Fertigstellung des Rohbaus (und damit nach der später bestellten Dacheindeckung) vorgenommen werden - wurden aber die beiden auch in engem sachlichem Zusammenhang stehenden Verträge so miteinander verknüpft, daß sie rechtlich so zu behandeln sind, als wären sie zum selben Zeitpunkt geschlossen worden. Wären die vereinbarten Werkleistungen Gegenstand desselben Vertrages gewesen, wäre die Regel des § 918 Abs. 2 ABGB unmittelbar anzuwenden, da dann ein Vertrag vorläge, der von beiden Seiten in voll brauchbaren (vgl. dazu Bydlinski in Klang[2] IV/2, 199) Teillieferungen zu erfüllen war. Der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen beiden Verträgen rechtfertigt für Fälle wie den vorliegenden die sinngemäße Anwendung dieser Regel, gilt doch das Motiv für die Einführung des § 918 Abs. 2 ABGB, daß der Gläubiger "an den unverläßlichen Kontrahenten für die Zukunft nicht mehr gebunden sein" soll (HHB, 165; Koziol - Welser[5] I, 203), in einem solchen Fall nicht minder.Die Rechtsrüge stützt die Revisionswerberin darauf, daß ihr Entgeltanspruch aufrecht geblieben sei, weil das ihr angelastete Verschulden nicht jenes Rechtsgeschäft betreffe, bei dem die Abbestellung erfolgt sei. Grundsätzlich kann allerdings ein Vertragsteil wegen einer bei Erfüllung eines Vertrages durch den anderen Vertragsteil unterlaufenen Verzögerung nicht von einem anderen zwischen denselben Parteien abgeschlossenen Vertrag zurücktreten (SZ 8/279; vergleiche hingegen die von Ehrenzweig[2] II/1, 207 FN 13 erwähnte Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, der KaisV vom 12 Juni 1915, RGBl. 158, für Militärlieferungsverträge, bei denen, wenn den Lieferanten ein Verschulden traf, der Staatsschatz von anderen mit dem Militärlieferanten geschlossenen Verträgen zurücktreten konnte). Auch im vorliegenden Fall schlossen die Streitteile über verschiedene, am Haus des Beklagten und seiner Lebensgefährtin vorzunehmende Arbeiten am 8. April und 21. April 1979 getrennte Verträge ab. Nicht zuletzt durch die Bestimmung einer zeitlichen Reihenfolge der Ausführung - die Verputzarbeiten sollten noch im Jahr der Bestellung (1979), aber erst nach Fertigstellung des Rohbaus (und damit nach der später bestellten Dacheindeckung) vorgenommen werden - wurden aber die beiden auch in engem sachlichem Zusammenhang stehenden Verträge so miteinander verknüpft, daß sie rechtlich so zu behandeln sind, als wären sie zum selben Zeitpunkt geschlossen worden. Wären die vereinbarten Werkleistungen Gegenstand desselben Vertrages gewesen, wäre die Regel des Paragraph 918, Absatz 2, ABGB unmittelbar anzuwenden, da dann ein Vertrag vorläge, der von beiden Seiten in voll brauchbaren vergleiche dazu Bydlinski in Klang[2] IV/2, 199) Teillieferungen zu erfüllen war. Der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen beiden Verträgen rechtfertigt für Fälle wie den vorliegenden die sinngemäße Anwendung dieser Regel, gilt doch das Motiv für die Einführung des Paragraph 918, Absatz 2, ABGB, daß der Gläubiger "an den unverläßlichen Kontrahenten für die Zukunft nicht mehr gebunden sein" soll (HHB, 165; Koziol - Welser[5] römisch eins, 203), in einem solchen Fall nicht minder.
Ist die Erfüllung eines Vertrages auf beiden Seiten teilbar, kann nach § 918 Abs. 2 ABGB der vertragstreue Teil, wenn nach seinen Erfahrungen anläßlich der Erbringung der ersten Teilleistung die vertragsgemäße Bewirkung der späteren Teilleistung in Frage gestellt ist, für die noch ausstehende Teilleistung vom Vertrag zurücktreten; er erhält also das Recht, den Rücktritt für eine Leistung zu erklären, mit der der Vertragspartner noch gar nicht im Verzug ist (Koziol - Welser[5] I, 203; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 464). Dies gilt mangels Sonderregelung auch für den Werkvertrag (vgl. Adler - Höller in Klang[2] V, 423).Ist die Erfüllung eines Vertrages auf beiden Seiten teilbar, kann nach Paragraph 918, Absatz 2, ABGB der vertragstreue Teil, wenn nach seinen Erfahrungen anläßlich der Erbringung der ersten Teilleistung die vertragsgemäße Bewirkung der späteren Teilleistung in Frage gestellt ist, für die noch ausstehende Teilleistung vom Vertrag zurücktreten; er erhält also das Recht, den Rücktritt für eine Leistung zu erklären, mit der der Vertragspartner noch gar nicht im Verzug ist (Koziol - Welser[5] römisch eins, 203; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 464). Dies gilt mangels Sonderregelung auch für den Werkvertrag vergleiche Adler - Höller in Klang[2] römisch fünf, 423).
Aus der sinngemäßen Anwendung des § 918 Abs. 2 ABGB auf den vorliegenden Fall folgt, daß der Beklagte berechtigt war, wegen der verzögerten Erfüllung der zunächst zu erbringenden Leistung vom Vertrag über die Anbringung eines Vollwärmeschutzsystems samt Innenputz abzugehen. Die monatelange Verzögerung der von ihm geforderten Verbesserung war nicht nur auf das Versagen eines Erfüllungsgehilfen, sondern auch darauf zurückzuführen, daß der Geschäftsführer der klagenden Partei selbst einem Angestellten den Auftrag erteilte, das Schreiben des Beklagten, mit dem er (neuerlich) Mängel geltend machte, nicht zu beantworten und die Sache der Firma B, die nicht Vertragspartnerin des Beklagten war, zu überlassen. Damit liegt auch nicht der von Ehrenzweig (a.a.O., 207) erwähnte Fall vor, daß dem Gläubiger das Recht, vom ganzen noch unerfüllten Vertrag zurückzutreten, wohl dann zu versagen sei, wenn die Verzögerung der einzelnen Teilleistungen ihren Grund in besonderen Umständen hat, die für die künftigen Leistungen nicht in Betracht kommen. Im vorliegenden Fall ist vielmehr durch das Verhalten der klagenden Partei ein Vertrauensverlust eingetreten, der den Beklagten mit Recht befürchten ließ, es könnte ihm bei der Ausführung des zweiten Werkes ähnlich ergehen. Ein wichtiger Grund zur Vertragsaufhebung (Gschnitzer a.a.O., 464) lag damit vor. Die Möglichkeit, die eigene Leistung bis zur Erlangung eines mängelfreien zweiten Werkes zurückzuhalten, bot in dieser Situation keinen ausreichenden Schutz der Interessen des Bestellers, dessen Vertrauen, daß der zweite Werkvertrag rechtzeitig und einwandfrei erfüllt werde, zerstört war. Damit stehen der klagenden Partei aus der "Abbestellung" keine Entgeltansprüche zu.Aus der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 918, Absatz 2, ABGB auf den vorliegenden Fall folgt, daß der Beklagte berechtigt war, wegen der verzögerten Erfüllung der zunächst zu erbringenden Leistung vom Vertrag über die Anbringung eines Vollwärmeschutzsystems samt Innenputz abzugehen. Die monatelange Verzögerung der von ihm geforderten Verbesserung war nicht nur auf das Versagen eines Erfüllungsgehilfen, sondern auch darauf zurückzuführen, daß der Geschäftsführer der klagenden Partei selbst einem Angestellten den Auftrag erteilte, das Schreiben des Beklagten, mit dem er (neuerlich) Mängel geltend machte, nicht zu beantworten und die Sache der Firma B, die nicht Vertragspartnerin des Beklagten war, zu überlassen. Damit liegt auch nicht der von Ehrenzweig (a.a.O., 207) erwähnte Fall vor, daß dem Gläubiger das Recht, vom ganzen noch unerfüllten Vertrag zurückzutreten, wohl dann zu versagen sei, wenn die Verzögerung der einzelnen Teilleistungen ihren Grund in besonderen Umständen hat, die für die künftigen Leistungen nicht in Betracht kommen. Im vorliegenden Fall ist vielmehr durch das Verhalten der klagenden Partei ein Vertrauensverlust eingetreten, der den Beklagten mit Recht befürchten ließ, es könnte ihm bei der Ausführung des zweiten Werkes ähnlich ergehen. Ein wichtiger Grund zur Vertragsaufhebung (Gschnitzer a.a.O., 464) lag damit vor. Die Möglichkeit, die eigene Leistung bis zur Erlangung eines mängelfreien zweiten Werkes zurückzuhalten, bot in dieser Situation keinen ausreichenden Schutz der Interessen des Bestellers, dessen Vertrauen, daß der zweite Werkvertrag rechtzeitig und einwandfrei erfüllt werde, zerstört war. Damit stehen der klagenden Partei aus der "Abbestellung" keine Entgeltansprüche zu.