Rechtssatz RS0018447
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018447
Entscheidungsdatum
20.09.2000
Rechtssatz
Ist die Erfüllung eines Vertrages auf beiden Seiten teilbar, (das heißt die Teilleistungen wären für sich voll brauchbar), kann nach § 918 Abs 2 ABGB der vertragstreue Teil, wenn nach seinen Erfahrungen anläßlich der Erbringung der ersten Teilleistung die vertragsgemäße Bewirkung der späteren Teilleistung in Frage gestellt ist, für die noch ausstehende Teilleistung vom Vertrag zurücktreten; er erhält also das Recht, den Rücktritt für eine Leistung zu erklären, mit der der Vertragspartner noch gar nicht im Verzuge ist. Dies gilt mangels Sonderregelung auch für den Werkvertrag.Ist die Erfüllung eines Vertrages auf beiden Seiten teilbar, (das heißt die Teilleistungen wären für sich voll brauchbar), kann nach Paragraph 918, Absatz 2, ABGB der vertragstreue Teil, wenn nach seinen Erfahrungen anläßlich der Erbringung der ersten Teilleistung die vertragsgemäße Bewirkung der späteren Teilleistung in Frage gestellt ist, für die noch ausstehende Teilleistung vom Vertrag zurücktreten; er erhält also das Recht, den Rücktritt für eine Leistung zu erklären, mit der der Vertragspartner noch gar nicht im Verzuge ist. Dies gilt mangels Sonderregelung auch für den Werkvertrag.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 780/81
Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 780/81
Veröff: JBl 1982,533 = SZ 54/188
- 3 Ob 328/99b
Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 328/99b
Auch; Beisatz: Ein Gesamtrücktritt kommt nicht mehr in Betracht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018447
Dokumentnummer
JJR_19811216_OGH0002_0010OB00780_8100000_002